rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuer 1997. Umsatzsteuerbarkeit und -pflicht des Entgelts für die Duldung der Aufstellung von Strommasten und den Ausgleich der beim Bau entstandenen Flur- und Aufwuchsschäden

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Soweit der Grundstückseigentümer Grundstücksflächen zur dauernden Errichtung von Strommasten zur Verfügung stellt und insoweit eine persönliche Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen wird, ist das hierfür vom Stromversorger erhaltene Entgelt nach § 4 Nr. 12 Buchst. a und c UStG steuerfrei (gegen BMF vom 4.5.1987, BStBl I 1987, 397). Soweit die bei der Aufstellung der Masten und beim Bau der Leitungen entstandenen Flur- und Aufwuchsschäden ausgeglichen werden, handelt es sich um echten und nicht steuerbaren Schadensersatz.

2. Der Begriff der „Vermietung eines Grundstücks” in der 6. EG-Richtlinie ist ein eigenständiger Begriff des Gemeinschaftsrechts, so dass über das nationale Zivilrecht hinaus jede entgeltliche Gebrauchsüberlassung eines Grundstücks Vermietung in diesem Sinne ist.

 

Normenkette

UStG 1996 § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1, § 4 Nr. 12 Buchst. a, c; EWGRL 388/77 Art. 13 Teil B Buchst. b

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 11.11.2004; Aktenzeichen V R 30/04)

 

Tenor

Unter Änderung des Bescheides vom 28.06.2000 und der Einspruchsentscheidung vom 17.10.2001 wird die Umsatzsteuer 1997 auf – 17.878,87 DM (= – 9.141,32 EUR) festgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger zu 2/3 dem Beklagten zu 1/3 auferlegt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten bleibt es nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt

 

Tatbestand

Der Kläger gestattete mit Vertrag vom 14.09.1995 der X. AG auf ihm gehörenden Grundstücken eine 110 KV-Bahnstromfernleitung zu errichten und hierbei Masten aufzustellen. Ferner verpflichtete er sich, zugunsten der Y… AG die Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit zu beantragen und zu bewilligen. Als Entschädigung wurde ein Betrag von 3.478,- DM vereinbart. Davon entfielen 2.491 DM auf die von Masten in Anspruch genommene Fläche und 987 DM auf die Überspannung einschließlich der Bewilligung der Dienstbarkeit. Daneben verpflichtete sich die X. AG in dem Vertrag, die beim Bau der Leitung entstehenden Flur- und Aufwuchsschäden zu ersetzen. Insgesamt erhielt der Kläger einen Betrag in Höhe von 4.443,- DM.

Im Rahmen einer Betriebsprüfung kam der Prüfer zu dem Ergebnis, dass dieser Betrag eine Gegenleistung für eine sonstige Leistung des Klägers im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UmsatzsteuergesetzUStG – sei. Der Beklagte schloss sich den Feststellungen des Prüfers an. Das Einspruchsverfahren blieb erfolglos.

Mit seiner Klage bringt der Kläger vor, dass es sich um eine Schadensersatzleistung gehandelt habe. Die Annahme der Vertragsparteien zur Einigung über eine Schadensersatzleistung ergebe sich bereits aus dem Umstand, dass auf den Ausweis der Umsatzsteuer ausdrücklich verzichtet worden sei. Ferner beruft er sich auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 15.12.1993 C-63/92.

Sein ursprüngliches Begehren, eine weitere Gegenleistung in Höhe von 25.300,- DM aufgrund eines Vertrages vom 12.07.1997 nicht der Umsatzbesteuerung zu unterwerfen, hat der Kläger nach einem Erörterungstermin nicht mehr aufrechtgehalten.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Umsatzsteuerbescheid 1997 vom 28.06.2000 in der Form der Einspruchsentscheidung vom 17.10.2001 dahingehend abzuändern, dass die Leistungen aufgrund des Vertrages vom 14.09.1995 nicht der Umsatzsteuer unterworfen werden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen; hilfsweise die Revision zuzulassen.

Er beruft sich im Wesentlichen auf eine Verwaltungsanweisung (BMF-Schreiben vom 04.05.1987, Bundessteuerblatt – BStBl. – I 1987, 397). Die vom Kläger vorgebrachte Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs betreffe die Frage der Umsatzsteuerfreiheit von Entschädigungen im Zusammenhang mit der Auflösung von Grundstücksmiet- oder Pachtverträgen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist in dem verbleibenden Umfang begründet. Zu Unrecht hat der Beklagte die dem Kläger aufgrund des Vertrages vom 14.09.1997 zugeflossenen Beträge der Umsatzsteuer unterworfen.

Der Betrag (965,- DM), der nach dem Vertrag dem Ausgleich der beim Bau der Leitung entstehenden Flur- und Aufwuchsschäden dienen sollte, ist echter und damit bereits nicht steuerbarer Schadensersatz. Soweit das Vertragsverhältnis eine Überlassung von Grundstücksflächen zur dauernden Errichtung von Masten betraf und hierfür eine Dienstbarkeit bewilligt wurde, ist die Leistung zwar steuerbar, aber gemäß § 4 Nr. 12 a bzw. c UStG steuerfrei. Nach dieser Vorschrift sind die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken, von Berechtigungen, für die die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grun...

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