Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzabhängige Tantieme an beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer. Körperschaftsteuer 1993 und 1994. Gewerbesteuermessbetrag 1993 und 1994. Gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 KStG zum 31.12.1993 und 31.12.1994

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Zahlung einer umsatzabhängigen Tantieme an den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer durch eine sich in der Aufbauphase befindliche Kapitalgesellschaft führt zu einer verdeckten Gewinnausschüttung, wenn die Vertragsparteien nicht eine klare und im Vorhinein getroffene Begrenzung der Aufbauphase vereinbart haben.

2. Eine umsatzbezogene Tantieme ist nicht allein schon deswegen im Hinblick auf § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG steuerlich anzuerkennen, weil die Gesamtausstattung des Geschäftsführers angemessen ist.

3. Eine in lediglich engen Grenzen steuerlich anzuerkennende umsatzabhängige Tantieme kommt allenfalls bei den Geschäftsführern in Betracht, die vorrangig für den Vertrieb zuständig sind. Dagegen entfallen betriebliche Gesichtspunkte im Regelfall für eine Umsatztantieme bei einem Geschäftsführer, der für den Gesamtbetrieb verantwortlich ist.

 

Normenkette

KStG § 8 Abs. 3 S. 2

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Gründe

Die Klägerin wurde im Jahre 1992 errichtet. Von dem Stammkapital in Höhe von DM 50.000,00 übernahmen Herr Dr. A… einen Geschäftsanteil in Höhe von DM 45.000,00 und Herr Holger A… einen Anteil in Höhe von DM 5.000,00. Die Gesellschafterversammlung bestellte Herrn Dr. A… zum alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer.

Am 03.08.1992 schloss die Klägerin mit ihrem Gesellschaftergeschäftsführer einen Anstellungsvertrag, auf dessen Einzelheiten Bezug genommen wird. Neben einem Festgehalt (DM 40.000,00 p.a.) vereinbarten die Vertragsparteien eine gewinnabhängige Vergütung von 15 % des in der Bilanz ausgewiesenen Reingewinns. Im Rahmen der Schlussbestimmungen des § 7 war vorgesehen, den Anstellungsvertrag entsprechend der Ertragslage der Gesellschaft jeweils zum Jahreswechsel und zum 30.06. eines Kalenderjahres bezüglich Gehalt und sozialer Leistungen zu aktualisieren. Am 01.01.1993 vereinbarte die Klägerin mit ihrem Geschäftsführer eine erste Änderung des Anstellungsvertrages vom 03.08.1992 mit Wirkung ab 01.01.1993. Hiernach erhielt der Geschäftsführer – bei unverändertem Jahresfestgehalt – eine jährliche Tantieme von DM 30.000,00, die jedoch nur dann zu zahlen sei, sofern der Gesamtumsatz für das entsprechende Geschäftsjahr DM 500.000,00 übersteigt. In einer zweiten Änderung des Anstellungsvertrages vom 01.09.1993 vereinbarten die Vertragsparteien eine Erhöhung des Bruttogehalts auf monatlich DM 6.800,00; die Regelung hinsichtlich der Umsatztantieme blieb unverändert. Diese Änderung galt ab 01.09.1993.

Durch die dritte Änderung des Anstellungsvertrages vom 01.12.1993, die am selben Tage in Kraft trat, erhöhte die Klägerin das monatliche Bruttogehalt auf DM 9.800,00 sowie ab 1994 die jährliche Umsatztantieme auf DM 50.000,00 unter der Voraussetzung, dass der Gesamtumsatz für das entsprechende Geschäftsjahr DM 500.000,00 übersteigt. Die vierte Änderung des Anstellungsvertrages vom 01.09.1995 führte zu einer weiteren Erhöhung des Bruttogehaltes; weiterhin erhielt der Geschäftsführer ab 1995 eine jährliche Tantieme von 30 % des Handelsbilanzgewinnes, höchstens jedoch 25 v. H. seiner Gesamtbezüge des entsprechenden Wirtschaftsjahres.

Die Klägerin wurde auf dem Gebiet der Ultraschalltechnik tätig. Ihr gelang die Einführung eines neuen Produktes. Die wirtschaftliche Entwicklung stellte sich wie folgt dar:

Umsatzerlöse

Fördermittel

Überschuss ohne Fördermittel

1992

103

301

./. 301

1993

914

705

./. 583

1994

2.051

829

./. 573

1995

2.738

832

./. 678

1996

2.902

883

./. 958.

Im Jahre 1996 fand bei der Klägerin für die Jahre 1992 bis 1994 eine Außenprüfung statt; auf den Bericht vom 18.09.1996, insbesondere Teilziffer 20, wird verwiesen. Nach Auffassung des Prüfers handelte es sich bei den Tantiemeleistungen in Höhe von DM 30.000,00 (1993) und DM 50.000,00 (1994) um verdeckte Gewinnausschüttungen, so dass der Abzug als Betriebsausgabe entfalle. Der Beklagte folgte dieser Auffassung und erließ dementsprechend geänderte Bescheide. Der Einspruch blieb insoweit erfolglos. In der Einspruchsentscheidung vom 17.03.1998 änderte der Beklagte die Bescheide lediglich wegen anderweitiger Gesichtspunkte.

Die Klägerin begründet ihre Klage wie folgt: Die Voraussetzungen einer verdeckten Gewinnausschüttung im Sinne von § 8 Abs. 3 Satz 2 Körperschaftsteuergesetz (KStG) seien nicht erfüllt. Die Umsatztantieme sei wirksam vereinbart worden. Die diesbezügliche Vereinbarung habe der spezifischen Unternehmenssituation Rechnung getragen. Die Aufbauphase in den neuen Ländern bei einem Produkt der Hochtechnik habe keine Gewinnbeteiligung zugelassen. Tatsächlich hätten erst die erheblichen Fördermittel die Entwicklung und Markteinführung ermöglicht. Da auf Jahre hin ein operativer Gewinn nicht zu erwarten ge...

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