rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Bilanzänderung nach vorangegangener Bilanzberichtigung. Einkommensteuer 1996 bis 1998. Gewerbesteuermessbeträge 1996 bis 1998

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine Bilanzänderung ist nur zulässig, wenn sie in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Bilanzberichtigung steht, und soweit die Auswirkung der Berichtigung auf den Gewinn reicht. Ein solcher enger Zusammenhang ist gegeben, wenn dieselbe Bilanz geändert werden soll, die zuvor Gegenstand einer Bilanzberichtigung gewesen ist. Nicht ausreichend ist dagegen, dass die vorgenommene Berichtigung und die begehrte Änderung auf den identischen sachlichen Gründen beruhen.

 

Normenkette

EStG 1990 § 4 Abs. 2; EStG 1997 § 4 Abs. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 25.10.2007; Aktenzeichen III R 39/04)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin betrieb in den Streitjahren ein Busunternehmen. Für die Sanierung des Betriebshofs erhielt sie öffentliche Zuschüsse, die ihre Aufwendungen zu 85 % deckten. In den aufgestellten Bilanzen minderte die Klägerin nicht den Buchwert des Betriebshofs um die erhaltenen Zuschüsse, sondern bildete stattdessen in Höhe der erhaltenen Zuschüsse einen Passivposten, den sie linear abschrieb. Da sie hinsichtlich des Aktivpostens „Betriebshof” zusätzlich Sonderabschreibungen vornahm, ergab sich im Vergleich zu einer korrekten bilanzrechtlichen Behandlung ein Gewinnunterschied zugunsten der Klägerin.

Der Beklagte stellte den vorgeschilderten Sachverhalt anlässlich einer im Jahr 2000 für die Streitjahre durchgeführten Betriebsprüfung fest. In Textziffer –Tz. –1.7 des Berichts vom 19.07.2000, auf den verwiesen wird, nahm die Prüferin entsprechende Ansatzkorrekturen vor. Insgesamt ergaben sich für die Streitjahre 1996 und 1997 Gewinnerhöhungen, die zumindest zum Teil auf die Korrekturen der Bilanzen zurückzuführen waren. Für das Streitjahr 1998 führte die Prüfung zu einer Gewinnminderung, die aber nicht auf einer Korrektur der Bilanz beruhte. Auf Tz. 1.4 sowie die Anlagen 4 und 8 des Betriebsprüfungsberichts wird verwiesen.

Die Klägerin erkannte die von der Prüferin vorgenommenen Bilanzkorrekturen an, beantragte aber bereits während der Betriebsprüfung die Änderung der Bilanzen der Streitjahre. Dabei sollte zunächst die Bilanz zum 31.12.1998 der Gestalt geändert werden, dass die bei der ursprünglichen Erstellung dieser Bilanz in Ansatz gebrachten Sonderabschreibungen rückgängig gemacht würden. Die Sonderabschreibungen sollten stattdessen in den Streitjahren 1996 und 1997 berücksichtigt werden. Darüber hinaus begehrte die Klägerin die Änderung der Bilanz zum 31.12.1997 dahingehend, dass die Sonderabschreibungen für Werkstattausrüstung in Höhe von 5.001,00 DM rückgängig gemacht würden, um diese Sonderabschreibung dann ebenfalls in der Bilanz zum 31.12.1996 zu berücksichtigen.

Der Beklagte folgte den von der Klägerin begehrten Bilanzänderungen nicht und setzte die Einkommensteuer und die Gewerbesteuermessbeträge für die Jahre 1996 bis 1998 durch insgesamt sechs Bescheide vom 28.09.2000 entsprechend der Feststellungen der Betriebsprüfung fest. Am 08.02.2002 erließ der Beklagte geänderte Einkommensteuerund Gewerbesteuermessbetragsbescheide für die Jahre 1996 bis 1998. Die Änderungen beruhten auf Umständen, die den Streitgegenstand dieses Verfahrens nicht berühren. Mit der Einspruchsentscheidung vom 14.05.2002 wies der Beklagte die von der Klägerin eingelegten Einsprüche als unbegründet zurück. Er berief sich im Wesentlichen darauf, dass die Bilanz zum 31.12.1998 nicht geändert werden könne, da die Prüfung für das Streitjahr 1998 zu keiner Gewinnerhöhung geführt habe. Insofern scheide eine Rückgängigmachung der bei der ursprünglichen Bilanzaufstellung berücksichtigten Sonderabschreibungen und deren anschließende Geltendmachung in den Streitjahren 1996 und 1997 aus. Auch die im Wege der Bilanzänderung von der Klägerin begehrte Rückgängigmachung der im Streitjahr 1997 berücksichtigten Sonderabschreibungen für Werkstattausrüstung sei unzulässig. Eine derartige Bilanzänderung würde über die für das Jahr 1997 durchgeführte Bilanzberichtigung hinausgehen, so dass der dadurch gesetzte Änderungsrahmen überschritten würde.

Mit der Klage macht die Klägerin geltend, dass die Auffassung des Beklagen im Widerspruch zu § 4 Abs. 2 Satz 2 EinkommensteuergesetzEStG –stehe. Die Bilanzänderung sei danach zwar nur zulässig, wenn sie unter anderem in einem engen sachlichen Zusammenhang mit einer Bilanzberichtigung stehe. Dies sei aber nicht nur dann der Fall, wenn dieselbe Bilanz geändert werde, die zuvor berichtigt worden sei. Ein enger sachlicher Zusammenhang sei auch dann zu bejahen, wenn Bilanzberichtigungen und Bilanzänderung denselben Prüfungszeitraum umfassten. In diesem Fall beruhten die Berichtigungen und die Änderung nämlich auf denselben sachlichen Umständen in Form der Prüfungsfeststellungen.

Selbst wenn man aber der Auf...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge