Entscheidungsstichwort (Thema)

Behandlung des Gehalts als Sondervergütung eines Kommanditisten

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Sondervergütung i.S. von § 15 Abs. 1 Nr. 2 EstG liegt nicht vor, wenn die Kommanditistin einer KG aufgrund eines Arbeitsvertrages mit einer GmbH Büroarbeiten für die KG erledigt, die die Anteile an dieser GmbH im Sonder-Betriebsvermögen hält

 

Normenkette

EStG § 15

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 07.12.2004; Aktenzeichen VIII R 58/02)

 

Tenor

Die Bescheide für 1986 bis 1991 über die gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung der ehemaligen X. KG in Form der Einspruchsentscheidung vom 24. November 1999 werden dahingehend abgeändert, als darin die der G.-GmbH gezahlten Vergütungen i.H. von jährlich 9.600 DM nicht als Vorwegvergütungen der Klägerin behandelt werden.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Der Gerichtsbescheid ist, soweit er als Urteil wirkt, ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, sofern nicht der Kläger zuvor Sicherheit leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger war in den Streitjahren 1986 bis 1988 Komplementär und alleiniger Geschäftsführer der (früheren) X. KG, Spedition und Transporte – künftig: KG–. Die Klägerin, seine Ehefrau, war Kommanditistin der KG. Der Kläger war zudem alleiniger Gesellschafter der G.-GmbH. Die Anteile wurden im Sonderbetriebsvermögen der KG gehalten (Bil). Klägerin war als Arbeitnehmerin bei der G.-GmbH beschäftigt.

Eine bei der Klägerin in den Jahren 1990/91 für den Zeitraum 1986 bis 1988 durchgeführte Betriebsprüfung ergab Folgendes (Bp): Die KG beschäftigte kein eigenes Büropersonal. Die im Büro anfallenden Arbeiten wurden von der G.-GmbH erledigt, die hierfür ein monatliches Entgelt von 800 DM erhielt. Bei der G.-GmbH war die Klägerin für diese Arbeiten zuständig.

Der Prüfer und mit ihm der Beklagte gelangten zu der Auffassung, dass das der G.-GmbH gezahlte Entgelt von jährlich 9.600 DM eine Vorwegvergütung der Klägerin darstelle. Dementsprechend wurde der Gewinn der KG für die Streitjahre 1986 bis 1988 erhöht (Tz. 33 des Bp-Berichtes vom 7. Januar 1991).

Der Beklagte erließ am 6. September 1991 geänderte Bescheide für 1986 bis 1988 über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte der KG (Fest). Am 5. November 1991 ergingen dementsprechende Bescheide für die Jahre 1989 und 1990, am 6. August 1992 ein solcher Bescheid für 1991.

Gegen diese Bescheide legten die Kläger am 26. September 1991, 27. November 1991 und 14. August 1992 Einsprüche ein (Rbh, Bl. 12, 22), die der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 24. November 1999 abschlägig beschied. Am 22. Dezember 1999 erhoben die Kläger Klage (Bl. 1).

Die Kläger beantragen sinngemäß (Bl. 2),

die Bescheide für 1986 bis 1991 über die gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung der ehemaligen Fritz Müller KG vom 6. September 1991 (1986 bis 1988), vom 15. November 1991 (1989 und 1990) sowie vom 6. August 1992 (1991), sämtlich in Form der Einspruchsentscheidung vom 24. November 1999 insoweit abzuändern, als darin die der G.-GmbH gezahlten Vergütungen i.H. von jährlich 9.600 DM als Vorwegvergütungen der Klägerin behandelt worden sind.

Die Kläger machen geltend, die Klägerin sei weder unmittelbar noch mittelbar in ihrer Eigenschaft als Kommanditistin der KG für diese tätig geworden. Die vom Beklagten zur Rechtfertigung seiner Ansicht herangezogene Rechtsprechung beträfe zumeist Fälle des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH. Die Klägerin sei jedoch lediglich als Arbeitnehmerin für eine Gesellschaft tätig geworden, die nicht Gesellschafterin der KG gewesen sei. Hierdurch erbringe die Klägerin keinen Beitrag zur Verwirklichung des Gesellschaftszweckes der KG.

Der Beklagte beantragt (Bl. 45),

die Klage als unbegründet abzuweisen.

Er macht geltend, dass die Erbringung von Leistungen über die G.-GmbH letztlich der KG zugute gekommen seien.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die beigezogenen Verwaltungsakten verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und auch begründet. Nach Auffassung des Senats sind die angefochtenen Gewinnfeststellungen insoweit nicht rechtmäßig, als der Beklagte hierin die an die G.-GmbH geleisteten Zahlungen für von der Klägerin geleistete Büroarbeiten als deren Vorwegvergütung behandelt hat.

1. Rechtsgrundlagen

Zu den einheitlich und gesondert festzustellenden Einkünften aus Gewerbebetrieb aus der Beteiligung an einer Personengesellschaft gehören neben den Anteilen am Gewinn der Gesellschaft auch die Vergütungen, die der Gesellschafter außerhalb der Gewinnverteilung „für eine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft” bezogen hat (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG). Denn für die Besteuerung soll es keinen Unterschied machen, ob die Tätigkeit des Gesellschafters von der Personengesellschaft durch einen Vorabgewinn oder durch besonderes schuldrechtliches (gewinnunabhängiges) Entgelt abgegolten wird (Urteil des B...

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