Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1992

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 10.12.1997; Aktenzeichen XI R 52/96)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu 4/5 und der Beklagte zu 1/5 zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird zugelassen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird bis zum 20. März 1995 auf 3.522 DM und ab dem 20. März 1995 auf 1.674 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Auflösung der Akkumulationsrücklage im Streitjahr 1992.

Für das Jahr 1990 hatte der Kläger, der ein Fuhrunternehmen betreibt, gemäß § 3 Abs. 2 des Steueränderungsgesetzes der DDR – StÄndG DDR – (Gesetzblatt Teil I – GBl. I – 1990, 136) i.V.m. § 8 der Durchführungsbestimmung zum StÄndG DDR (GBl. I 1990, 195) außerhalb der Bilanz eine Akkumulationsrücklage in Höhe von 16.622 DM gebildet. Die Rücklage war gebildet worden aufgrund eines Gewinns von 91.237 M im 1. Halbjahr 1990 und von ./. 8.131 DM im 2. Halbjahr 1990.

Im Kalenderjahr 1991 tätigte der Kläger als erstes folgende Investitionen: Am 13. Februar 1991 schaffte er einen LKW Benz MB 309 D (Anschaffungskosten 24.500 DM) und am 20. März 1991 einen PC Champion Baby AT 286/12 (Anschaffungskosten 4.787,46 DM) an. Die Akkumulationsrücklage wurde im Jahre 1991 nicht aufgelöst; die entsprechende Einkommensteuerveranlagung für das Kalenderjahr 1991 ist bestandskräftig.

Mit Bescheid vom 17. Mai 1994 setzte das Finanzamt – FA – für 1992 die Einkommensteuer auf 5.814 DM fest. Dabei löste das FA – in Abweichung von der Einkommensteuererklärung der Kläger – die Akkumulationsrücklage auf und rechnete den erklärten Einkünften aus Gewerbebetrieb in Höhe von 8.074 DM die Akkumulationsrücklage in Höhe von 16.622 DM hinzu, so daß der Gesamtbetrag der Einkünfte des Ehemannes 24.696 DM betrug.

Dagegen legten die Kläger am 1. Juni 1994 Einspruch ein, den das FA mit Bescheid vom 6. Oktober 1994 als unbegründet zurückwies. Hiergegen haben die Kläger am 24. Oktober 1994 Klage erhoben.

Im Laufe des Klageverfahrens hat das FA am 20. März 1995 einen geänderten Einkommensteuerbescheid 1992 erlassen und die Steuer auf 3.966 DM herabgesetzt. Dabei hat das FA nunmehr abweichend von der Erklärung einen Gewinn von ./. 402 DM und einen Gesamtbetrag der Einkünfte des Klägers von 16.220 DM zugrunde gelegt. Dabei ist das FA im einzelnen von folgenden Werten ausgegangen: Das FA übertrug die Akkumulationsrücklage auf die ersten im Streitjahr angeschafften Wirtschaftsgüter in der Weise, daß es die Akkumulationsrücklage in Höhe von 998 DM gegen den Buchwert des am 8. Januar 1992 angeschafften Kopierers Copy Mouce FC 1 und in Höhe der restlichen 15.624 DM gegen den Buchwert des am 21. Februar 1992 angeschafften LKW Daimler Benz Typ 1617 auflöste. Demgemäß ergab sich für die beiden vorstehend genannten Wirtschaftsgüter eine AfA-Minderung von 8.145 DM. Den Gewinn laut Gewinn- und Verlustrechnung vom 1.1.1992 bis 31.12.1992 erhöhte das FA deswegen um S. 145 DM und setzte zugleich die Auflösung der Akkumulationsrücklage als außerordentliche (a.o.) Ausgabe an, so daß sich folgender Gesamtbetrag der Einkünfte des Klägers ergab:

Gesamtbetrag der Einkünfte lt. Bescheid vom 17. Mai 1994

24.696 DM

Abschreibungsminderung

+

8.145 DM

a.o. Ausgabe

./.

16.622 DM

Gesamtbetrag der Einkünfte lt. Bescheid vom 20. März 1995 (unter Berücksichtigung von Rundungsdifferenzen)

16.220 DM

Die Prozeßbevollmächtigte der Kläger hat am 3. April 1995 beantragt, den Änderungsbescheid vom 20. März 1995 zum Gegenstand des Verfahrens zu machen.

Mit ihrer Klage begehren die Kläger die Korrektur der Auflösung der Akkumulationsrücklage. Sie sind der Auffassung, daß der Steuerpflichtige, wenn vor Ablauf des Veranlagungszeitraums 1995 mehrere Wirtschaftsgüter angeschafft oder hergestellt worden seien, ein Wahlrecht besitze, auf welches Wirtschaftsgut die Rücklage übertragen werden soll. Er – der Kläger – habe die Akkumulationsrücklage von den Anschaffungskosten eines am 16. September 1993 angeschafften LKW abgezogen und damit die sich aus § 58 Abs. 2 Satz 3 1. Halbsatz EinkommensteuergesetzEStG – ergebende Verpflichtung zur Übertragung der Rücklage erfüllt. Sollte das Gesetz jedoch ein Wahlrecht ausschließen, hätte die Rücklage bereits im Jahre 1991 aufgelöst werden müssen.

Die vom FA gezogene Schlußfolgerung, „die Auflösung sei dann im nächstmöglichen Veranlagungszeitraum vorzunehmen”, wenn eine Änderung des bestandskräftigen Einkommensteuerbescheides rechtlich nicht möglich sei, sei unzulässig. Sollte dennoch die Auffassung des FA, die Rücklage sei 1992 aufzulösen, zutreffend sein, so sei zumindest der Betrag der aufzulösenden Rücklage im Verhältnis 2: 1 von 16.622 Mark in 8.311 DM umzurechnen.

Die Kläger beantragen,

die Einkommensteuer 1992 unter Änderung des Besc...

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