Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuervoranmeldung der Beigeladenen für Dezember 1993

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 10.07.1997; Aktenzeichen V R 94/96)

 

Tenor

Es wird festgestellt, daß die Zahlung der Optionsgebühr gemäß Vertrag vom 03.08.1992 auf Grund eines umsatzsteuerbaren und umsatzsteuerpflichtigen Leistungsgeschäfts erfolgt ist. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

Beschluß:

Der Streitwert wird auf 258.869,– DM festgesetzt.

 

Gründe

Durch notariellen Vertrag vom 3. August 1992 bot die Beigeladene, deren Zweck ausweislich § 3 ihres Gesellschaftsvertrages die Erzeugung und der Vertrieb von Eiern, Eiprodukten, Geflügel und sonstigen Lebensmitteln ist, der Klägerin den Abschluß eines Grundstückskaufvertrages über Grundstücke in … an. Die Klägerin war berechtigt, das Angebot bis zum 31. Dezember 1993 anzunehmen. Auf Seite 22 des Vertrages heißt es:

Für die Abgabe des Angebots zahlt der Käufer an den Verkäufer eine Entschädigung bzw. Optionsgebühr in Höhe von 6 % p.a. (sechs von Hundert per annum) des zu zahlenden Kaufpreises für die Zeit von heute bis zu dem Tage, an dem der Käufer zur Urkunde eines deutschen Notars die Ablehnung des Angebots erklärt bzw. bis zum Ablauf der Annahmefrist, ohne daß das Angebot angenommen worden ist,je nachdem, welches Ereignis früher eintritt.

Nachdem die Klägerin das Angebot durch notarielle Erklärung vom 16. Dezember 1993 abgelehnt hatte, vertrat die Beigeladene die Ansicht, der der Entschädigung/Optionsgebühr zugrunde liegende Vorgang sei als echter Schadensersatz nicht umsatzsteuerbar. Sie stellte deshalb der Klägerin die Entschädigung/Optionsgebühr mit

455 Tage a DM 4.333,33 = DM 1.984.666,66

in Rechnung, ohne Umsatzsteuer gesondert auszuweisen. Auch in der Folgezeit weigerte sich die Beigeladene, eine Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis zu erteilen. Im Juli 1994 sicherte ihr der Beklagte zu, den Betrag in Höhe von 1.984.666,66 DM nicht der Umsatzsteuer zu unterwerfen, da insoweit eine umsatzsteuerbare Leistung nicht vorliege. Über einen gegen diese Zusage gerichteten Einspruch der Klägerin wurde bislang nicht entschieden. Mit Schreiben vom 2. September 1994 teilte der Beklagte der Klägerin allerdings mit, daß es die Zusage als rechtswidrig erachte, was jedoch rein materiell-rechtlich nichts an der Rechtsauffassung ändere, die Zahlung der „Gebühr” sei „nicht steuerbarer Schadensersatz”.

In ihrer Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat Dezember 1993 ließ die Beigeladene den Vorgang unberücksichtigt; ihrer bereits eingereichten Umsatzsteuejahresanmeldung hat der Beklagte bislang nicht zugestimmt. Unter dem 12. Oktober 1994 legte die Klägerin gegen die Umsatzsteuervoranmeldung für Dezember 1993 Einspruch ein und beantragte, den von ihr an die Beigeladene gezahlten Betrag von 1.984.666,66 DM als Entgelt eines steuerbaren und steuerpflichtigen Vorganges der Umsatzversteuerung zu unterwerfen. Die Klägerin begründete ihren Einspruch damit, sie sei durch die Nichtberücksichtigung der Entschädigungs-/Optionsgebühr in ihren Rechten verletzt. Die Beigeladene habe sich durch die Abgabe des sie bindenden Angebotes ihr gegenüber zur Unterlassung von Verfügungen während der Annahmefrist verpflichtet und damit ihr gegenüber eine umsatzsteuerbare und umsatzsteuerpflichtige sonstige Leistung erbracht, die in der Umsatzsteuervoranmeldung der Beigeladenen für den Monat Dezember 1993 hätte berücksichtigt werden müssen. Dadurch, daß dies unterlassen worden sei, sei sie, die Klägerin, gehindert, den Umsatzsteueranteil der Entschädigung/Optionsgebühr als Vorsteuer gegenüber dem Finanzamt L… geltend zu machen.

Grund dafür sei, daß die Vorlage der Rechnung Tatbestandserfordernis des § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG sei, die Beigeladene aber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof solange berechtigt sei, die Ausstellung einer solchen Rechnung zu verweigern, als die Umsatzsteuerpflichtigkeit des Vorganges ernstlich zweifelhaft und der Vorgang nicht bestandskräftig der Umsatzsteuer unterworfen worden sei.

Der Beklagte wies den Einspruch der Klägerin gegen die Umsatzsteuervoranmeldung der Beigeladenen als unbegründet zurück. Er führte zur Begründung aus, die Klägerin habe, was für die Zulässigkeit des Einspruchs ausreiche, zwar geltend gemacht, durch die Umsatzsteuervoranmeldung beschwert zu sein. Tatsächlich sei sie dies jedoch nicht, da eine Beschwer grundsätzlich nur für Beteiligte des Steuerrechtsverhältnisses anzuerkennen sei, zu denen die Klägerin nicht gehöre. Die Umsatzsteuervoranmeldung der Beigeladenen entfalte keine unmittelbaren Rechtswirkungen gegenüber der Klägerin, da die Auswirkung auf ihren zivilrechtlichen Anspruch nur in außersteuerlichen Gründen liege. Sie, die Klägerin, müsse ihren vermeintlichen Anspruch auf Rechnungserteilung gegenüber der Beigeladenen auf dem Zivilrechtswege geltend machen, wo dann das Zivilgericht nicht bei der ernstlichen Zweifelhaftigkeit des Vorganges stehen bleiben werde, so...

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