Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuer 1993

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 08.01.1998; Aktenzeichen V R 32/97)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

Der Kläger ist ein Wasser- und Abwasserzweckverband. Zu seinen Verbandsmitgliedern gehören nach § 2 der Satzung vom 04.12.1991 eine Stadt und mehrere Gemeinden in Süd-Brandenburg. Aufgabe des Klägers ist nach § 4 der Satzung unter anderem die schadlose Ableitung und Aufbereitung des Abwassers der Kommunen sowie – nach Vereinbarung – des Abwassers der Industrie und Landwirtschaft. Dazu gehört der Betrieb vorhandener Anlagen sowie die Planung und der Bau neuer Anlagen. Nach § 4 Nr. 4 der Satzung ist der Kläger gemeinnützig. Die Abwassergebühren wurden aufgrund einer Gebührensatzung erhoben.

Anfang 1994 gründete der Kläger eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Namen „Abwasseranlagen L… GmbH”. Gegenstand des Unternehmens sollte die Errichtung, der Erwerb, der Eigenbesitz und die Verwaltung von Abwasseranlagen in der Stadt L… und Umgebung sein. Die Abrechnung gegenüber den Kunden erfolgte nach wie vor durch den Kläger aufgrund einer Gebührensatzung.

Anläßlich einer für die Monate August bis November 1993 bei dem Kläger durchgeführten Umsatzsteuer-Sonderprüfung stellte der Beklagte fest, daß der Kläger die Umsätze aus dem Bereich Abwasserwirtschaft der Umsatzsteuer unterworfen und auch Vorsteuern für diesen Bereich geltend gemacht hatte. Die auf den Abwasserbereich entfallenden und geltend gemachten Vorsteuern ermittelte der Beklagte in Übereinstimmung mit dem Kläger in Höhe von 830.573,67 DM. Der Beklagte vertrat die Auffassung, daß der Kläger hinsichtlich des Abwasserbereichs kein Unternehmer im Sinne des § 2 UmsatzsteuergesetzUStG – sei.

Als Folge der Umsatzsteuer-Sonderprüfung erließ der Beklagte zunächst einen geänderten Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung für November 1993. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Einspruch ein. In der während des Einspruchsverfahrens eingereichten Umsatzsteuererklärung 1993 setzte der Kläger aus dem Bereich der Abwasserentsorgung steuerpflichtige Umsätze in Höhe von 1.779.071,85 DM sowie Vorsteuern in Höhe von 1.063.880,42 DM an. Er errechnete einschließlich des Bereichs der Wasserversorgung eine festzusetzende Umsatzsteuer in Höhe von ./. 1.204.474,89 DM.

Der Beklagte folgte der Umsatzsteuererklärung nicht, weil er weiterhin die Auffassung vertrat, daß der Bereich der Abwasserentsorgung nicht der Umsatzsteuer unterliege. Im Bescheid vom 11.05.1995 setzte er die Umsatzsteuer 1993 auf ./. 407.456,00 DM fest. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger erneut Einspruch ein, den der Beklagte als unbegründet zurückwies. Zur Begründung führte er aus, daß der Kläger hinsichtlich des Abwasserbereichs nicht Unternehmer sei. Juristische Personen des öffentlichen Rechts seien nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 6 und § 4 KörperschaftsteuergesetzKStG – gewerblich oder beruflich tätig und könnten damit Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 1 und 3 UStG sein. Zu den Betrieben gewerblicher Art gehörten gemäß § 4 Abs. 5 KStG nicht diejenigen Betriebe, die überwiegend der Ausübung öffentlicher Gewalt dienten. Dazu gehöre nach allgemeiner Verwaltungs- und Rechtsauffassung der gesamte Abwasserbereich. Etwas anderes könne nur dann gelten, wenn ein Zweckverband Aufgaben für einen Betrieb gewerblicher Art von Mitgliedern oder Nichtmitgliedern oder für einen Dritten erfülle, der keine juristische Person des öffentlichen Rechts sei. Ob dies aufgrund der Gründung der GmbH im Jahre 1994 der Fall sei, könne offenbleiben, da dies das Streitjahr 1993 nicht betreffe.

Mit der Klage macht der Kläger geltend, daß er im Rahmen der Abwasserentsorgung eine Einrichtung unterhalte, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen diene. Die Abwasserentsorgung sei kein Hoheitsbetrieb im Sinne des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 5 KStG. Die Ausübung öffentlicher Gewalt im Sinne des § 4 Abs. 5 KStG werde nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs durch solche Tätigkeiten bewirkt, die dem Träger der öffentlichen Gewalt eigentümlich und vorbehalten seien. Der Begriff der Ausübung öffentlicher Gewalt sei im Körperschaftsteuerrecht enger als im allgemeinen Verwaltungsrecht. Dementsprechend sei nicht jede Ausübung öffentlicher Gewalt im verwaltungsrechtlichen Sinne auch als Hoheitsbetrieb im steuerrechtlichen Sinne zu verstehen. Aus der gesetzlichen oder behördlichen Zuweisung von Pflichtaufgaben ergebe sich nicht ohne weiteres eine Hoheitsaufgabe, vor allem dann nicht, wenn die Pflichtaufgaben ihrer Art nach privatunternehmerisch seien. Es spiele keine Rolle, ob die Aufgabe als Pflichtaufgabe der juristischen Person des öffentlichen Rechts bezeichnet werde, ob die juristische Person des öffentlichen Rechts gesetzlich zur Leistung verpflichtet sei, ob der Leistungsempfänger einem Anschluß- u...

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