Entscheidungsstichwort (Thema)

Anforderungen an die Konkretisierung der Investitionsabsicht als Voraussetzung der Ansparrücklage. Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung gemäß § 69 Abs. 3 FGO. Feststellungsbescheid 1997

 

Leitsatz (amtlich)

1. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass auch bei Gewinnerermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG die Bildung einer Ansparrücklage eine Glaubhaftmachung der Investitionsabsicht durch Benennung der einzelnen Investitionsvorhaben nach Zeitpunkt, Art und Umfang voraussetzt. Dazu müssen das einzelne Wirtschaftsgut seiner Funktion nach benannt und die voraussichtlichen Anschaffungskosten angegeben werden; eine pauschale Zusammenfassung mehrerer Wirtschaftsgüter reicht generell nicht aus.

2. Die fehlende Konkretisierung der zur Anschaffung vorgesehenen Wirtschaftsgüter kann nicht nachträglich nachgeholt werden (hier: mehrere Jahre später nach einer Beanstandung durch den Betriebsprüfer).

 

Normenkette

FGO § 69 Abs. 2-3; EStG 1997 § 7g Abs. 3 S. 3 Nr. 3, S. 2; EStG § 4 Abs. 3; EStG 1997 § 7g Abs. 6

 

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Die Beschwerde zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.

 

Tatbestand

Die Antragstellerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die eine Rechtsanwaltskanzlei betreibt und ihren Gewinn durch Einnahme-Überschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz –EStG– ermittelt.

Für das Streitjahr 1997 erklärte die Antragstellerin im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung einen Verlust in Höhe von 161.129,00 DM, der zum Teil daraus resultierte, dass die Antragstellerin zum 31.12.1997 eine sog. Ansparrücklage in Höhe von 300.000,00 DM gemäß § 7g Abs. 3 i.V.m. Abs. 6 EStG gebildet hatte. In der Anlage zur Gewinnermittlung waren als beabsichtigte Investitionen die „Anschaffung Kfz und EDV-Ausstattung” angegeben, wobei die Ansparabschreibung zu 100 % dem Gesellschafter Rechtsanwalt A. zugerechnet werden sollte. Mit Schreiben vom 06.10.1999 forderte der Antragsgegner die Antragstellerin auf mitzuteilen, für welche Wirtschaftsgüter die Rücklage gebildet worden sei, wann die Anschaffung geplant sei und jeweils zu welchem Preis. Daraufhin teilte die Antragstellerin mit Schreiben vom 23.11.1999 mit, dass die Anschaffung eines Kfz, voraussichtliche Anschaffungskosten 160.000,00 DM sowie einer EDV-Anlage/Büroausstattung, voraussichtliche Anschaffungskosten 440.000,00 DM, für 1998 und 1999 geplant seien.

Mit Bescheid vom 10.02.2000 stellte der Antragsgegner den Verlust entsprechend der eingereichten Feststellungserklärung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung fest.

Im Rahmen einer bei der Antragstellerin im Jahr 2000 durchgeführten Außenprüfung für die Prüfungszeiträume 1997 und 1998 traf der Prüfer u. a. die im Prüfungsbericht vom 15.12.2000 unter Tz. 12 beschriebenen Feststellungen:

„…. im Rahmen der BP erfolgte keine Benennung der unter der Position „EDV-Anlage/Büroausstattung” vermeintlich zusammengefassten Wirtschaftsgüter. Zweifelsfrei ist diese Benennung jedoch erforderlich, denn bereits der Wortlaut des Gesetzes geht in § 7g Abs. 3 EStG davon aus, dass „für die künftige Anschaffung…. eines Wirtschaftsguts …… eine den Gewinn mindernde Rücklage” gebildet werden kann. Damit ist klar, dass für jedes Wirtschaftsgut eine eigene Rücklage zu bilden ist.

Ohne Einzelbenennung ist die Rücklagenbildung unzulässig. Weiterhin darf wohl der buchmäßige Nachweis (§ 7g Abs. 3 Nr. 3 EStG) bei der Gewinnermittlung im Sinne von § 4 Abs. 3 EStG zwar als entbehrlich angesehen werden, jedoch befreit dies nicht von der Verpflichtung, die Investitionsabsicht zeitnah zu dokumentieren. Außer der reinen Sammelbuchung der Ansparabschreibung bei Durchführung der Abschlussarbeiten zur Gewinnermittlung 1997 im 1.Hj 1999 konnte während der BP kein Eigenbeleg o.ä. festgestellt werden, der einen Rückschluss auf konkreten Umfang und Zeitpunkt der Entstehung der Investitionsabsicht zulassen würde.

Gerade auch wegen der Höhe der der Rücklagenbildung zugrundeliegenden AK und dem Umstand, dass tatsächliche Investitionen in den Jahren 1998 und 1999 nicht ersichtlich waren bzw. belegt wurden, die ein Indiz für die Ernsthaftigkeit der Absicht dargestellt hätten, ist nach Feststellung der BP das Vorliegen der Voraussetzungen von § 7g Abs. 3 EStG insoweit nicht gegeben…….”

Der Antragsgegner schloss sich der Auffassung des Prüfers an und änderte unter Rückgängigmachung der Rücklagenbildung für die EDV-Anlage/Büroausstattung in Höhe von 220.000,00 DM mit Bescheid vom 16.05.2001 den Feststellungsbescheid 1997 und hob den Vorbehalt der Nachprüfung auf. Über den hiergegen erhobenen Einspruch hat der Antragsgegner bisher noch nicht entschieden.

Im Rahmen des Einspruchsverfahrens hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 08.03.2001 die anzuschaffenden Wirtschaftsgüter dahingehend konkretisiert, dass es sich um eine EDV-Anlage Siemens für 6 Arbeitsplätze inklusive Netzwerk, Server und Zubehör für ca. 290.000,00 DM sowie Büroausstattung (Schreibtische, Bes...

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