Entscheidungsstichwort (Thema)

Aussetzung der Vollziehung der Vermögensteuer 1995 und 1996

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 18.06.1997; Aktenzeichen II B 33/97)

 

Tenor

Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller.

Die Beschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Antragsteller –Ast.– werden beim Antragsgegner –Ag.- u. a. zur Vermögensteuer veranlagt. Sie reichten die Vermögen Steuererklärung auf den 1. Januar 1995 am 19. Juni 1995 beim Ag. ein. Dieser erließ am 25. Februar 1997 einen der Steuererklärung folgenden Vermögensteuerbescheid auf den 1. Januar 1995.

Hiergegen legten die Ast. am 17. März 1997 Einspruch ein, über den bislang noch nicht entschieden ist. Gleichzeitig beantragten die Ast. die Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Bescheides. Sie beriefen sich auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Juni 1995 2 BvL 37/91, BStBl. II 1995.655. Darin habe das Bundesverfassungsgericht das damals geltende Vermögensteuergesetz für unvereinbar mit Art. 3 Grundgesetz –GG– bezeichnet. Das Gericht habe dem Gesetzgeber eine Übergangsfrist zur Schaffung einer verfassungskonformen Situation bis spätestens 31. Dezember 1996 eingeräumt. Der Gesetzgeber habe innerhalb dieser Frist nicht reagiert, so daß nunmehr, weil der Termin 31. Dezember 1996 verstrichen sei, das bisherige Vermögensteuerrecht nicht mehr anwendbar sei.

Den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wies der Ag. mit Bescheid vom 20. März 1997 als unbegründet zurück.

Mit Schreiben vom 24. März 1997 (Bl. 1) wandten sich die Ast. an das Finanzgericht.

Sie beantragen (Bl. 1),

die Vollziehung des Vermögensteuerbescheides auf den 1. Januar 1995 vom 25. Februar 1997 bis einen Monat nach Zustellung der Einspruchsentscheidung i. H. von 4.425 DM auszusetzen.

Die Ast. wiederholen unter Hinweis auf einen Beitrag von Schuppen, DStR 1997, 225, ihr früheres Vorbringen, wonach nach dem 1 Januar 1997 das bisherige Recht nicht weiter angewandt werden dürfe.

Der Ag. beantragt (Bl. 15),

den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung als unbegründet zurückzuweisen.

Unabhängig davon, daß die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 2 Satz 7 Finanzgerichtsordnung –FGO– nur in Höhe der Abschlußzahlung gewährt werden könne, könne es für de Frage der Anwendbarkeit des bisherigen Vermögensteuerrechts nicht darauf ankommen, wann eine Veranlagung stattfinde.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die beigezogenen Verwaltungsakten verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist nach § 69 Abs. 3 FGO zulässig. Er ist jedoch unbegründet

1. Die Aussetzung der Vollziehung soll erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige und nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 69 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung – FGO –).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs – BFH – der sich der erkennende Senat bisher immer angeschlossen hat, bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Steuerbescheides dann, wenn eine summarische Prüfung ergibt daß neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Umstände zutage treten die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfrage oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken. Dabei brauchen die für die Unrechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes sprechenden Bedenken nicht zu überwiegen d. h. ein Erfolg des Steuerpflichtigen braucht nicht wahrscheinlicher zu sein als ein Mißerfolg (BFH – Beschlüsse vom 30. Juni 1967 III B 21/66, BStBl. III 1967, 533: vom 28. November 1974 V B 52/73, BStBl. II 1975, 239).

Eine unbillige Härte im Sinne des § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO liegt nach der Rechtsprechung des BFH vor, wenn durch die sofortige Vollziehung dem Steuerpflichtigen Nachteile drohen würden, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und nicht oder nur schwer wiedergutzumachen sind, oder wenn gar die wirtschaftliche Existenz des Steuerpflichtigen gefährdet wäre. Hierfür ist allerdings vorliegend nichts vorgetragen oder ansonsten aus den Akten erkennbar.

2. Nach Auffassung des Senats bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochten Vermögensteuerbescheides. Solche lassen sich insbesondere nicht aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Juni 1995, a.a.O., ableiten.

In diesem Beschluß hat das Bundesverfassungsgericht das bisher geltende Vermögensteuergesetz für unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG erklärt. Unter Tz. 3 der Gründe der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts findet sich die Formulierung: „Um eine stetige Veranlagung der Vermögensteuer zu gewährleisten, darf das bisher geltende Recht auch bis zum 31. Dezember 1996 angewandt werden”. Zu dem Beschluß hat das Bundesverfassungsgericht eine Entscheidungsformel formuliert, bei de...

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