rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Prüfungsanordnung vom 25. November 1996

 

Tenor

Die Prüfungsanordnung vom 25. November 1996 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 23. Januar 1997 werden dahingehend geändert, daß der Prüfungszeitraum nur die Jahre 1993 bis 1995 umfaßt.

Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Der Streitwert wird auf 8.000 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist der zeitliche Umfang einer Außenprüfung streitig. Der Kläger betreibt eine … Rahmen eines Einzelunternehmens. Mit diesem Unternehmen erzielte er in den Kalenderjahren 1991 bis 1995 folgende Umsätze und Gewinne:

Umsatz

Gewinn

– DM –

– DM –

1991

3.550.833,39

257.202,84

1992

5.072.130,42

250.171,71

1993

6.600.941,44

155.420,21

1994

722.156,75

./.

153.173,44

1995

576.343,00

./.

166.208,23

Von dem Gesamtumsatz entfielen ab dem Jahre 1993 und nachfolgend 70 v.H. auf den Bereich des verarbeitenden Gewerbes und 30 v.H. auf den Bereich Handel.

Am 25. November 1996 versandte das Finanzamt die Prüfungsanordnung über eine allgemeine Außenprüfung, die an den Prozeßbevollmächtigten adressiert war und in der angegeben war, daß sie – die Prüfungsanordnung – für „Ihren Mandanten … bestimmt” sei. Als Ermächtigungsgrundlage war allein § 193 Abs. 1 AbgabenordnungAO – angeführt.

Die Prüfung wurde für folgende Steuerarten festgelegt:

Steuerart

Zeitraum

Einkommensteuer

1991 bis 1995

Steuerrate

1990

Gewerbesteuer

1991 bis 1995

Umsatzsteuer

1990 bis 1995

Investitionszulage

1990 bis 1995

Gegen die Prüfungsanordnung vom 25. November 1996 legte der Prozeßbevollmächtigte für die Kläger am 02. Dezember 1996 beim Beklagten Einspruch ein. Die Kläger wandten sich gegen den Prüfungszeitraum von 1990 bis 1992. Sie begehrten die Beschränkung der Prüfling auf die letzten drei Besteuerungszeiträume – 1993 bis 1995. Das Unternehmen sei zum 1. Januar 1992 als Mittelbetrieb einzustufen. Die Einordnung als Großbetrieb sei erst ab dem 1. Januar 1995 zulässig. Dann müsse jedoch § 4 Abs. 4 Satz 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Betriebsprüfung – BpO – angewandt werden, derzufolge der Prüfungszeitraum auf die letzten drei Besteuerungszeiträume zu beschränken sei.

Mit Einspruchsbescheid vom 23. Januar 1997 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück und führte aus, daß gemäß § 4 Abs. 2 bis 4 BpO die Betriebsgrößenklasse für den Prüfungsumfang maßgebend sei. Im Kalenderjahr 1993 habe der Kläger mit seinem Unternehmen einen Umsatz von 6.600.941,44 DM erzielt, insofern sei das Einzelunternehmen ab dem Jahre 1993 als Großbetrieb einzustufen. Der 14. Prüfungsturnus habe am 01. Januar 1992, der sich anschließende 15. Prüfungszeitraum am 01. Januar 1995 begonnen. Laut höchstrichterlicher Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes – BFH – vom 10. Juni 1992 (I R 142/90, BStBl II 1992, 784) handele das Finanzamt nicht ermessenswidrig, wenn ein vom Mittelbetrieb zum Großbetrieb umgestuftes Unternehmen nicht im Prüfungsturnus der erstmaligen Umstufung geprüft werde. In einem späteren Prüfungsturnus könne sich dann die ergehende Prüfungsanordnung auf einen Prüfungszeitraum von mehr als drei Jahren erstrecken.

Hiergegen hat der Prozeßbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 4. Februar 1997 am 6. Februar 1997 für die Kläger Klage erhoben. Hinsichtlich der Einstufung als Großbetrieb läge ein Fehler seitens des Beklagten vor. Maßgeblich seien die Verhältnisse zum 01. Januar 1995, also ohne das Jahr 1995. Unerheblich sei dabei, ob die Umsatz- oder Gewinngrenze in einem Jahr überschritten worden sei. Nach § 32 BpO erfolge die Einstufung nach den Ergebnissen der Veranlagungen bzw. Steuererklärungen. Dies könne nur bedeuten, daß Durchschnittswerte – hilfsweise das letzte Jahr vor dem Stichtag – anzusetzen sei. Bei Anwendung dieser Grundsätze seien jedoch weder die Umsatzgrenze noch die Gewinngrenze überschritten. Bei Erstellung einer Betriebskartei zum 01. Januar 1992 sei die Milderungsregelung des § 4 Abs. 4 Satz 2 BpO anzuwenden gewesen. Diesbezüglich werde auf das Urteil des BFH vom 10. Juni 1992 (a.a.O.) verwiesen, in dem der BFH die Milderungsregel sogar für die Fallkonstellation angewandt habe, daß eine Prüfung erst im zweiten Prüfungsturnus nach der Höherstufung zum Großbetrieb erfolgt sei. In der mündlichen Verhandlung vom 05. Oktober 1998 hat der Beklagte die Prüfungsanordnung aufgehoben, soweit sie sich gegen die Klägerin richtete. Die Beteiligten haben anschließend übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, soweit das Verfahren auf der Klage der Klägerin beruhte.

Der Kläger hat nunmehr beantragt,

die Prüfungsanordnung vom 25. November 1996 unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 23. Januar 1997 dahin zu ändern, daß der Prüfungszeitraum nur die Jahre 1993 bis 1995 umfaßt.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung fuhrt der Beklagte aus, daß das Unternehmen des Klägers zum 01. Januar 1995 eingestuft worden ist, weil im Land Sachsen-Anhalt erstmals zu diesem Zeitpunkt eine Betrie...

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