Entscheidungsstichwort (Thema)

Lohnsteuerkarte. Herausgabe. Verwaltungsbehörde. Einstweilige Anordnung

 

Leitsatz (amtlich)

Die Herausgabe von Lohnsteuerkarten durch die Gemeinde kann schon deshalb nicht im Wege einer einstweiligen Anordnung begehrt werden, weil durch eine solche Anordnung das spätere Klageziel vorweggenommen würde.

 

Normenkette

FGO § 114

 

Beteiligte

Landeshauptstadt Saarbrücken, vertreten durch den Oberbürgermeister

 

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.

Die Entscheidung ergeht unanfechtbar.

 

Tatbestand

I.

Die Antragstellerin hat am 28. Januar 2002 Klage gegen den Antragsgegner auf Herausgabe ihrer Lohnsteuerkarten für 1999, 2000, 2001 und 2002 erhoben (Gz 1 K 43/02). Zugleich hat sie einen dementsprechenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt.

Bereits durch Beschlüsse vom 8. Mai 2001 1 V 53/01 und vom 10. Januar 2002 1 V 330/01 hat der Senat entsprechende Anträge als unzulässig verworfen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Der Antrag auf Erlass einer einstweilige Anordnung ist unzulässig.

1. Nach § 114 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung –FGO– kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (§ 114 Abs. 1 Satz 2 FGO). Die Nachteile müssen über diejenigen hinausgehen, die üblicherweise mit der Pflicht zur Zahlung von Steuern verbunden sind. Nach § 114 Abs. 5 FGO gelten die Vorschriften der Abs. 1 bis 3 des § 114 FGO nicht für die Fälle des § 69 FGO.

2. Die Antragstellerin erstrebt mit ihrer einstweiligen Anordnung eine Regelung, zu der die Verwaltungsbehörde erst durch Verpflichtungsurteil gezwungen werden kann. Mit der einstweiligen Anordnung, eine Lohnsteuerkarte auszustellen oder herauszugeben, hätte die Antragstellerin also ihr Klageziel endgültig erreicht. Eine einstweilige Anordnung, die derart das Ergebnis des Klageverfahrens vorwegnimmt, ist aber nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht zulässig (s. z. B. Beschlüsse des BFH vom 14. November 1986 VI S 8/86, BFH/NV 1987, 263; vom 30. November 1990 VI B 21/90, BFH/NV 1991, 469 m.w.N.).

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung war demzufolge als unzulässig zu verwerfen.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

Die Entscheidung ergeht endgültig nach § 128 Abs. 3 FGO. Eine Zulassung der Beschwerde in entsprechender Anwendung des § 115 Abs. 2 FGO kam nicht in Betracht. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht statthaft.

 

Fundstellen

Haufe-Index 732898

NWB 2002, 1679

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