Entscheidungsstichwort (Thema)

Betragsmäßig begrenzte Zustimmung des Unterhaltsempfängers zum Realsplitting. Einkommensteuer 1996

 

Leitsatz (redaktionell)

Die geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten können den beim Geber als Sonderausgaben und beim Empfänger als Einkünfte zu berücksichtigenden Betrag der Höhe nach beschränken (hier: betragsmäßig beschränkte Zustimmung der Ehefrau als Unterhaltsempfängerin auf der Anlage U).

 

Normenkette

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 S. 1, § 22 Nr. 1a

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 14.04.2005; Aktenzeichen XI R 33/03)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

 

Gründe

Die Klage ist unbegründet. Das Gericht folgt der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf vom 17.12.1998 und sieht gem. § 105 Abs. 5 Finanzgerichtsordnung – FGO – von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.

Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass der Kläger und seine geschiedene Ehefrau den Abzug der Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben durch die am 03.06.1996 von der geschiedenen Ehefrau des Klägers unterzeichnete „Anlage U” auf 6.062,00 DM begrenzt haben. Diese Begrenzung war rechtlich zulässig. § 10 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EinkommensteuergesetzEStG – lässt den Abzug von Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten als Sonderausgaben zwar zu, wenn der Geber dies mit Zustimmung des Empfängers beantragt. Diese Zustimmung des Empfängers muss sich dabei nach dem Gesetzeswortlaut nicht auf einen bestimmten Betrag beziehen. Dies bedeutet aber noch nicht, dass die geschiedenen Ehegatten den bei dem Geber als Sonderausgaben und bei dem Empfänger als Einkünfte zu berücksichtigen Betrag nicht beschränken dürfen. Da der nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG zu stellende Antrag den Rechtscharakter der Aufwendungen von einkommensteuerrechtlich unbeachtlich Unterhaltsleistungen zu Sonderausgaben ändert, steht den geschiedenen Ehegatten gleichzeitig die Befugnis zu, die Höhe der sich in Folge des Antrags steuerrechtlich auswirkenden Aufwendungen zu beschränken, zumal mit dem nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG zu stellenden Antrag die Besteuerung der Unterhaltsleistungen beim Empfänger als Einkünfte einhergeht (ausdrücklich Bundesfinanzhof – BFH, Urteil vom 22.09.1999 XI R 121/96 Bundessteuerblatt – BStBl. – II 2000, 218, 219, linke Spalte am Ende).

Die am 03.06.1996 von der geschiedenen Ehefrau des Klägers unterzeichnete „Anlage U” ist für den Kläger bindend, zumal seine geschiedene Ehefrau keinem höheren Sonderausgabenabzug zugestimmt hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1049364

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