Entscheidungsstichwort (Thema)

Überschreitung des Grenzbetrags der Bezüge des Kindes (im Streitjahr 7.680 EUR) durch von englischer Universität gezahlter „University Stundentship”. keine Minderung der Bezüge durch die Aufwendungen für die Wohnung in Großbritannien

 

Leitsatz (redaktionell)

Nach dem das in Deutschland nicht einkommensteuerbare Stipendium für das Promotionsstudium eines Kindes in Großbritannien bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge eines Kindes gem. § 32 Abs. 4 S. 2 EStG als Bezug zu berücksichtigen ist, mindern – die nicht als ausbildungsbedingter Mehraufwand anzusehenden – Aufwendungen für die auswärtige Unterbringung in Großbritannien nicht die Bezüge.

 

Normenkette

EStG § 32 Abs. 4 Sätze 2, 5; DBA-Großbritannien Art. XI Abs. 1 S. 1; DBA-Großbritannien Art. XI Abs. 2; DBA-Großbritannien Art. XV

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 27.09.2012; Aktenzeichen III R 13/12)

 

Tenor

Das Verfahren wird bezüglich der Festsetzung des kindergeldbezogenen Entgeltbestsandteils als Besitzstandszulage gemäß § 11 TVÜ-L eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Berücksichtigung von Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung.

Der Sohn der Klägerin M., geb. …1984, nahm im Oktober 2007 ein Promotionsstudium in Großbritannien an der University of B. auf. Er erhielt von der University of B. ein Stipendium in Höhe von umgerechnet 2008: 18.082 EUR und Januar und Februar 2009: 2.657 EUR. Dieses wurde ihm aufgrund englischer Steuergesetzgebung steuerfrei ausgezahlt.

Die Ermittlungen der Beklagten ergaben eine Überschreitung des Grenzbetrages, weil sie die Aufwendungen des Kindes für seinen Haushalt nicht mindernd berücksichtigte. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berechnungen in den angefochtenen Bescheiden und den Schriftsatz der Beklagten vom 8. Juli 2009 Bezug genommen. Sie lehnte darauf hin den Antrag auf Kindergeldfestsetzung ab Januar 2008 ab.

Nach Zurückweisung ihres Einspruchs hat die Klägerin Klage erhoben mit dem Ziel, dass die Aufwendungen von M. für die Wohnung am Studienort Einkünfte und Bezüge mindernd berücksichtigt werden, weil es sich um ausschließlich beruflich bedingte Werbungskosten für einen Zweitwohnsitz handele. Ihr Sohn unterhalte mit ihr einen gemeinsamen Haushalt in Halle. Die Einkünfte aus dem Promotionsstudium seien nach deutschem Recht als einkommensteuerpflichtige Einkünfte einzustufen, denn das Stipendium sei mit Regelungen verbunden, welche typisch für Ausbildungs- oder Dienstverträge seien (Nachweis der Fortschritte im Forschungsprojekt z.B. durch regelmäßige Veröffentlichung wissenschaftlicher Publikationen, Ableistung einer bestimmten Anzahl von Semesterwochenstunden/Jahressemesterwochen). Die geltend gemachten Aufwendungen stünden ausschließlich mit dem gewährten Stipendium in wirtschaftlichem Zusammenhang, denn das Promotionsstudium wäre ohne die gewährten Mittel nicht durchgeführt worden.

Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,

unter Aufhebung des Bescheides vom 16. Januar 2009 und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 04. März 2009 Kindergeld für M. für Januar 2008 bis einschließlich Februar 2009 festzusetzen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Ihrer Ansicht nach dürfen die streitigen Aufwendungen nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden, weil das Stipendium infolge seiner Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 11 und 44 Einkommensteuergesetz (EStG) keinen Arbeitslohn nach § 19 EStG darstellt, sondern kindergeldrechtlich als Bezug zu berücksichtigen sei. Kindergeldrechtlich als Bezug zu bewertende Einnahmen dürfen nur durch ausbildungsbedingten Mehraufwand gemindert werden, zu denen nach gefestigter Rechtsprechung die Kosten für die Unterkunft und Verpflegung am Ausbildungsort nicht gehören.

Soweit die Klägerin auch die Festsetzung des kindergeldbezogenen Entgeltbestandteils als Besitzstandszulage gemäß § 11 TVÜ-L begehrte, hat sie die Klage diesbezüglich mit Schreiben vom 30. März 2009 zurückgenommen.

Die für die Klägerin geführte Kindergeldakte hat dem Senat vorgelegen.

 

Entscheidungsgründe

I. Das Gericht war an einer Entscheidung nicht gehindert, obwohl die Klägerin zu der mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist und sich auch nicht hat vertreten lassen; denn der Bevollmächtigte der Klägerin ist bei der Ladung darauf hingewiesen worden, dass auch im Falle des Ausbleibens eines Beteiligten verhandelt und entschieden werden kann, § 91 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO).

II. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Einkünfte und Bezüge des Sohnes der Klägerin übersteigen im Streitzeitraum den Grenzbetrag von 7.680 EUR in 2008 bzw. anteilig 1.280 EUR in 2009.

Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass dem Grunde nach Anspruch auf Kindergeld für ein Kind in Ausbildung besteht. Soweit ersichtlich ist die Höhe der begehrten weiteren Aufwendungen ebenfalls unstreitig. Ausführungen dazu unterbleiben daher.

Das dem Sohn der Klägerin von der University of B. gezahlte „University Studentship” ist...

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