rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1991

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.

 

Gründe

Die Kläger sind Eheleute. Der Kläger war als Fliesenlegermeister selbständig tätig. Der Kläger ermittelte im Jahr 1990 den Gewinn durch Einnahme-Überschußrechnung. Seit dem 01.01.1991 ermittelte er den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich nach §§ 4 Abs. 1, 5 EStG.

Am 10.02.1993 reichten die Kläger die Einkommensteuererklärung mit einer Eröffnungsbilanz zum 01.01.1991 und einem Jahresabschluß zum 31.12.1991 ein. Der durch den Wechsel der Gewinnermittlungsart entstandene Übergangsgewinn ist in den eingereichten Unterlagen nicht ausgewiesen. Der Beklagte setzte zunächst die Einkommensteuer unter Vorbehalt der Nachprüfung mit Bescheid vom 29.09.1993 fest. Nachdem die Kläger hiergegen Einspruch erhoben hatten, erging am 27.04.1994 unter Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung ein geänderter Bescheid.

Anläßlich einer Betriebsprüfung wurde u.a. festgestellt, daß durch den Wechsel der Gewinnermittlungsart ein bislang unversteuerter Übergangsgewinn in Höhe von 230.451,90 DM entstanden sei. Der Beklagte erließ am 08.03.1996 u.a. unter Bezugnahme auf diese Erkenntnis einen nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO geänderten Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr.

Hiergegen erhoben die Kläger Einspruch. Sie machten geltend, daß der Übergangsgewinn nicht erst durch die Betriebsprüfung bekannt geworden sei, sondern bereits durch die Übersendung der Eröffnungsbilanz bekannt war oder jedenfalls hätte bekannt sein müssen. Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 29.11.1996 als unbegründet zurück. Weder in der Steuererklärung noch in den Gewinnermittlungsunterlagen finde sich ein Hinweis auf den Wechsel der Gewinnermittlungsart. Bei Hinzuziehung der Unterlagen aus dem Vorjahr hätte dem Bearbeiter der Wechsel der Gewinnermittlungsart auffallen müssen. Wegen des Prinzips der Abschnittsbesteuerung sei der Bearbeiter jedoch nicht gehalten, die Erklärungen der Vorjahre für die Veranlagung heranzuziehen. Auf den Grundsatz von Treu und Glauben könnten sich die Kläger nicht berufen, da sie ihrerseits die Mitwirkungspflichten verletzt hätten. Im übrigen könne die Änderung des Bescheides auch auf § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 c AO gestützt werden. Der Kläger bzw. sein Bevollmächtigter hätten es arglistig unterlassen, Angaben zu dem Übergangsgewinn zu machen.

Mit der Klage machen die Kläger geltend, es läge keine neue Tatsache im Sinne des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO vor. Durch die eingereichte Eröffnungsbilanz sei der Wechsel der Gewinnermittlung erklärt worden. Dies ergebe sich aus den Bilanzpositionen „Unfertige Leistungen”, „Forderungen aus Lieferungen und Leistungen” und „sonstige Verbindlichkeiten”. Diese Positionen deuteten auf eine Tätigkeit im Vorjahr hin. Sie, die Kläger, hätten ihre Mitwirkungspflichten nicht verletzt, da sie die Eröffnungsbilanz eingereicht hätten und in den Steuererklärungsvordrucken nicht ausdrücklich nach dem Wechsel der Gewinnermittlungsmethode gefragt werde. Weder sie, die Kläger, noch der Bevollmächtigte hätten den Beklagten arglistig getäuscht.

Das Problem des Übergangsgewinns sei zwar erkannt worden. Es bestünde jedoch keine Verpflichtung, den Übergangsgewinn in der Steuererklärung auszuweisen. Lediglich der Wechsel der Gewinnermittlungsart müsse mitgeteilt werden. Dieser Verpflichtung sei er, der Kläger, durch Vorlage der Eröffnungsbilanz nachgekommen.

Die Kläger beantragen,

den Einkommensteuerbescheid für 1991 vom 08.03.1996 und die Einspruchsentscheidung vom 29.11.1996 dahingehend zu ändern, daß von einem Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von 81.209,– DM ausgegangen wird.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte nimmt Bezug auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung.

Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO.

Der Beklagte konnte den Erlaß des Änderungsbescheides nicht auf § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO stützen. Es fehlt an einer neuen Tatsache, die zu einer Änderung des Bescheides Anlaß geben könnte.

Gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO sind Steuerbescheide zu ändern, soweit Tatsachen nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen. Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH ist unter dem Begriff „Tatsachen” alles zu verstehen, was Merkmal oder Teilstück eines steuergesetzlichen Tatbestandes sein kann (BFH, Urteil vom 26.11.1996 IX R 77/95, BStBl. II 1997, 422 m.w.N.). Keine Tatsachen sind Schlußfolgerungen und Wertungen. Der sich beim Übergang von der Einnahme-Überschußrechnung zum Bestandsvergleich ergebende Gewinn ist keine Tatsache im vorgenannten Sinne, sondern vielmehr eine Schlußfolgerung aus Tatsachen (so bereits BFH, Urteil vom 19.10.1971 VIII R 27/66, BStBl. II 1972, 106). Der Übergangsgewinn wird durch eine Mehrheit von Tatsachen und einen daran anknüpfenden Rechenvorgang gebildet.

Als Tatsache, die den Erlaß eines Än...

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