Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuerbefreiung für sog. gemischte Garantie eines Kraftfahrzeughändlers. Umsatzsteuer 1997

 

Leitsatz (amtlich)

1. Bietet ein Kfz-Händler den Kunden anlässlich des Kaufs von Neu- oder Gebrauchtwagen den Abschluss einer sog. gemischten Garantievereinbarung an, die durch eine zwischen ihm und einer Versicherungsgesellschaft abgeschlossenen Versicherung versichert ist mit dem Recht der Kunden, die Reparaturen in jeder Vertragswerkstatt ausführen zu lassen, und die zudem den Kunden zusätzlich einen unmittelbar gegen ihn bestehenden Garantieanspruch einräumt, stellt der Abschluss der Garantievereinbarung einen eigenständigen Umsatz dar (Anschluss an die Entscheidungen des FG Nürnberg vom 30.03.1998 II 240/97, EFG 1998, 1292, und des FG Rheinland-Pfalz vom 19.12.2001, 1 K 2439/99).

2. Die Umsätze aus den Abschlüssen der Garantievereinbarungen sind nach § 4 Nr. 10 Buchst. b UStG umsatzsteuerfrei, soweit die Garantievereinbarungen die Verschaffung von Versicherungsschutz beinhalten, und nach § 4 Nr. 8 Buchst. g UStG, soweit die Garantievereinbarung die Gewährung einer Eigengarantie beinhaltet.

3. Die durch die Abschlüsse der Garantievereinbarungen getätigten Umsätze sind nicht in einen selbständigen (Verschaffung von Versicherungsschutz) und in einen unselbständigen Teil (Gewährung einer Eigengarantie) aufzuteilen, weil die Garantievereinbarung aus der Sicht der Kunden ein einheitliches Paket darstellt.

 

Normenkette

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Nr. 8 Buchst. g, Nr. 10 Buchst. b

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 16.01.2003; Aktenzeichen V R 16/02)

 

Tenor

Die Umsatzsteuer 1997 wird unter Änderung der als Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung wirkenden, am 21.04.1999 beim Beklagten eingegangenen Umsatzsteuererklärung 1997 und Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 01.11.1999 sowie der Einspruchsentscheidung vom 28.02.2000 auf 156.942,42 DM / 80.243,39 EUR festgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger betreibt ein Autohaus. Er veräußert sowohl Neu- als auch Gebrauchtwagen. Die Gebrauchtwagenverkäufe versteuert der Kläger nach § 25a UmsatzsteuergesetzUStG – (Differenzbesteuerung). Beim Abschluss eines Kaufvertrages bietet der Kläger den Käufern eine mit ihm abzuschließende und 24 Monate gültige Garantievereinbarung an, die durch einen zwischen ihm, dem Kläger, und der X.. Versicherungs-AG, L…, abgeschlossenen Versicherungsvertrag versichert ist. Die Garantievereinbarung beginnt beim Erwerb eines Gebrauchtwagens sofort und beim Kauf eines Neuwagens nach Ablauf der einjährigen Werksgarantie. Nach § 1 der der Garantievereinbarung zugrundliegenden Garantiebedingungen B 196 gibt der Verkäufer/Garantiegeber dem Käufer/Garantienehmer eine Garantie, die die Funktionsfähigkeit der in § 2 der Garantiebedingungen genannten Bauteile für die vereinbarte Laufzeit umfasst. Sofern eines der genannten Bauteile innerhalb der Garantielaufzeit unmittelbar und nicht in Folge eines Fehlers nicht garantierter Bauteile seine Funktionsfähigkeit verliert, hat der Käufer/Garantienehmer nach § 1 Abs. 2 der Garantiebedingungen einen Anspruch auf eine dadurch erforderliche fachgerechte Reparatur durch Ersatz oder Instandsetzung des Bauteils. Aus § 6 Abs. 1 der Garantiebedingungen ergibt sich, dass der Käufer/Garantienehmer die Reparatur sowohl beim Verkäufer/Garantiegeber als auch bei einer anderen vom Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt durchführen lassen kann. Lässt der Käufer die Arbeiten in der Werkstatt des Verkaufers, hier des Klägers, ausführen, so rechnet jener nach den in der mündlichen Verhandlung getroffenen Feststellungen die Reparatur nicht gegenüber dem Kunden ab, sondern gegenüber der X.. Versicherungs-AG. Lässt der Käufer die Arbeiten in einer sonstigen, nicht in die Garantievereinbarung einbezogenen Vertragswerkstatt durchführen, so rechnet diese ihre Arbeiten regelmäßig ebenfalls unmittelbar mit der X.. Versicherungs-AG ab, ohne dazu jedoch verpflichtet zu sein. Sofern die Abrechnung – wie etwa bei Reparaturleistungen im Ausland – unmittelbar gegenüber dem Kunden erfolgt, steht diesem ein Ausgleichsanspruch gegenüber der X.. Versicherungs-AG zu. Dieser folgt aus § 4 Abs. 3 der Garantiebedingungen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die zu den Akten gereichten Fotokopien der Garantievereinbarung vom 03.12.1996 und der Garantiebedingungen B 196 (Blatt 83 der Gerichtsakte) verwiesen. Beim Abschluss einer derartigen Garantievereinbarung übermittelte der Verkäufer, hier der Kläger, die Daten des jeweiligen Kunden an die X.. Versicherungs-AG. Die Prämien für die abgeschlossenen Garantievereinbarungen berechnet er den Kunden mit den jeweiligen Fahrzeugrechnungen gesondert und ohne Umsatzsteuer. Auf die in der mündlichen Verhandlung zu den Akten gereichte Fotokopie einer Rechnung vom 03.01.1997 wird verwiesen.

Im Oktober 1999 reichte der Kläger eine korrigierte Umsatzsteuererklärung 1997 ein, in der er eine festzusetze...

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