rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Abzug von Steuerberatungskosten für die Erstellung der Einkommensteuererklärung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Steuerberatungskosten für die Erstellung der Einkommensteuererklärung sind – seit Aufhebung des § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG zum 1.1,2006 – als Kosten der privaten Lebensführung nach § 12 Nr. 1 EStG nicht mehr abzugsfähig.

2. Der Aufwand, der durch das Ausfüllen von Steuererklärungsvordrucken verursacht wird, ist im demokratischen Gemeinwesen „entschädigungslos” hinzunehmen.

3. Es besteht keine verfassungsrechtliche Pflicht, den Abzug von Steuerberatungskosten zuzulassen.

 

Normenkette

EStG § 12 Nr. 1, § 10 Abs. 1 Nr. 6, § 4 Abs. 4, § 9 Abs. 1 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

 

Tatbestand

Die Klägerin erzielt Einkünfte aus einer selbständigen Tätigkeit als Zahnärztin, der Kläger aus nichtselbständiger Tätigkeit und beide jeweils noch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Bei Anfertigung ihrer Steuererklärung entstanden ihnen für das Ausfüllen des Mantelbogens nach eigener Schätzung – nämlich unter Berücksichtigung von 25 von Hundert ihrer gesamten Steuerberatungskosten und Zuordnung von wiederum nur 84,02 vom Hundert zu den Betriebsausgaben der Klägerin (zur Berechnung vgl. Bl. 10 der Steuerakte) – Steuerberatungskosten i. H. v. 478,80 EUR, die der Beklagte weder im Einkommensteuerbescheid 2010 vom 21. Dezember 2011, noch in der nach fristgerechtem Einspruch ergangenen Einspruchsentscheidung vom 11. September 2012 ansetzte. Dagegen richtet sich die vorliegende Klage, deren erste Seite am 2. Oktober gefaxt wurde, und die am 5. Oktober durch eine Klagebegründung, die Unterschrift und Bescheidkopien ergänzt wurde.

Die Kläger meinen, auch die durch Erstellung des Mantelbogens entstandenen Steuerberatungskosten seien als Betriebsausgaben der Zahnarztpraxis i.S.d. § 4 Abs. 4 EStG anzusehen. Betrieblich veranlasst seien nämlich alle Aufwendungen, die in einem tatsächlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Betrieb stünden. Dies sei aber nicht nur (mit Schmidt-Heinicke, Komm. z. EStG, 31. Aufl. 2012, § 4 Rdnr. 481 bzw. dem BMF-Schr. v. 21. Dezember 2007, BStBl. I 2008, 256 Tz. 2) für Steuerberatungskosten zu bejahen, die der Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage oder der Übertragung der entsprechenden Ergebnisse in der Vordruck dienten, sondern (entgegen dem inzwischen veralteten BFH-Urt. v. 18. November 1965, IV 85/64) auch für das Ausfüllen des Mantelbogens. Schließlich bestehe diese Verpflichtung nach § 149 Abs. 1 S. 1 AO und § 25 Abs. 1, 3 EStG nur, wenn der Steuerpflichtige Einkünfte erziele, und ergebe damit den erforderlichen Veranlassungszusammenhang. Auch seien die Steuerberatungskosten (entgegen dieser alten höchstrichterlichen Rechtsprechung) keine gemischt veranlassten Aufwendungen, denen das Aufteilungs- und Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG entgegen stehe, denn ohne entsprechende Einkünfte entfiele zugleich auch der Sinn für die Abgabe einer Steuererklärung nebst Zuhilfenahme eines Steuerberaters, so dass eine conditio sine qua non und damit ein hundertprozentiger Veranlassungszusammenhang zu bejahen sei. Dies werde auch durch die Ausgestaltung des § 24 Abs. 1 Nr. 1 StBGebV bestätigt, der die entsprechenden Kosten nicht nach dem Zeitaufwand für das Ausfüllen des Mantelbogens, sondern nach der Höhe der positiven Einkünfte bemesse, so dass es auf das Vorliegen von Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen oder abzugsfähigen privaten Aufwendungen nicht ankomme. Selbst wenn dennoch von gemischten Aufwendungen auszugehen sei, dann sei – nach Aufgabe der Rechtsprechung zum Aufteilungsverbot (durch BFH, Beschl. vom 21. September 2009, GrS 1/06, BStBl. II 2010, 642, gemeint ist Seite 672) und angesichts der jedenfalls nicht willkürlichen Trennbarkeit – eine Aufteilung durch Schätzung erforderlich. Dabei sei die Berechnung der Kläger nicht zu beanstanden, zumal tatsächlich weder eine Tarifberatung erfolgt sei noch steuerlich relevante außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht worden seien.

Die Kläger beantragen,

den Bescheid für 2010 über Einkommensteuer in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11. September 2012 dahingehend zu ändern, dass bei der Ermittlung des Gewinns der Klägerin aus selbständiger Tätigkeit weitere Betriebsausgaben in Höhe von 478,80 EUR berücksichtigt werden,

hilfsweise die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte meint, die durch Erstellung des Mantelbogens entstandenen Steuerberatungskosten seien nicht abzugsfähig. Zunächst seien sie seit Aufhebung des § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG mit Wirkung ab dem 1. Januar 2006 nicht mehr als Sonderausgaben abzugsfähig, ohne dass (laut BMF Schr. v. 21. Dezember 2007, BStBl. I 2008, 256) dies gegen die Verfassung verstoße. Überdies seien sie (nach FG Düsseldorf vom 19. März 2010, 1 K 3692/07) auch keine Werbungskosten oder Betriebsausgaben, da die Übertragung der Ergebnisse der Einkunft...

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