rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Teilnahme eines angestellten Unfallchirurgen an einem sportmedizinischen Wochenkurs als Werbungskosten. Einkommensteuer 1999

 

Leitsatz (redaktionell)

Aufwendungen eines Unfallchirurgen für die Teilnahme an einem einwöchigen sportmedizinischen Kurs zur Erlangung der Zusatzbezeichnung „Sportmedizin”, der neben der theoretischen medizinischen Ausbildung auch in wesentlichem Umfang Kenntnisse in Trendsportarten vermittelt und in einem Urlaubsort im Ausland stattfindet, sind anteilig als Werbungskosten abzugsfähig, soweit die Aufwendungen auf die sportmedizinischen Weiterbildungsveranstaltungen entfallen (hier 50 % der Kursdauer, daher wurden die Kosten zu 50 % zum Abzug zugelassen). Die Betrachtung der Reise als Einheit – in Anwendung der Rechtsprechung des BFH – mit der Folge, dass die Kosten der Fortbildungsreise insgesamt nicht abzugsfähig wären, würde in diesem Einzelfall zu einem unbilligen Ergebnis führen.

 

Normenkette

EStG 1997 § 9 Abs. 1 Sätze 1, 3 Nr. 5, § 12 Nr. 1 S. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 21.04.2010; Aktenzeichen VI R 66/04)

 

Tenor

Unter Abänderung des Einkommensteuerbescheides 1999 vom 22. August 2001 und des hierzu ergangenen Einspruchsbescheides vom 20. Februar 2002 wird die Einkommensteuer auf 16.534,67 Euro herabgesetzt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zu 3/4; im Übrigen trägt der Beklagte die Kosten.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der zu erstattenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Aufwendungen für die Teilnahme an einem sportmedizinischen Wochenkurs am … als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit abzugsfähig sind.

Der Kläger war im Streitjahr 1999 als angestellter Unfallchirurg in einem Krankenhaus in … tätig, seinen Hauptwohnsitz hatte er in …. In der Zeit vom 29. August, einem Sonntag, bis zum 4. September, einem Samstag, nahm der Kläger am 16. Gießener Sportmedizin-Wochenkurs in … am … teil. Die Teilnahme erfolgte, um die Zusatzbezeichnung „Sportmedizin” zu erlangen. Die Fortbildungsmaßnahme wurde von der Ärztekammer für den Erwerb dieser Zusatzbezeichnung anerkannt.

Nach den vorliegenden Unterlagen ist die Zusatzbezeichnung „Sportmedizin” an folgende Voraussetzungen geknüpft:

1. Zweijährige klinische Weiterbildung

2.1 Einjährige ganztägige Weiterbildung in einem sportmedizinischen Institut

Oder alternativ zu 2.1:

2.2.1 Teilnahme an von der Ärztekammer anerkannten Einführungskursen in Theorie und Praxis der Leibesübungen von insgesamt 120 Stunden Dauer

2.2.2 Teilnahme an von der Ärztekammer anerkannten sportmedizinischen Kursen von insgesamt 120 Stunden Dauer

2.2.3 Einjährige praktische sportärztliche Tätigkeit in einem Sportverein oder Sportverband

Von den insgesamt 120 Stunden „Theorie und Praxis der Leibesübungen” sind 70 Stunden wie folgt zu belegen:

1.

Mannschaftsspiele

12

Rückschlagspiele

2.

Wintersport

14

Freizeitsport (Bergsteigen und -wandern, Freizeitspiele, Radfahren, Reiten, Segeln, Surfen)

3.

Turnen, Gymnastik, Schulsonderturnen

10

4.

Schwimmen, Sport im Kindes- und Jugendalter

8

5.

Sport zur Prävention

14

Sport zur Rehabilitation

6.

Kampf- und Boxsport, Kraft- und Schnelligkeitstraining

6

7.

Leichtathletik

6

Nach dem Programmheft für den Kurs in … erfolgten am Nachmittag des Anreisetages Referate, die um 20.00 Uhr endeten. An den folgenden Wochentagen sah das Programm für die Zeit von 8.00 bis 8.45 Uhr eine Einführung in die Krankengymnastik zur Prävention von Sportverletzungen vor. Die Zeit von 9.15 bis 15.45 Uhr war – mit Ausnahme einer eineinhalbstündigen Mittagspause – der Theorie und Praxis der verschiedenen Sportarten wie Surfen, Biken, Segeln, Tennis und Bergsteigen vorbehalten. Von 16.15 Uhr an standen Referate auf dem Programm. Am Montag, Dienstag und Donnerstag begann das letzte Referat um 19.30 Uhr, an den beiden übrigen Wochentagen endete die Veranstaltung um diese Zeit. Der Kurs endete am Samstag gegen 14.00 Uhr. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf Blatt 18 der Verwaltungsakte Bezug genommen.

Dem Kläger wurden für die Teilnahme an dem Kurs jeweils 25 Stunden Ausbildung in „Theorie und Praxis der Leibesübungen” sowie Weiterbildung in der Sportmedizin bescheinigt. Von den 25 Stunden „Theorie und Praxis der Leibesübungen” entfielen jeweils zwei Stunden auf Mannschafts- bzw. Rückschlagspiele, Turnen, Prävention, Kampf- bzw. Kraftsport sowie Leichtathletik, drei Stunden auf Schwimmen, zwölf Stunden betrafen den Freizeitsport. Der Schwerpunkt des Klägers lag auf der Sportart Tennis, d.h. die Mannschafts- und Rückschlagspiele sowie der Freizeit-, Kampf- und Kraftsport wurden am Beispiel des Tennisspiels durchgenommen, bei der Leichtathletik wurden tennisspezifische Lauf- und Sprungtechniken unterrichtet. Über die Teilnahme an den sportpra...

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