Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein ermäßigter Umsatzsteuersatz für die Betreuung von Heißgetränkeautomaten

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ein Automatenbetreuer, der die einem Automatenaufsteller gehörenden Heißgetränkeautomaten mit bei diesem erworbenen Rohstoffen wie Kaffee oder Tee befüllt, die Geräte wartet und das von den Endkunden eingeworfene Entgelt vereinnahmt, erzielt seine Umsätze nicht aus dem Verkauf der – dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden – Rohprodukte, sondern aus der Dienstleistung.

2. Die Betreuungsleistungen können nicht als Nebenleistung des Rohstoffverkaufs angesehen werden.

2. Die Dienstleistung „Getränkezubereitung” ist dem Regelsteuersatz zu unterwerfen, ohne dass es darauf ankäme, ob im Streitfall die Käufer der Getränke, der Automatenaufsteller oder aber der Inhaber des jeweiligen Automatenstellplatzes als Leistungsempfänger anzusehen sind.

 

Normenkette

UStG 1999 § 12 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1, § 3 Abs. 1, 9

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 16.06.2008; Aktenzeichen V B 75/07)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

 

Tatbestand

Der Kläger war in den Streitjahren als selbständiger Gewerbetreibender Dienstleister für die Firma …, eine Automatenaufstellerin. Er betreute in dieser Eigenschaft Getränke- und Suppenautomaten, die meist in Volkshochschulen und ähnlichen Bildungseinrichtungen aufgestellt sind. Grundlage war nach eigener, von dem Beklagten nicht bestrittener Angabe eine Dienstleistungs-Vereinbarung, für deren Inhalt der Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung beispielhaft ein nicht unterzeichnetes Exemplar vorgelegt hat und auf die ergänzend Bezug genommen wird.

Der Automatenbetrieb gestaltete sich wie folgt:

Die Firma … schloss Verträge mit verschiedenen Kunden ab, in deren Rahmen sie sich verpflichtete, an den von den Kunden zur Verfügung gestellten Standorten bestimmte Dienstleistungen hinsichtlich dort aufgestellter Automaten durchzuführen. Die Automaten standen im Eigentum der Firma …. Nach Angabe des Klägers war auf den Automaten ein Hinweis auf die Firma …, nicht jedoch auf ihn, angebracht. Die Dienstleistungsverpflichtungen gegenüber den Kunden delegierte die Firma … auf Dienstleister, u.a. den Kläger, die sich verpflichteten, sie in dem in den jeweiligen Verträgen (mit den Kunden) geregelten Umfang zu übernehmen. Dazu gehörten nach Ziffer 3. der Dienstleistungs-Vereinbarung insbesondere:

  1. bedarfsgerechte Befüllung der Automaten
  2. bedarfsgemäße Säuberung der Automaten von innen und außen
  3. Entnahme des Geldes und Abrechnung
  4. Behebung folgender Störungen am Automaten:

    • Becherklemmer/ Becherstau
    • Münzkassette voll
    • Wasserschale voll
    • Wasserzulauf abgedreht
    • Münzstau im Prüfer und in der Kassette
    • Änderung des Abgabepreises
    • Änderung der Wasseroption (hot/cold)
    • Änderung der Becherfüllmenge
  5. Teilnahme an den von … veranstalteten technischen Schulungen für die sachgemäße Befüllung und den Vor-Ort-Service an den Apparaten
  6. Bei Bedarf Teilnahme an dem von … zur Verfügung gestellten Wertstoff-Rückführungssystem inklusive Sammeln und Versenden der leeren Becher
  7. Besorgung einer Vertretung zur Sicherstellung der Dienstleistung bei Abwesenheit … des Dienstleisters …
  8. Der Dienstleister ist berechtigt, die Dienstleistung auch durch Dritte zu erbringen. …

Nach Ziffer 4. hatte der Dienstleister die Automaten ausschließlich mit Rohstoffen zu beschicken, die er von der Firma … zu den üblichen Geschäftsbedingungen zu erwerben hatte. Ziffer 5. nennt als Entgelt für die Tätigkeit des Dienstleisters einen Rabatt von 30 % bezogen auf den jeweils gültigen Preis lt. Preisliste.

Das sich in den Münzbehältern der Automaten ansammelnde Geld behielt der Kläger. Er hatte davon, wie jedenfalls in der mündlichen Verhandlung unstreitig geworden ist, nichts mehr abzuführen.

Der Beklagte stimmte Umsatzsteuererklärungen für die drei Streitjahre zunächst zu. Der Kläger hatte die Umsätze im Zusammenhang mit der Automatenbetreuung dem ermäßigten Steuersatz von 7 % unterworfen.

Im Jahre 2005 führte der Beklagte eine Betriebsprüfung unter anderem betreffend die Umsatzsteuer der drei Streitjahre durch.

Der Prüfer kam zu der Auffassung, die Leistung des Klägers bezogen auf Getränke sei dem vollen Steuersatz von 16 % zu unterwerfen. Der Kläger handele nicht etwa nur mit den Rohstoffen Kaffee, Tee und Kakao, sondern sorge durch das Füllen der Automaten unter zusätzlichem Bezug von Wasser für die Aufbereitung zu einem fertigen Getränk. Da er die Erlöse seinem Bankkonto gutbringe, vereinnahme er die vom Kunden entrichteten Entgelte und erziele daher Erträge aus dem indirekten Verkauf von fertigen Getränken. Wer Eigentümer der Automaten sei, sei unerheblich.

Die Umsätze aus den Automaten seien daher aufzuteilen. Da der Wareneinkauf zu etwa 15 % auf Suppen entfalle, seien auch die Ausgangsumsätze im entsprechenden Verhältnis aufzuteilen, so dass 85 % der Umsätze mit 16 % zu versteuern seien.

Weitere Feststellungen der Prüfung sind nicht mehr streitig.

Mit Bescheiden vom 02. August 2005, in denen er unter anderem d...

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