rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Unwirksamkeit eines Investitionszulagenantrages wegen Verstoßes gegen das Gebot der eigenhändigen Unterzeichnung aus § 6 Abs. 3 InvZulG 1993 durch den Prokuristen einer Kapitalgesellschaft: Wiedereinsetzung trotz Rechtsirrtum wegen Aufrechterhaltung dieses Irrtums durch das Finanzamt unter Verstoß gegen die Hinweispflichten aus § 89 AO;. Änderung nach § 164 Abs. 2 AO trotz materiell rechtswidriger Vorbehaltsfestsetzung.. Investitionszulage 1993 und 1994

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Irrtum über die Rechtswirksamkeit der Unterschrift eines Prokuristen auf dem Investitionszulagenantrag für eine Kapitalgesellschaft wegen Missachtung des Eigenhändigkeitsgebotes aus § 6 Abs. 3 InvZulG ist ein Rechtsirrtum, der die Wiedereinsetzung grundsätzlich ausschließt. Eine Wiedersetzung kommt jedoch in Betracht, wenn dass Finanzamt diesen Rechtsirrtum dadurch selbst aufrechterhalten hat, dass es diesen bereits in früheren Jahren aufgetretenen Mangel selbst im Rahmen einer Investitionszulagen-Sonderprüfung nicht beanstandet und insoweit gegen seine Hinweispflicht aus § 89 AO verstoßen hat.

2. Das Finanzamt kann von einem formell bestandkräftigen Vorbehalt nach § 164 Abs. 2 Satz 1 AO auch dann Gebrauch machen, wenn die Festsetzung nach erfolgter umfassender Prüfung gar nicht unter Vorbehalt hätte gestellt werden dürfen und deshalb materiell rechtwidrig ist. Hierin liegt kein Verstoß gegen Treu und Glauben, da der Steuerpflichtige gem. § 164 Abs. 2 Satz 2 AO jederzeit die Aufhebung des Vorbehaltes verlangen könnte.

 

Normenkette

InvZulG 1993 § 6 Abs. 3; AO 1977 §§ 110, 89, 164 Abs. 2 Sätze 1-2

 

Tenor

Der Bescheid vom 28.08.1996 für Investitionszulage 1994 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 09.01.1997 werden aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 3/10, der Beklagte zu 7/10.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Beschluss

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.

 

Tatbestand

Die Klägerin beantragte beim Beklagten Investitionszulage für das Kalenderjahr 1993. Der am 30.09.1994 beim Finanzamt eingegangene Antrag ist, ebenso wie der Zulageantrag für 1992, von der Prokuristin der Klägerin mit „ppa A…” unterschrieben. Auf dieselbe Art und Weise stellte die Klägerin einen am 28.09.1995 beim Finanzamt eingegangenen Antrag auf Investitionszulage für 1994 angeschaffte Wirtschaftsgüter.

Nach einer Besichtigung der für 1993 geltend gemachten Wirtschaftsgüter setzte der Beklagte mit Bescheid vom 06.04.1995 die Investitionszulage unter dem Vorbehalt der Nachprüfung und zum Teil vorläufig auf 149.422,00 DM fest. Hierbei berücksichtigte er verschiedene Wirtschaftsgüter zu Anschaffungskosten von insgesamt 435.653,12 DM nicht.

Nachdem der Beklagte hinsichtlich des Investitionszulageantrages 1994 auf die nicht wirksame Unterschrift der Prokuristin hingewiesen hatte, beantragte die Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 110 Abgabenordnung –AO– und reichte einen Antrag mit der eigenhändigen Unterschrift des Geschäftsführers B… nach.

Mit Bescheid vom 28.08.1996 versagte das Finanzamt die Zulage für 1994, da es an der erforderlichen eigenhändigen Unterschrift des Anspruchsberechtigten bzw. dessen gesetzlichen Vertreters fehle. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde abgelehnt, weil die Klägerin nicht ohne Verschulden gehindert gewesen sei, die eigenhändige Unterschrift des Geschäftsführers bei der erstmaligen Antragstellung beizubringen.

Weiterhin setzte der Beklagte durch den Änderungsbescheid vom 28.08.1996 die Investitionszulage für 1993 auf 0 DM fest. Zur Begründung führte er aus, der Zulageantrag sei nicht vom gesetzlichen Vertreter der Klägerin unterschrieben worden und mangels Eigenhändigkeit im Sinne des § 6 Abs. 3 Investitionszulagengesetz 1993 –InvZulG– nicht wirksam gestellt worden.

Mit ihren gegen diese beiden Bescheide eingelegten Einsprüchen, in denen sie auch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begehrte, machte die Klägerin geltend, dem damaligen alleinigen Geschäftsführer B… sei die Unterscheidung zwischen gesetzlicher und rechtsgeschäftlicher Vertretungsmacht nicht bewusst gewesen. Dies könne von ihm auch nicht erwartet werden, da er als bosnischer Staatsangehöriger mit dem deutschen Recht weniger vertraut sei. Herr B… habe sich 1994 überwiegend in Karst oder im Ausland befunden, so dass zu dieser Zeit die Prokuristin, Frau A…, die Geschäfte geführt habe.

Weiterhin habe im März 1994 eine Investitionszulage-Sonderprüfung für die Kalenderjahre 1990 bis 1992 stattgefunden.

Trotz umfassender Prüfung habe der Prüfer die Unterschrift der Prokuristin auf dem Zulageantrag für 1992 nicht beanstandet, so dass die Klägerin von...

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