rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Drittaufwand. kein Betriebsausgabenabzug für einen dem Betriebsvermögen des Ehegatten zuzuordnenden PKW

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Für die betriebliche Nutzung eines PKW, welcher dem Betriebsvermögen des Ehegatten zuzuordnen ist, kann der andere Ehegatte in seiner Gewinnermittlung keine Betriebsausgaben geltend machen.

2. Beabsichtigt der die – Pkw-Aufwendungen – zahlende Ehegatte nicht mit Drittleistungswillen die Schulden des anderen Ehegatten zu tilgen (sondern die eigenen Schulden), ist der sog. Drittaufwand nicht abzugsfähig.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 4

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 15.07.2014; Aktenzeichen X R 24/12)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Klägerin für die unentgeltliche Nutzung eines Fahrzeugs, welches zum Betriebsvermögen des Ehemanns der Klägerin gehört, Betriebsausgaben ansetzen darf.

Der Ehemann der Klägerin betreibt einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb. Zum Betriebsvermögen des Ehemanns gehört ein PKW der Marke Mazda. Die Klägerin betreibt einen Veranstaltungsservice. Im Betriebsvermögen der Klägerin befand sich kein Fahrzeug. Im Privatvermögen der Klägerin und ihres Mannes befand sich in den Streitjahren ein Ford Transit.

Die Klägerin hatte in den Gewinnermittlungen der Streitjahre Reisekosten für die Nutzung eines Fahrzeugs mit 0,30 EUR je km als Betriebsausgabe angesetzt. Der Beklagte (das Finanzamt – FA –) hatte den von der Klägerin für die Streitjahre erklärten Gewinn jeweils erklärungsgemäß festgestellt.

Das Finanzamt … führte sowohl beim Ehemann der Klägerin als auch bei der Klägerin eine Betriebsprüfung für die Jahre 2001 bis 2003 durch. Während der Betriebsprüfung beim Ehemann erklärte dieser, dass die Klägerin für berufliche Fahrten den Ford Transit genutzt habe. Der Prüfer konnte jedoch anhand der Fahrleistung des Ford Transit ermitteln, dass die Klägerin auch andere Fahrzeuge für ihre gewerbliche Tätigkeit genutzt haben musste. Der Ehemann der Klägerin räumte daraufhin ein, dass die Klägerin für ihre betrieblichen Fahrten auch den in seinem Betriebsvermögen befindlichen Mazda genutzt hatte. Im Rahmen der Schlussbesprechung der Prüfung bei der Klägerin erklärte diese, dass sie für ihre gewerbliche Tätigkeit neben dem Mazda und dem Ford Transit auch andere Fahrzeuge von Verwandten und Bekannten genutzt habe. Der Prüfer ging daraufhin davon aus, dass die Klägerin die betrieblich zurückgelegte Fahrstrecke, soweit diese nicht durch die Fahrleistung des Ford Transit abgedeckt war, zur Hälfte mit dem Mazda des Ehemanns zurückgelegt hatte, und kürzte die Betriebsausgaben der Klägerin entsprechend. Er begründete die Kürzung damit, dass die Klägerin selbst keine Aufwendungen für die Nutzung des Fahrzeugs des Ehemanns getragen habe. Nachrichtlich ermittelte der Prüfer auch die Kürzung für die Jahre 2004 und 2005.

Im Einzelnen handelt es sich um folgende Beträge:

2001

2002

2003

2004

2005

Gewerbliche km der Klägerin

5.682 km

11.639 km

10.812 km

12.051 km

4.273 km

Fahrleistung Ford Transit

-2.983 km

-5.812 km

-6.096 km

-5.913 km

-2.895 km

Differenz

2.699 km

5.827 km

4.716 km

6.138 km

1.378 km

Davon 50% (= Fahrten Mazda)

1.350 km

2.914 km

2.358 km

3.069 km

689 km

Kürzung des Aufwands bei der Klägerin (50 % der Differenz × 0,3 EUR)

405,00 EUR

874,20 EUR

707,40 EUR

920,70 EUR

206,70 EUR

Das FA übernahm die Ergebnisse des Prüfers und änderte die Bescheide über die gesonderte Feststellung des Gewinns der Jahre 2001 bis 2005 mit Bescheiden vom 24. Januar 2008 gem. § 173 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO), wobei es – zugunsten der Klägerin – den Gewinn für das Jahr 2001 nur um 405 DM reduziert hatte.

Beim Ehemann der Klägerin hatte der Prüfer neben der 1%-Regelung für die private Nutzung des Fahrzeugs auch eine Nutzungsentnahme für die betriebliche Nutzung des Fahrzeugs durch die Klägerin berücksichtigt.

Zur Begründung der nach erfolglosem Vorverfahren erhobenen Klage trägt die Klägerin vor, die Kürzung der Reisekosten führe zu einer steuerlichen Doppel(nicht)berücksichtigung, da die Nutzung des Fahrzeugs beim Ehemann der Klägerin erfolgswirksam berücksichtigt worden sei. Es könne nicht sein, dass der Ehemann die Nutzung zu versteuern habe, sie aber keine Aufwendungen geltend machen könne. Im vorliegenden Fall handele es sich letztlich um einen abgekürzten Vertragsweg. Aufwendungen könnten auch dann „abgezogen werden, wenn sie von einem Dritten zuvor geschenkt wurden oder – statt den Geldbetrag unmittelbar zu geben – in seinem Einvernehmen die Schuld getilgt wird”. Die Aufwendungen seien der Klägerin zuzurechnen, da „die Verträge (teilweise) im Interesse der Klägerin abgeschlossen” worden seien.

In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin eine Niederschrift vom 21. Februar 2012 über die mündliche Vereinbarung vom 1. Februar 2000 betreffend die Nutzung des PKW Mazda vorgelegt. Danach darf die Klägerin den Mazda für ihren gewerblichen Betrieb nu...

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