rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulässigkeit der Entscheidung über die Höhe des Verlustrücktrags im Verfahren über die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags; Zufluss bei Forderungsverzicht; Übernahme einer Bürgschaft zugunsten einer GmbH durch einen Gesellschafter-Arbeitnehmer

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Wendet sich ein Steuerpflichtiger gegen die Höhe eines Verlustrücktrags und wäre der verbleibende Verlustvortrag in jedem Fall in Höhe von DM Null festzustellen, ist --ggf. im Rahmen der Einspruchsfrist gegen den Einkommensteuerbescheid des Verlustentstehungsjahres-- der Einkommensteuerbescheid anzufechten, auf den der Verlust zurückzutragen ist.

2. Verzichtet ein seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelnder Steuerpflichtiger auf eine betriebliche Forderung, in dem er bestimmt, dass die ausstehende Forderung als Spende behandelt werden soll, gilt die Forderung als zugeflossen. Auf einen tatsächlichen Zahlungseingang kommt es nicht an.

3. Berücksichtigung von Aufwendungen des Gesellschafter-Arbeitnehmers einer GmbH aufgrund einer zugunsten der GmbH eingegangenen Bürgschaft als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit: Bei der Übernahme von Bürgschaften durch an der Gesellschaft beteiligte Arbeitnehmer, insbesondere Gesellschafter-Geschäftsführer, ist regelmäßig davon auszugehen, dass diese durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind, es sei denn, die Beteiligung kann wegen eines nur unbedeutenden Umfangs vernachlässigt werden. Eine Beteiligung in Höhe von 10 v.H. ist nicht unbedeutend (Anschluss an das Urteil des FG Düsseldorf vom 8.11.1996 18 K 3837/93 F, EFG 1998, 31).

 

Normenkette

EStG § 10d Abs. 1, 3, § 4 Abs. 3, § 11 Abs. 1, § 9 Abs. 1 S. 1, § 12 Nr. 1 S. 2, § 17 Abs. 1 S. 1

 

Gründe

Die Kläger sind Eheleute und wurden für die Einkommensteuer 1996 zusammen veranlagt.

In ihrer Einkommensteuererklärung erklärten sie unter anderem nach § 4 Abs. 3 EinkommensteuergesetzEStG – ermittelte Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von insgesamt DM ./. 14.840 (Export-Import-Beratung: DM ./. 21.105, Honorare für Umschulungs- und Fortbildungskurse: DM 6.265). Daneben erklärte der Kläger Aufwendungen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme einer Bürgschaft zugunsten der Deutsche X… Finanzakademie, Y… GmbH mit Sitz in L…. (GmbH) als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (DM 11.392). Für diese Gesellschaft war der Kläger seit 1992 als Gesellschafter-Geschäftsführer – mit einer Beteiligung von zunächst 10% und ab 1994 von 20% – tätig. Im Streitjahr erzielte der Kläger aus dieser Tätigkeit keine Einnahmen.

Darüber hinaus begehrte der Kläger den Abzug von Spenden in Höhe von DM 7.824 an den Osteuropakontakt e.V. Mit der Einkommensteuererklärung für 1996 stellten die Kläger zudem den Antrag, nicht ausgeglichene Verluste aus 1996 in Höhe von DM 10.000 in das Jahr 1994 und in Höhe von DM 16.232 in das Jahr 1995 rückzutragen.

Der Beklagte berücksichtigte die Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit aus der Inanspruchnahme einer Bürgschaft nicht und ermittelte für 1996 einen negativen Gesamtbetrag der Einkünfte abweichend von der eingereichten Einkommensteuererklärung für das Jahr 1996 in Höhe von DM 14.840. Über diesen Betrag erließ er einen Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustes zur Einkommensteuer zum 31. Dezember 1996. Diesen Betrag trug er vollumfänglich nach 1995 zurück.

Die Kläger legten innerhalb der Einspruchsfrist sowohl gegen den Einkommensteuerbescheid 1996 als auch gegen den Feststellungsbescheid Einspruch ein.

Den Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid begründeten sie damit, dass Honorare über DM 7.824 aus einer Tätigkeit des Klägers für den Osteuropakontakt e.V. irrtümlich als Einnahme bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit erklärt worden seien. Tatsächlich habe der Kläger diesen Betrag nicht erhalten. Vielmehr habe er eine Forderung in dieser Höhe der Auftraggeberin aus betrieblichen Gründen erlassen, mit diesem Forderungsverzicht habe der Kläger auf weitere Aufträge gehofft. Die Ausstellung der Spendenbescheinigungen ändere daran nichts. Als Nachweis legten sie zwei Rechnungen des Klägers vom 15. Januar und 19. April 1996 vor. Darin heißt es auszugsweise:

„.. Auch für diese Maßnahme bitte ich, die vereinbarten Kosten als Spende zu betrachten, die ich Ihrem Verein zukommen lassen möchte. Bitte stellen Sie mir darüber eine Spendenbescheinigung aus…”

Darüber hinaus wandten sie sich gegen die Nichtanerkennung der Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit des Klägers. Der Kläger habe als Geschäftsführer der GmbH für Verbindlichkeiten der GmbH gegenüber der A…-bank in Höhe von DM 48.000, der B… München in Höhe von DM 36.000, des Hotels Kubrat in Höhe von DM 22.000 und der C.. Bank in Höhe von DM 40.000 gebürgt. Die Inanspruchnahme aus der Bürgschaft sei aufgrund der Geschäftsführertätigkeit für die GmbH und demzufolge durch das Arbeitsverhältnis veranlasst gewesen...

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