Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuer 1992

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 01.10.1998; Aktenzeichen V R 31/98)

 

Tenor

Der Beklagte wird verpflichtet, unter Aufhebung des negativen Feststellungsbescheides vom 25.03.1997 und der Einspruchsentscheidung vom 24.07.1997 Vorsteuer in Höhe von 22.033,20 DM gesondert und einheitlich festzustellen und dem Gemeinschafter B… mit 11.016,60 DM sowie den Gemeinschaftern A… und C… mit je 5.508,30 DM zuzurechnen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

 

Gründe

Die Klägerin ist eine Bruchteilsgemeinschaft, an der der Landwirt Bernd B… zu 50 % und die Landwirte A… und C… zu je 25 % beteiligt sind. Am 30.06.1992 lieferte die X… Haupt-Genossenschaft e.G., L…, an die Klägerin einen Mähdrescher. Dieser Mähdrescher wurde von den beteiligten Landwirten je nach ihren Anteilen genutzt, wobei die Anteile je nach der zu mähenden Ackerfläche bemessen worden waren. Im Rahmen der Anteile wurden auch die laufenden Kosten des Mähdreschers umgelegt. Die an die Klägerin als „Maschinengemeinschaft Siegfried A…” gerichtete Rechnung wies einen Rechnungsbetrag in Höhe von 179.413,20 DM sowie Umsatzsteuer in Höhe von 22.033,20 DM aus. Im unteren Teil waren die Namen der an der Gemeinschaft beteiligten Landwirte nebst der Ihnen zustehenden Anteile aufgeführt. Auf die in den Akten befindliche Rechnung wird Bezug genommen.

Durch den negativen Feststellungsbescheid vom 25.03.1997 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin, eine gesonderte und einheitliche Feststellung der aus der Lieferung des Mähdreschers resultierenden Vorsteuer vorzunehmen, ab. Zur Begründung gab er an, daß die Klägerin ihren Gemeinschaftern den Mähdrescher unentgeltlich überlasse und damit keine umsatzsteuerrechtliche Unternehmerin sei. Der Mähdrescher stelle kein Gesamtobjekt im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung -VO- zu § 180 Abs. 2 Abgabenordnung -AO- dar.

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren hat die Klägerin Klage erhoben. Sie ist der Ansicht, es sei eine einheitliche und gesonderte Feststellung der Vorsteuer vorzunehmen. Die Regelung des § 1 Abs. 1 Nr. 2 der VO zu § 180 Abs. 2 AO sei nach Abs. 2 der Norm für die Zwecke der Umsatzsteuer anwendbar, wenn mehrere Unternehmer im Rahmen eines Gesamtobjektes Umsätze empfangen würden. Ein solches Gesamtobjekt liege vor, wenn der Einkunftserzielung dienende Wirtschaftsgüter mehreren Personen zuzurechnen seien, die unter anderem bei dem Erwerb dieses Wirtschaftsgutes zu Dritten gleichartige Rechtsbeziehungen hergestellt oder unterhalten hätten. Diese Voraussetzungen seien erfüllt. Die Klägerin bezieht sich insoweit auf ein Schreiben des Bundesministers der Finanzen aus dem Jahre 1989 (Bundessteuerblatt -BStBl.- I, 146).

Die Klägerin beantragt,

unter Aufhebung des negativen Feststellungsbescheides vom 25.03.1997 und der Einspruchsentscheidung vom 24.07.1997 Vorsteuer in Höhe von 22.033,20 DM gesondert und einheitlich festzustellen und entsprechend ihrer jeweiligen Anteile auf die Gemeinschafter zu verteilen,

hilfsweise für den Fall des Unterliegens die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise für den Fall des Unterliegens die Revision zuzulassen.

Die Klage ist begründet. Die Ablehnung der von der Klägerin begehrten Feststellung durch den negativen Feststellungsbescheid vom 25.03.1997 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 101 Satz 1 Finanzgerichtsordnung – FGO –).

Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der VO zu § 180 Abs. 2 AO in Verbindung mit § 180 Abs. 2 AO können Besteuerungsgrundlagen ganz oder teilweise gesondert festgestellt werden, wenn der Einkunftserzielung dienende Wirtschaftsgüter, Anlagen oder Einrichtungen mehreren Personen getrennt zuzurechnen sind, die bei der Planung, Herstellung, Erhaltung oder dem Erwerb dieser Wirtschaftsgüter, Anlagen oder Einrichtungen gleichartige Rechtsbeziehungen zu Dritten hergestellt oder unterhalten haben (Gesamtobjekt). Dies gilt nach § 1 Abs. 2 der VO zu § 180 Abs. 2 AO für die Umsatzsteuer nur, wenn mehrere Unternehmer im Rahmen eines Gesamtobjekts Umsätze ausführen oder empfangen. Diese Voraussetzungen liegen vor.

Der Mähdrescher ist ein Gesamtobjekt im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der VO zu § 180 Abs. 2 AO. Er ist ein Wirtschaftsgut, das den Gemeinschaftern der Klägerin zur Erzielung von Einkünften/Umsätzen dient. Daß diese Einkünfte/Umsätze nicht in der Verbundenheit der Maschinengemeinschaft erzielt werden, sondern von jedem Gemeinschafter eigenständig im Rahmen seiner land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit, ist dabei ohne Bedeutung, weil die zitierte Vorschrift hierauf erkennbar nicht abstellt.

Der Mähdrescher ist den Gemeinschaftern getrennt zuzurechnen. Er steht im Miteigentum nach Bruchteilen im Sinne des § 1008 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB – der Gemeinschafter. Dies folgt bereits daraus, daß die Klägerin eine Bruchteilsgemeinschaft im Sinne der §§ 741 ff. BGB ist. In diesen Fällen ist jedem Gemeinschafter der ihm zustehende Bruchteil steuerlich zuzurechnen (vgl....

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