Entscheidungsstichwort (Thema)

Investitionszulage. Keine Einbeziehung von im Rahmen der Finanzierung nachträglicher Herstellungskosten geleisteter Bauzeitzinsen in die Bemessungsgrundlage

 

Leitsatz (redaktionell)

Für die Finanzierung nachträglicher Herstellungskosten an einem Mietwohngebäude geleistete Bauzeitzinsen gehören begrifflich nicht zu den Herstellungskosten, sondern zu den Finanzierungskosten. Sie sind daher selbst dann nicht in die Bemessungsgrundlage für die Investitionszulage einzubeziehen, wenn sie von einem bilanzierenden Steuerpflichtigen ertragsteuerlich als Herstellungskosten behandelt worden sind.

 

Normenkette

InvZulG 1999 § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 4; HGB § 255 Abs. 3 S. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 19.10.2006; Aktenzeichen III R 73/05)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist die Bewirtschaftung, die Vermietung und die Verwaltung von Wohn- und Gewerbeobjekten. Für die Durchführung von Baumaßnahmen an einer größeren Anzahl von Mietwohngebäuden beantragte die Klägerin Investitionszulage nach § 3 InvZulG 1999 für die Jahre 1999 und 2000, die ihr mit Bescheiden vom 13.2.2001 bzw. 24.2.2001 gewährt wurde. Im Laufe einer Investitionszulagensonderprüfung beantragte die Klägerin die Berücksichtigung von Finanzierungskosten in Höhe von 23.068,52 DM für 1999 und 190.115,12 DM für 2000, die die Klägerin als nachträgliche Herstellungskosten der Gebäude aktiviert hat. Die Prüferin vertrat die Auffassung, die Bauzeitzinsen für Erhaltungsarbeiten stellten keine Erhaltungsaufwendungen dar. Eine Zuordnung der Bauzeitzinsen auf nachträgliche Herstellungs- bzw. Erhaltungsarbeiten habe nicht vorgenommen werden können, weshalb keine Investitionszulage zu gewähren sei.

Der Beklagte folgte der Auffassung der Prüferin und setzte mit Bescheiden vom 11.10.2002 die Investitionszulage ohne Berücksichtigung der Bauzeitzinsen fest.

Mit ihrem Einspruch machte die Klägerin geltend, nach der bundeseinheitlich vertretenen Verwaltungsauffassung seien Finanzierungskosten während der Bauzeit in den Begünstigungsfällen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 4 InvZulG 1999 in die Bemessungsgrundlage für die Investitionszulage einzubeziehen. Durch die Modernisierungsmaßnahmen sei der Wert des jeweiligen Gebäudes deutlich erhöht worden, was durch die sich anschließenden Mieterhöhungen offenkundig werde. Die Klägerin legte in diesem Zusammenhang eine umfassende Aufstellung der an den einzelnen Objekten durchgeführten Modernisierungsmaßnahmen vor und wies darauf hin, dass in allen Fällen die Grenze des sogenannten anschaffungsnahen Herstellungsaufwandes überschritten sei und zudem die Modernisierungskosten mit rund 1000 DM/qm annähernd 50% der Neubaukosten erreicht hätten. Die Aufforderung des Beklagten, im Hinblick auf die neuere Rechtsprechung den ursprünglichen Zustand der Gebäude mitzuteilen, blieb unbeachtet.

Der Beklagte wies den Einspruch als unbegründet zurück. Er wies darauf hin, dass die Klägerin nicht nachgewiesen habe, dass es sich bei den durchgeführten Baumaßnahmen um Herstellungskosten handele. Es könne nicht festgestellt werden, ob durch die Baumaßnahmen über die zeitgemäße Erneuerung hinaus der Gebrauchswert insgesamt deutlich erhöht wurde. Wegen der Verletzung der Mitwirkungspflicht müsse davon ausgegangen werden, dass die Modernisierungsmaßnahmen als Erhaltungsmaßnahmen zu qualifizieren seien. Finanzierungskosten seien im Zusammenhang von Erhaltungsmaßnahmen grundsätzlich nicht zulagenbegünstigt.

Mit ihrer Klage macht die Klägerin geltend, bei den geltend gemachten Bauzeitzinsen handle es sich handelsrechtlich um Herstellungskosten nach § 255 Abs. 3 HGB, da sie aktiviert worden seien. Dies gelte sowohl nach den BMF-Schreiben vom 28. August 1991 als auch nach dem BMF-Schreiben vom 28.2.2003 auch im Einkommensteuer und Investitionszulagenrecht. Das Wahlrecht sei für die Ertragsbesteuerung und die Investitionszulage einheitlich ausgeübt worden. Das BMF-Schreiben vom 18.7.2003 solle auf den Streitfall keine Anwendung finden. Das Vorgehen des Beklagten sei inkonsequent, da er die Jahresabschlüsse trotz der nach seiner Auffassung unzulässigen Aktivierung der Zinsen der Ertragsbesteuerung zu Grunde gelegt habe.

Die Klägerin beantragt,

den Investitionszulagenbescheid für 1999 vom 24.11.2004 mit der Maßgabe zu ändern, dass die Bemessungsgrundlage um 23.068,52 DM erhöht wird,

den Investitionszulagenbescheid für 2000 vom 11.10.2002 und die Einspruchsentscheidung vom 15.02.2004 mit der Maßgabe zu ändern, dass die Bemessungsgrundlage um 190.115,12 DM erhöht wird;

hilfsweise für den Fall der Abweisung der Klage die Revision zuzulassen und

die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er vertritt die Auffassung, die Baumaßnahmen seien nicht als Herstellungsarbeiten zu beurteilen. Nur bei Herstellungsarbeiten aber sei die Berücksichtigung der Finanzi...

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