Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufwendungen des Käufers für die Aufhebung eines Kaufvertrages betreffend ein ursprünglich zur Vermietung bestimmtes Haus nicht als Werbungskosten abziehbar

 

Leitsatz (redaktionell)

Wird der Kaufvertrag über ein Mietwohnhaus aufgehoben, weil die Bank des Käufers entgegen einer früheren mündlichen Zusage eines Sachbearbeiters die Finanzierung nicht übernimmt, so sind die im Zusammenhang mit dem Aufhebungsvertrag angefallenen Aufwendungen des Käufers (Schadensersatzzahlung an den Verkäufer, Rechtsanwalts- und Notarkosten für den Aufhebungsvertrag) erst nach dem Wegfall der Einkünfteerzielungsabsicht entstanden und können daher nicht als (vergebliche) Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften abgezogen werden.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 21 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 07.06.2006; Aktenzeichen IX R 45/05)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger erwarb durch notariellen Kaufvertrag vom 16. Dezember 1998 ein Mietwohnhaus in der L… Straße 27 in M… zu einem Kaufpreis in Höhe von DM 3.900.000,–. Hiervon sollten DM 940.000,– auf die Altbausubstanz (einschließlich Grund und Boden) und DM 2.960.000,– auf Modernisierungsmaßnahmen entfallen. Der Kaufpreis war bis zum 31. Dezember 1998 fällig.

Der bei der Landesbank M… tätige Sachbearbeiter A… hatte dem Kläger mündlich eine Finanzierungszusage gemacht, insbesondere die Gewährung eines Zwischenfinanzierungskredits in Höhe von DM 450.000,– zugesagt. Am 22. Dezember 1998 erklärte Herr A…, dass die Landesbank M… die Finanzierung nicht übernehmen könne, weil der Kaufpreis des Mietwohnhauses nach Einschätzung der Landesbank M… zu hoch sei; demzufolge sei die Landesbank M… nur bereit, einen Kaufpreis bis maximal DM 2.628.000,– und damit einen Anteil von 60 % des Kaufpreises zu finanzieren. Dem Kläger gelang es in den nächsten Tagen nicht, eine alternative Finanzierung zu sichern.

Am 23. Dezember 1998 hoben die Verkäuferin und der Kläger den am 16. Dezember 1998 geschlossenen Kaufvertrag auf. Als Grund für die Aufhebung wurde in Nr. 2 des notariellen Aufhebungsvertrags genannt, dass es dem Kläger nicht möglich sei, den vereinbarten Kaufpreis bis zum 31. Dezember 1998 zu belegen. Der Kläger verpflichtete sich in § 2 des Aufhebungsvertrags, einen Schadensersatz in Höhe von DM 250.000,– an die Verkäuferin zu leisten; diesen Betrag entrichtete er am 07. Januar 1999 an die Verkäuferin. Weiterhin bezahlte der Kläger im Streitjahr DM 14.010,94 für die Beurkundung des Kaufvertrags vom 16. Dezember 1998 (berichtigte Rechnung vom 15. März 1999), DM 4.374,71 Rechtsanwaltskosten für die Beratung bezüglich der Aufhebung des Kaufvertrags (Rechnung vom 23. Dezember 1998) und DM 3.538,– Notarkosten für den Aufhebungsvertrag vom 23. Dezember 1998 (Rechnung vom 29. Dezember 1998). Insgesamt leistete der Kläger im Streitjahr somit DM 271.924,–, die im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag bzw. dem Aufhebungsvertrag standen.

In ihrer Einkommensteuererklärung machten die Kläger Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung betreffend das Grundstück L… Straße in Höhe von DM 271.924,– geltend und begründeten dies damit, dass dem Kläger vergebliche Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Erwerb des Mietwohnhauses in der L… Straße entstanden seien.

Mit Einkommensteuerbescheid vom 02. Juli 2001 setzte der Beklagte die Einkommensteuer auf DM 146.658,– fest und erkannte die geltend gemachten Werbungskosten mit der Begründung, dass die Aufwendungen der Verhinderung oder Beendigung der Einkünfteerzielung gedient hätten, nicht an.

Gegen diesen Bescheid legte die Kläger, vertreten durch den Prozessbevollmächtigten, erst am 10. August 2001 Einspruch ein und verwiesen auf einen bereits eingelegten Einspruch ihres im Veranlagungsverfahren tätigen Steuerberaters B…. Ein entsprechender Einspruch des Steuerberaters B…, datierend vom 30. Juli 2001, ging jedoch erst am 24. August 2001 per Telefax beim Beklagten ein. Nachdem der Steuerberater B… unter anderem durch Vorlage einer schriftlichen Erklärung vom 17. Oktober 2001 sowie einer schriftlichen Erklärung des Herrn C… vom 27. November 2001 die Fristversäumnis nach übereinstimmender Ansicht der Beteiligten entschuldigt und den Entschuldigungsgrund glaubhaft gemacht hatte, gewährte der Beklagte dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Ihren Einspruch begründeten die Kläger damit, dass der Kläger auf Grund der fehlgeschlagenen Finanzierung, für die die Landesbank M… die Verantwortung trage, nicht in der Lage gewesen sei, den Kaufpreis zu belegen. Da die Finanzierung durch Steuererstattungen habe refinanziert werden sollen, sei für ihn ein Lastenwechsel im Jahr 1998 erforderlich gewesen, um die entsprechenden Anzahlungen steuerlich geltend zu machen können. Aus Zeitgründen habe er aber keine Chance mehr gehabt, die Anzahlung noch im Jahr 1998 zu erbringen, nachdem die Finanzierung durch die Landesbank M… gescheitert sei. Er hab...

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