Entscheidungsstichwort (Thema)

Körperschaftsteuer 1994

 

Tenor

1. Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin, eine am 19. Juli 1991 gegründete GmbH, betreibt ein Optikergeschäft. Ihr Stammkapital wird in Höhe von 49.000 DM von G. und in Höhe von 1.000 DM von dessen Ehefrau G. gehalten. Die Klägerin ermittelt ihren Gewinn aufgrund abweichenden Wirtschaftsjahres (1.7. bis 30.6. des Folgejahres).

Der am 17. April 1956 geborene … G. ist Geschäftsführer der Klägerin, mit der er am 1. Oktober 1991 einen Anstellungsvertrag geschlossen hat. § 2 Abs. 2 dieses Vertrages lautet (Bl. 14 Dok):

„Ferner erhält der Geschäftsführer eine Tantieme von 10 % des Jahresüberschusses vor Steuern, wobei in der Handelsbilanz kein Jahresfehlbetrag entstehen darf.”

Durch Vereinbarung vom 10. August 1992 wurde folgende Vertragsänderung vereinbart (Bl. 16 KStA):

„§ 2 Abs. 2 wird neu gefaßt und lautet nun:

Der Geschäftsführer erhält eine Tantieme von 15 % des Jahresüberschusses vor Steuern.

Die Änderung gilt erstmals für das Wirtschaftsjahr 1992/93.”

Durch Vertragsergänzung vom 1. Juni 1994 wurde dem Geschäftsführer eine Pensionszusage in Höhe von 2.000 DM monatlich bei Ausscheiden nach dem 65. Lebensjahr erteilt Wegen Einzelheiten wird auf die Pensionszusage Bezug genommen (Bl. 19 ff. KSt-Akten).

In den Wirtschaftsjahren 1992 und 1993 erzielte die Klägerin ausweislich ihrer jeweiligen Gewinn- und Verlustrechnungen Jahresfehlbeträge i.H.v. 7.796,25 und 3.734,53 DM. Der Jahresabschluß der Klägerin zum 30. Juni 1994, der einen Jahresüberschuß i.H.v. 12.127,59 DM auswies, enthielt u. a. eine Pensionsrückstellung in Höhe von 14.328 DM und eine Tantiemenrückstellung in Höhe von 2.900 DM. Der Beklagte ließ diese Positionen nicht zum gewinnmindernden Abzug zu und setzte die Körperschaftsteuer und den Gewerbesteuermeßbetrag 1994 dementsprechend fest.

Nach erfolglosem Einspruch erhob die Klägerin hiergegen am 24. Juni 1997 Klage. Während des Klageverfahrens erließ der Beklagte aus Gründen, die mit dem anhängigen Streit nicht in Zusammenhang stehen, am 16. Juli 1997 einen Änderungsbescheid zur Körperschaftsteuer 1994, den die Klägerin mit Schriftsatz vom 19. August 1997 zum Gegenstand des Verfahrens machte (Bl. 28 d.A).

Sie beantragt (Bl. 1 f., 28 d.A.),

den Körperschaftsteuerbescheid 1994 vom 16. Juli 1997 (und des Gewerbesteuermeßbescheides 1994 vom 23. Januar 1997 in Form der Einspruchsentscheidung vom 22. Mai 1997) dahingehend abzuändern, daß die Pensionsrückstellung und die Tantieme als Betriebsausgaben berücksichtigt werden.

hilfsweise, gegen die Entscheidung des Finanzgerichts die Revision zum Bundesfinanzhof zuzulassen.

Zur Begründung trägt die Klägerin folgendes vor

– Pensionszusage (Bl. 2)

Allein die fehlende Einhaltung der „üblichen” Wartezeit könne eine ansonsten in allen Punkten den steuerlichen Erfordernissen entsprechende Pensionszusage nicht außer Kraft setzen. Im übrigen halte die Zusage einem Fremdvergleich stand. Zum einen sei nach drei Jahren eine Einschätzung der Ertragsaussichten möglich und die Belastung der Gesellschaft einschätzbar. Die Altersversorgung sei im Hinblick auf den Ablauf von erst drei Jahren nicht als prozentuale Versorgung, die sich an der Lohnentwicklung des Geschäftsführers orientiere, vereinbart worden, sondern als ein fester monatlicher Betrag in Höhe von 2.000 DM. Die Höhe dieser Leistung sei so gering, daß die Gesellschaft nicht wesentlich belastet werde. Im übrigen sei der Geschäftsführer schon jahrelang erfolgreich als Angestellter im Optikgeschäft tätig, so daß seine Leistungsfähigkeit bereits bekannt gewesen sei.

– Tantieme (Bl. 2 f.)

Die Tantieme sei versagt worden, weil keine Verrechnung mit Verlustvorträgen vorgesehen sei. Diese Ansicht entspreche der inzwischen überholten Auffassung des Reichsgerichts. Nach heutiger Auffassung entspreche es der Üblichkeit, daß eine Gewinntantieme nicht mit Verlustvorträgen verrechnet werde (DStR 1995, 666). Verlustvorträge seien nicht als Gewinn des laufenden Jahres zu werten. Eine Gewinntantieme solle den Erfolg des Geschäftsjahres belohnen, für welches sie gezahlt werde.

Der Beklagte beantragt (Bl. 22),

die Klage als unbegründet abzuweisen.

Unter Bezugnahme auf seine Einspruchsentscheidung im übrigen trägt er folgendes vor

– Pensionszusage (Bl. 23 f.)

Wegen des Merkmals der „Ernsthaftigkeit” (Abschn. 32 Abs. 1 Satz 3 Körperschaftsteuerrichtlinien – KStR –) sei das Einhalten einer Mindestwartezeit (Zeitraum zwischen Anstellung und Erteilung der Pensionszusage) dem Grunde nach erforderlich, um eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis und damit das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung auszuschließen (Bundesfinanzhof – BFH – vom 30. September 1992, BFH/NV 1993, 330, 2 a) und b) der Urteilsgründe, sowie vom 16. Dezember 1992, BStBl. II 1993, 455, 3 a) der Urteilsgründe). Dem Urteil des BFH vom 25. Mai 1988, BFH/NV 1989, 195 sei zu entnehmen, daß eine Wartezeit...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge