rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Antrags auf Aussetzung der Vollziehung des Bescheides über die Festsetzung der Umsatzsteuervorauszahlung für November 1995

 

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.

Der Streitwert wird auf 5.896,00 DM festgesetzt.

 

Gründe

Nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Beteiligten lagen seit dem 01.12.1991 die Voraussetzungen einer umsatzsteuerlichen Organschaft der X… Frucht- und Gemüseverarbeitungs GmbH (Organgesellschaft) zur Antragstellerin vor.

Am 14.11.1995 stellten die Geschäftsführer den Antrag auf Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens über das Vermögen der Organgesellschaft. Das Amtsgericht L… verfügte die Sequestration am 21.11.1995.

Bei einer Umsatzsteuersonderprüfung wurde festgestellt, daß Verbindlichkeiten, für die von der Antragstellerin bereits der Vorsteuerabzug geltend gemacht worden war, von der Organgesellschaft nicht beglichen worden waren.

Der Antragsgegner forderte die entsprechenden Vorsteuerbeträge zunächst in geänderten Bescheiden für die Monate März, Juni, August, September und Oktober 1995 von der Antragstellerin zurück. Auf den Einspruch hob der Antragsgegner diese Bescheide auf und setzte die Korrekturen für den Monat November 1995 fest.

Hiergegen hat die Antragstellerin Einspruch eingelegt, über den noch nicht entschieden ist.

Den Antrag der Antragstellerin auf Aussetzung der Vollziehung lehnte der Antragsgegner ab.

Die Antragstellerin macht im wesentlichen geltend, der Antragsgegner sei zu Recht davon ausgegangen, daß die Umsatzsteuerberichtigungen für den Voranmeldungszeitraum November vorzunehmen seien. Jedoch entstehe der Anspruch mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, das sei im Streitfall der Voranmeldungszeitraum, in den der Tag der Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens gefallen sei. Damit sei der Vorsteuerrückforderungsanspruch erst nach Eröffnung der Sequestration entstanden und bei der früheren Organgesellschaft festzusetzen.

Die Antragstellerin beantragt,

Aussetzung der Vollziehung des Umsatzsteuervoranmeldungsbescheides November 1995 in Höhe von 58.963,42 DM zu gewähren.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Er tritt dem Vorbringen der Antragstellerin entgegen.

Der Antrag ist nicht begründet. Die Voraussetzungen des § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m Abs. 2 Satz 2 Finanzgerichtsordnung -FGO-liegen nicht vor. Das Gericht hat nach überschlägiger Prüfung der Sach- und Rechtslage keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts.

Im summarischen Verfahren ist dem übereinstimmenden Vorbringen der Beteiligten zu folgen, daß die Voraussetzungen für die umsatzsteuerliche Organschaft (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 Umsatzsteuergesetz -UStG-) zwischen der Antragstellerin und ihrer früheren Organgesellschaft mit der Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens entfallen sind. Denn damit wurde die organisatorische und wirtschaftliche Eingliederung beendet (vgl. hierzu zuletzt Urteil des Finanzgerichts Münster vom 06.02.1996 15 K 2744/93 U, Entscheidung der Finanzgerichte – EFG – 1996, 612 m.w.N. aus der Rechtsprechung). Ferner ist mit den Beteiligten davon auszugehen, daß sich -spätestensdurch die Anordnung der Sequestration am 21.11.1995 die Bemessungsgrundlagen für die Umsätze an die Organgesellschaft geändert haben, für die die Antragstellerin den Vorsteuerabzug geltend gemacht hatte, woraus folgt, daß gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG der Vorsteuerabzug zu berichtigen ist. Denn mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde deutlich, daß die entsprechenden Verbindlichkeiten uneinbringlich geworden sind. Die Zahlungsunfähigkeit war Voraussetzung für die Verfahrenseröffnung (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Gesamtvollstreckungsordnung -GesVO-).

Das Gericht folgt der Antragstellerin nicht in der Auffassung, daß der Berichtigungsanspruch statt gegen die Antragstellerin gegen die von der Insolvenz betroffene Organgesellschaft geltend zu machen ist.

Die Berichtigungen sind gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 UStG für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in den die Änderung der Bemessungsgrundlage fällt. Der Anspruch entsteht gemäß der generellen Regelung in §§ 18 Abs. 1 Satz 2, 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 1 (analog) UStG mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Änderung der Bemessungsgrundlage, hier die Uneinbringlichkeit, eingetreten ist (vgl. Stadie in Rau/Dürrwächter, UStG, § 17 Anm. 34). Damit sind die umstrittenen Rückforderungsansprüche für den Voranmeldungszeitraum November 1995 zu erfassen, sie sind am 30.11. 1995 entstanden und gemäß § 18 Abs. 1 Satz 3 UStG am 10.12.1995 fällig geworden.

Mit dieser Feststellung ist aber nicht entschieden, wer Schuldner der Rückforderungsansprüche ist.

Das Gericht neigt nach summarischer Prüfung entgegen der Ansicht der Antragstellerin, die in Gesamtvollstreckung gefallene Organgesellschaft sei Schuldnerin, zu der Auffassung, die unter anderem vom Finanzgericht Düsseldorf im Urteil vom 23.04.1993 5 K 531/90 U, EFG 1993, 747 und von Sta...

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