rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Bindung an das gebilligte Wahlrecht über die Aktivierung des Feldinventars. Körperschaftsteuer 1994

 

Leitsatz (redaktionell)

Das Feldinventar kann –nach dem es zunächst in den Bilanzen von 1990 bis 1992 aktiviert war– im Jahresabschluss 1993 erstmals unter Berufung auf § 163 AO 1977 i.V.m. Abschn. 131 Abs. 2 Satz 3 EStR 1993 nicht mehr aktiviert werden. Eine Bindung an die Ausübung des Ansatzwahlrechts besteht nicht.

 

Normenkette

EStR 1993 Abschn. 131 Abs. 2 S. 3; AO 1977 § 163; EStG § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 2, § 5 Abs. 1; HGB § 252 Abs. 1 Nr. 6; AO 1977 § 148; KStG § 8 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 10.08.2004; Aktenzeichen I B 212/03)

 

Tenor

Der geänderte Bescheid über Körperschaftsteuer 1994 vom 26. Juli 2000 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18. Februar 2002 wird abgeändert. Dem Beklagten wird aufgegeben, die geänderte Steuerfestsetzung nach Maßgabe der Urteilsgründe zu errechnen, ferner der Klägerin das Ergebnis dieser Berechnung unverzüglich mitzuteilen und den Bescheid mit dem geänderten Inhalt nach Rechtskraft dieses Urteils neu bekannt zu geben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist für die Klägerin wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beschluss

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

 

Tatbestand

Die Klägerin entstand im Jahre 1991 durch formwechselnde Umwandlung der Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft (T) L…; auf die Abschrift der notariellen Verhandlung vom 17. Dezember 1991, den Gesellschaftsvertrag sowie den diesbezüglichen Beschluss der Vollversammlung wird Bezug genommen.

In der Eröffnungsbilanz zum 1. Juli 1990 sowie in den Jahresabschlüssen auf den 31. Dezember 1990 bis 31. Dezember 1992 aktivierte die Klägerin das Feldinventar. Im Jahresabschluss auf den 31. Dezember 1993 aktivierte die Klägerin im Hinblick auf Abschnitt – A. – 131 Abs. 2 Satz 3 Einkommensteuerrichtlinien 1993 – EStR – das Feldinventar nicht mehr. Dementsprechend schrieb die Klägerin das zum 31. Dezember 1992 mit DM 418 421,25 bilanzierte Feldinventar (unfertige Erzeugnisse) ab. Gleichermaßen unterließ die Klägerin eine Aktivierung des Feldinventars in der Bilanz zum 31. Dezember 1994.

Der Beklagte führte bei der Klägerin eine Außenprüfung durch. Der Prüfer gelangte dabei zu der Auffassung, dass A. 131 Abs. 2 Satz 3 EStR der Klägerin ein Aktivierungswahlrecht einräume. Dieses Wahlrecht habe die Klägerin in der Eröffnungsbilanz auf den 1. Juli 1990 zugunsten der Aktivierung des Feldinventars ausgeübt. Im Hinblick auf den Grundsatz der Bewertungsstetigkeit könne die Klägerin daher das einmal ausgeübte Wahlrecht nicht erneut ausüben. In Absprache mit der Klägerin berücksichtigte der Prüfer die Bestandsänderungen der Jahre 1993 und 1994 ausschließlich im Streitjahr. Dementsprechend aktivierte der Prüfer das Feldinventar in der Bilanz auf den 31. Dezember 1994 mit DM 418 421,25 ./. DM 243 213,76 (DM 203 559,05 [Bestandsänderung 1993] + DM 39 654,71 [Bestandsänderung 1994]) = DM 175 207,49 und erhöhte den Gewinn des Jahres 1994 entsprechend; auf Textziffer 18 des BP-Berichts vom 23. November 1999 und das Schreiben des Prüfers vom 13. März 2001 wird Bezug genommen.

Der Beklagte schloss sich der Auffassung des Außenprüfers an und erließ entsprechende Änderungsbescheide. Den hiergegen erhobenen Einspruch wies der Beklagte als unbegründet zurück.

Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin vor, die in den Vorjahren getroffene Entscheidung zur Bilanzierung des Feldinventars stehe der Ausübung des Wahlrechts nach A. 131 Abs. 2 Satz 3 EStR nicht entgegen. Bei diesem Wahlrecht handele es sich lediglich um eine Billigkeitsmaßnahme im Sinne von § 163 AbgabenordnungAO –, auf die der Grundsatz der Bewertungsstetigkeit keine Anwendung finde. Zudem habe die Finanzverwaltung erst in dem koordinierten Ländererlass vom 16. November 1993 – IV B – 2 S 2133 – 16/93, Bundessteuerblatt – BStBl. – I 1993, 933, klargestellt, dass dieses Wahlrecht auch für Kapitalgesellschaften gelte. Auf dieser Grundlage habe sie, die Klägerin, dann von dem Wahlrecht erstmals auf den 31. Dezember 1993 Gebrauch gemacht. Im Übrigen dürfe der Beklagte nur die Bestandsänderungen des Streitjahrs erfolgswirksam berücksichtigen.

Die Klägerin beantragt,

den geänderten Bescheid über Körperschaftsteuer 1994 vom 26. Juli 2000 in Gestalt der Einspruchsentscheidung dahingehend zu ändern, dass die Gewinnerhöhung in Höhe von DM 175 207,– rückgängig gemacht wird, sowie

die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist weiterhin der Ansicht, die Klägerin sei an das einmal ausgeübte Wahlrecht gebunden.

Der Senat hat das Verfahren wegen gesonderter Fests...

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