Entscheidungsstichwort (Thema)

„Berechtigtes Interesse” an der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten, ohne vorherige Anfrage beim Steuerpflichtigen selbst an einen Dritten gerichteten Auskunftsersuchens

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Rechtswidrigkeit eines Auskunftsersuchens, das sich durch Erteilung der begehrten Auskunft nach Einspruchseinlegung, aber noch vor Klageerhebung erledigt hat, kann nach Erledigung unter den Voraussetzungen der Fortsetzungsfeststellungsklage festgestellt werden.

2. Ein „berechtigtes Interesse” i. S. d. § 100 Abs. 1 S. 4 FGO kann u. a. unter dem Gesichtspunkt der Rehabilitierung sowie deshalb bestehen, weil die begehrte Feststellung voraussichtlich in einem beabsichtigten und nicht völlig aussichtslosen Schadensersatzprozess erheblich sein wird; es muss (noch) am Schluss der mündlichen Verhandlung vorliegen.

3. Die Frage, ob die Sachaufklärung durch den Beteiligten nicht zum Erfolg führt und deshalb ein Auskunftsersuchen ohne vorherigen Aufklärungsversuch bei dem Beteiligten selbst an einen Dritten gerichtet werden darf, ist von der Finanzbehörde im Wege der vorweggenommenen Beweiswürdigung zu entscheiden. Sofern diese Beweiswürdigung vertretbar ist, ist sie vom Gericht hinzunehmen.

4. Stellt sich im Rahmen einer Außenprüfung heraus, dass der Steuerpflichtige in erheblichem Umfang Betriebseinnahmen nicht erklärte und betrifft dies ggf. auch eine Vielzahl von Geschäftsbeziehungen, kann es ermessensgerecht sein, Auskunftsersuchen an Dritte zu richten, ohne zuvor den Steuerpflichtigen selbst zur Auskunft angehalten zu haben.

 

Normenkette

AO § 93 Abs. 1 Sätze 1, 3, §§ 85, 5; FGO § 100 Abs. 1 S. 4, § 102

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 29.07.2015; Aktenzeichen X R 4/14)

 

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass das Auskunftsersuchen des Beklagten vom 22. Oktober 2008 rechtswidrig gewesen ist.

2. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, soweit nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Auskunftsersuchens.

Der Kläger ist eingetragener Kaufmann. Er tritt unter der Firma B. e.K. auf. Gegenstand des Unternehmens ist der Export und Import von Waren aller Art (vgl. Handelsregister A des Amtsgerichts S., HRA …).

In der Zeit vom 17. Dezember 2007 bis zum 29. Juni 2010 führte der Beklagte beim Kläger eine Betriebsprüfung durch, die sich auf Einkommensteuer 2002 bis 2004, Umsatzsteuer 2002 bis 2004 und Gewerbesteuer 2002 bis 2004 erstreckte (geänderter Prüfungsbericht vom 30. Juni 2010).

In mehreren Schreiben im Juli bis Oktober 2008 mahnten die Prozessbevollmächtigten des Klägers den Abschluss der Betriebsprüfung an. Die Prüferin antwortete mit Schreiben vom 16. Oktober 2008, dass diverse Prüfungsanfragen an das Bundeszentralamt für Steuern und an das Steuerbüro gestellt worden seien; nach abschließender Klärung würden die Prüfungsfeststellungen mitgeteilt werden. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2008 forderten die Prozessbevollmächtigten des Klägers den Beklagten auf, seine Prüfungsanfragen aufzulisten.

Nach dem Eingang des Schreibens der Prozessbevollmächtigten vom 20. Oktober 2008 richtete der Beklagte ohne den Kläger vorher hierzu angehört zu haben ein Auskunftsersuchen an die B. C. GmbH, … R. (inzwischen …weg 11, … H., eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts H. unter HRB …) – B. – betreffend Provisionszahlungen. Der Beklagte führte im Schreiben vom 22. Oktober 2008 aus, dass eine Sachverhaltsaufklärung mit den Beteiligten nicht möglich sei. Man bitte deshalb, bis zum 04. November 2008 schriftlich Auskunft zu geben, ob dem oben genannten Steuerpflichtigen – A. – in den Jahren 2002 bis 2004 Provisionen etc. gutgeschrieben oder ausgezahlt worden seien. Gegebenenfalls werde um die Vorlage geeigneter Unterlagen gebeten, aus denen sich die Höhe und der Zeitpunkt der Provisionszahlungen sowie die Kontoverbindung des Empfängers ergeben. Als Rechtsgrundlage der Auskunftspflicht der B. gab der Beklagte § 93 der Abgabenordnung (AO) an.

Den vom Beklagten vorgelegten Arbeitsunterlagen zur Betriebsprüfung für die Jahre 2002 bis 2004 kann entnommen werden, dass es unter dem Datum 16. Oktober 2008 auch ein Auskunftsersuchen betreffend Provisionszahlungen gegenüber der M. Maschinenbau … GmbH & Co. KG (M.) gegeben hatte. Hiergegen wurde kein Einspruch eingelegt. Die Antwort der M. ging beim Beklagten per Telefax am 21. Oktober 2008 ein. Die M. gab an, an den Kläger in den Jahren 2003 und 2004 insgesamt drei Zahlungen geleistet zu haben. In den drei vorgelegten Abrechnungspapieren aus den Jahren 2003 taucht der Begriff „Provision” jedoch nicht auf; es ist vielmehr die Rede von „Ausgleichzahlungen”. Bezüglich der M. gab es bereits im Rahmen der Prüfung für die Vorjahre eine auf einer Kontrollmitteilung beruhende (streitige) Prüfungsfeststellung betreffs des Erhalts von...

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