Entscheidungsstichwort (Thema)

Besteuerungsrecht für stille Beteiligung an kasachischem Unternehmen nach DBA-Kasachstan. Teilwertabschreibung eines inländischen Unternehmens auf typische stille Beteiligung an ausländischem Unternehmen unterliegt § 2a Abs. 1 S. 1 Nr. 5 EStG 2006. Abgrenzung zwischen stiller Beteiligung und atypisch stiller Gesellschaft. Voraussetzungen einer Gewinnbeteiligung bei stiller Gesellschaft

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Deutschland hat nach dem DBA-Kasachstan das Besteuerungsrecht für die typische stille Beteiligung eines unbeschränkt steuerpflichtigen Einzelunternehmers an einer in Kasachstan ansässigen Kapitalgesellschaft kasachischen Rechts.

2. Geht eine zu einem Betriebsvermögen gehörende typische stille Beteiligung an einem Unternehmen unter, das seinen Sitz oder die Geschäftsleitung in einem ausländischen Staat hat, und wird deswegen im inländischen Betriebsvermögen eine Teilwertabschreibung auf die stille Beteiligung vorgenommen, so gehört die Teilwertabschreibung zu den „negativen Einkünften” i. S. d. den Verlustausgleich einschränkenden Regelung des § 2a Abs. 1 S. 1 Nr. 5 EStG 2006.

3. Es liegt keine atypische stille Gesellschaft, sondern eine typische stille Gesellschaft vor, wenn u. a. eine Beteiligung nur am Gewinn, nicht aber am Verlust oder den stillen Reserven (einschließlich Firmenwert) bei Beendigung des Gesellschaftsverhältnisses vereinbart ist, sich die gesellschaftliche Mitwirkung des Beteiligten auf die Zahlung seiner Einlage beschränkt, eine darüber hinausgehende Aktivität zur Förderung eines gemeinsamen Zwecks nicht erkennbar ist und sich die Gestaltung der Beteiligung vielmehr so darstellt, dass der Beteiligte auf gesellschaftsrechtlicher Basis ohne Publizität, ohne Geschäftsleitungsbefugnis und ohne das Risiko persönlicher Haftung gegen Hingabe seiner Einlage am Erfolg des Unternehmens beteiligt war (Ausführungen mit Rechtsprechungsnachweisen zu den Voraussetzungen einer ertragsteuerlichen Mitunternehmerschaft).

4. Eine Gewinnbeteiligung liegt vor, wenn die Erträgnisse des stillen Gesellschafters vom Geschäftsergebnis abhängig sind. Eine feste Verzinsung der Einlage genügt dem nicht. Andererseits schließt eine Gewinngarantie nicht das Vorliegen einer stillen Gesellschaft aus, wenn neben der Mindestgarantie Raum für eine weitere Gewinnbeteiligung bleibt (im Streitfall: Gewinnbeteiligung bei Festverzinsung der Einlage und prozentualer Gewinnbeteiligung unter Vereinbarung eines Mindestgewinnbeteiligung).

5. Die Vereinbarung eines garantierten Mindestgewinns allein ist noch nicht ausreichend, um eine Verlustbeteiligung zu verneinen. Hierfür müssen vielmehr weitere Anhaltspunkte hinzutreten (im Streitfall: keine Verlustbeteiligung; Vereinbarung eines Sonderkündigungsrechts für die als Anschubfinanzierung konzipierte stille Beteiligung bereits nach 3,5 Jahren; vertragsgemäß vereinbarte Gewinnbeteiligung erreichte in den 3,5 Jahren fast vollständig die Höhe der stillen Einlage).

 

Normenkette

EStG 2006 § 2a Abs. 1 S. 1 Nrn. 5, 2, Sätze 2-3, §§ 10d, 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1; HGB §§ 230, 231 Abs. 2, § 233; BGB § 722 Abs. 2; DBA Kasachstan Art. 10 Abs. 4, Art. 23 Abs. 2 Buchst. b, a

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 09.06.2021; Aktenzeichen I R 35/18)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Verlust der Einlage aus einer Beteiligung als stiller Gesellschafter an einer kasachischen Kapitalgesellschaft im Streitjahr bei der Ermittlung der Einkünfte in Deutschland steuermindernd zu berücksichtigen ist.

Die Klägerin ist Gesamtrechtrechtsnachfolgerin ihres am 25.01.2005 verstorbenen Ehemannes B (nachfolgend: Ehemann).

Dieser betrieb u.a. das auf Jagdreisen spezialisierte Einzelunternehmen C (nachfolgend: C).

Im Jahr 2003 hatte er sich mit einer Einlage von 65.000 EUR an der D (nachfolgend: D) mit Sitz in Kasachstan als stiller Gesellschafter beteiligt. Er hielt die Beteiligung im Betriebsvermögen seines Einzelunternehmens.

Die stille Beteiligung war durch folgende Vereinbarungen zustande gekommen:

Am 10.06.2002 schlossen der Ehemann und sein kasachischer Geschäftspartner, Herr E, einen Vertrag über die Einrichtung eines Jagdreviers in der Region X. Die Vertragspartner wollten dazu nach entsprechender steuerlicher und rechtlicher Beratung eine Gesellschaft nach dem Recht der Republik Kasachstan oder nach deutschem Recht errichten.

Das Stammkapital sollte 130.000 EUR betragen. Soweit das Stammkapital der Gesellschaft die notwendigen Investitionen nicht abdecken würde, sollte Herr E der Gesellschaft ein Darlehen in entsprechende Höhe zur Verfügung stellen, wobei die Konditionen der Darlehensgewährung noch zu vereinbaren gewesen wären.

Da unverzüglich liquide Mittel für die Firmeneinrichtung, den Landkauf, die Pacht und die Vorauszahlung von Lizenzen benötigt wurden, sollte der Ehemann Herrn E zunächst darlehensweise 65.000 EUR zur Verfügung stellen, die später als Stammkapital...

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