rechtskräftig

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Investitionszulage für eine Markise.

Der Kläger betreibt eine Fleischerei. Im Jahre 1991 ließ er über seinem Schaufenster eine Markise anbringen, um die ausgestellte Ware gegen Sonneneinstrahlung zu schützen. Der Kaufpreis zuzüglich Montagekosten betrug 2.515 DM (ohne Umsatzsteuer).

Mit Antrag vom 10. Juni 1992 begehrte der Kläger u.a. für die Markise Investitionszulage. Das beklagte Finanzamt – FA – setzte mit Bescheid vom 22. Juli 1992 die Investitionszulage für das Kalenderjahr 1991 auf 6.951 DM fest, wobei es die Aufwendungen für die Markise nicht als begünstigte Investition anerkannte, weil sie Bestandteil des Gebäudes sei. Der dagegen eingelegte Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 02. Februar 1993 als unbegründet zurückgewiesen.

Mit seiner am 26. Februar 1993 bei Gericht eingegangenen Klage begehrt der Kläger weiterhin Investitionszulage für die Anschaffungskosten der Markise. Er ist der Auffassung, daß die Markise eine Betriebsvorrichtung sei, da sie einzig und allein zum Schutz gegen Sonneneinstrahlung für die Schaufensterauslagen angeschafft wurde.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 02. Februar 1993 und Änderung des Bescheides vom 22. Juli 1992 die Investitionszulage für das Kalenderjahr 1991 auf 7.252,16 DM festzusetzen.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es ist weiterhin der Meinung, daß die Markise ein unselbständiger Gebäudebestandteil sei.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet, denn die Markise ist kein bewegliches Wirtschaftsgut, § 2 Satz 1 des Investitionszulagegesetzes 1991 vom 24. Juni 1991 – InvZulG 1991 –.

Bei der Markise handelt es sich zivilrechtlich um einen wesentlichen Gebäudebestandteil, denn sie ist eine zur Herstellung des Gebäudes eingefügte Sache, § 94 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB –. Die Markise ist eingefügt, denn durch die Befestigung an der Außenwand wurde zwischen ihr und dem Gebäude ein räumlicher Zusammenhang hergestellt. Das Einfügen erfolgte zur Herstellung des Gebäudes, denn Markise und Gebäude bilden eine Einheit, die nach der Verkehrsanschauung als Ganzes den Charakter des Bauwerkes bestimmt. Es ist allgemein üblich, daß bei Gebäuden, in denen Lebensmittel verkauft werden, die auch in Schaufenstern ausgelegt sind, zum Schutz der ausgestellten Ware gegen Verderb durch Sonneneinstrahlung, Markisen installiert werden.

Die zivilrechtliche Einordnung der Markise als wesentlicher Gebäudebestandteil und damit als unbewegliche Sache gilt auch für § 2 Satz 1 InvZulG. Der Begriff des beweglichen Wirtschaftsgutes ist nach den Grundsätzen des Einkommensteuerrechts auszulegen, das seinerseits auf die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts über die wesentlichen Grundstücks- und Gebäudebestandteile (§§ 93 ff BGB) sowie des Bewertungsrechts zurückgreift (vgl. BFH-Urteil vom 10. Juni 1988 – III R 65/84, BStBl II 1988, 847; BFH-Urteil vom 23. September 1988 – III R 67/85, BStBl II 89, 113). Diese zum Berlinförderungsgesetz – BerlinFG – ergangene Rechtsprechung kann für den Streitfall herangezogen werden, da die Regelung in § 2 InvZulG 1991 mit § 19 BerlinFG übereinstimmt.

Die Markise ist kein bewegliches Wirtschaftsgut in Form einer Betriebsvorrichtung, denn nach § 68 Abs. 2 Nr. 2 des Bewertungsgesetzes kommen als Betriebsvorrichtungen nur Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art in Betracht, die zu einer Betriebsanlage gehören, auch wenn sie wesentliche Grundstücksbestandteile bilden (BFH-Urteil vom 11. Dezember 1987 – III R 191/85, BStBl II 1988, 300). Aus dem Erfordernis der Zugehörigkeit „zu einer Betriebsanlage” folgt, daß es sich um Gegenstände handeln muß, durch die das Gewerbe unmittelbar betrieben wird. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn eine Anlage für einen Gewerbebetrieb lediglich nützlich oder notwendig oder sogar gewerbepolizeilich vorgeschrieben ist (BFH-Urteil vom 28. Juli 1993 – I R 88/92, DB 1994, 123 m.w.N.). Mit der Markise wird die Fleischerei des Klägers nicht unmittelbar betrieben, denn zwischen ihr und dem Betriebsablauf ist kein besonders enger Zusammenhang gegeben, wie er bei einer Maschine üblicherweise gegeben ist. Der Zweck der Markise, die Sonneneinstrahlung abzuwenden, ist grundsätzlich Aufgabe des Gebäudes selbst, denn ausgehend vom Gebäudebegriff (vgl. BFH-Urteil vom 13. Juni 1969 – III 17/65, BStBl II 1969, 517) soll ein Gebäude gerade Schutz gegen Witterungseinflüsse gewähren. Dazu gehört auch der Sonnen-, d.h. Licht- und Hitzeschutz.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2023868

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