rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Änderung eines Eigenheimzulagebescheids wegen nachträglich bekannt gewordener Tatsachen. Eigenheimzulage 1999

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Nachträglich bekannt geworden sind nach den insoweit gleichlautenden Vorschriften des § 173 Abs. 1 Nr. AO und des § 11 Abs. 4 EigZulG solche Tatsachen, die zu dem für eine Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung bzw. Eigenheimzulagefestsetzung maßgebenden Zeitpunkt bereits vorhanden, der zuständigen Finanzbehörde aber noch nicht bekannt waren.

2. Für die Frage der „Neuheit” einer Tatsache oder eines Beweismittels ist nicht der Zeitpunkt der abschließenden Zeichnung des Eingabewertbogens für die maschinelle Bearbeitung des Eigenheimzulagenbescheids als Ausdruck der abschließenden Willensbildung maßgebend, sondern der Zeitpunkt entscheidend, in dem der Eigenheimzulagenbescheid den Machtbereich des Finanzamts verlässt. Dies ist der Tag der Aufgabe zur Post. Dieser Zeitpunkt erlaubt eine auch für den Steuerpflichtigen nachvollziehbare klare und verlässliche Zuordnung.

 

Normenkette

EigZulG § 11 Abs. 4; AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 07.07.2005; Aktenzeichen IX R 66/04)

BFH (Urteil vom 07.07.2005; Aktenzeichen IX R 66/04)

 

Tenor

Unter Aufhebung des Bescheides vom 18.09.2000 sowie der Einspruchsentscheidung vom 04.04.2002 wird die Eigenheimzulage für das Jahr 1999 in Höhe von 2.556 EUR/ 5.000,00 DM festgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger abwenden, wenn nicht diese vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.

 

Tatbestand

Die Kläger wurden ursprünglich beim Finanzamt L… steuerlich geführt und veranlagt. Im Streitjahr 1999 bezogen sie ein Eigenheim im Zuständigkeitsbezirk des Beklagten. Im Januar 2000 beantragten sie beim Beklagten die Gewährung einer Eigenheimzulage, beginnend ab dem Jahr 1999. In dem Antrag auf Eigenheimzulage erklärten sie, dass der Gesamtbetrag der Einkünfte des Jahres, für das erstmals dieser Antrag gestellt werde, zusammen mit dem Gesamtbetrag der Einkünfte des vorangegangenen Jahres 480.000 DM voraussichtlich nicht übersteigen werde. Mit einem am 17.02.2000 beim Beklagten eingegangenen Schreiben teilten die Kläger auf Nachfrage des Beklagten mit, dass der Gesamtbetrag der Einkünfte im Jahr 1998 ausweislich der dem Finanzamt L… vorliegenden Einkommensteuererklärung 284.843,00 DM betragen habe. Der Einkommensteuerbescheid 1998 sei noch nicht erlassen worden.

Im April 2000 übernahm der Beklagte die Steuerakten der Kläger vom zuvor zuständig gewesenen Finanzamt L…. In den Steuerakten befand sich die von den Klägern erwähnte Einkommensteuererklärung 1998. Aus den Veranlagungen der Vorjahre ergab sich, dass der Gesamtbetrag der Einkünfte bis dahin erheblich niedriger gewesen war. Auf die jeweiligen Bescheide und die Einkommensteuererklärung 1998 nebst den später ergangenen Bescheid wird verwiesen.

Am 23.06.2000 reichten die Kläger die Einkommensteuererklärung 1999, die von der X.. Steuerberatungsgesellschaft mbH, vertreten durch den Prozessbevollmächtigten, erstellt worden war, beim Finanzamt L… ein.

Am 26.06.2000 bearbeitete die zuständige Sachbearbeiterin im Veranlagungsbezirk den Eigenheimzulagebescheid für die Jahre 1999 bis 2006 abschließend. Am 03.07.2000 ging die ursprünglich beim Finanzamt L… eingereichte Einkommensteuererklärung 1999 der Kläger beim Beklagten ein. Mit Bescheid vom 10.07.2000 setzte der Beklagte die Eigenheimzulage für die Jahre 1999 bis 2006 auf jährlich 5.000,00 DM fest.

Durch Bescheid vom 18.09.2000 hob der Beklagte den Eigenheimzulagebescheid vom 10.07.2000 mit der Begründung auf, dass er nachträglich festgestellt habe, dass der addierte Gesamtbetrag der Einkünfte der Jahre 1998 und 1999 die für die Gewährung der Eigenheimzulage maßgebende Grenze von 480.000,00 DM überstiegen habe.

Der von den Klägern eingelegte Einspruch blieb ohne Erfolg. Während des Einspruchsverfahrens erließ der Beklagte am 10.04.2002 einen Bescheid, mit dem die Eigenheimzulage für die Jahre 2000 bis 2006 antragsgemäß festgesetzt wurde.

Mit der Klage machen die Kläger im Wesentlichen geltend, dass der Beklagte nicht berechtigt gewesen sei, den Eigenheimzulagebescheid vom 10.07.2000 aufzuheben. Die Voraussetzungen des § 11 Abs. 4 Eigenheimzulagegesetz (EigZulG) lägen nicht vor. Dass der Gesamtbetrag der Einkünfte in den Jahren 1998 und 1999 die für die Gewährung der Eigenheimzulage maßgebliche Grenze überstiegen habe, sei nicht nachträglich bekannt geworden. Die Einkommensteuererklärung 1999, aus der sich dieser Umstand ergeben habe, sei am 03.07.2000 beim Beklagten eingegangen. Dies sei sieben Tage vor der Erstellung des Bescheides vom 10.07.2000 gewesen. Dass die zuständige Sachbearbeiterin den Antrag bereits am 26.06.2000 abschließend bearbeitet habe, dürfe si...

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