Entscheidungsstichwort (Thema)

Erlaß von Zinsen aus Billigkeitsgründen

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 12.06.1997; Aktenzeichen I R 70/96)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist eine britische Kapitalgesellschaft, die beim beklagten Finanzamt (FA) als beschränkt steuerpflichtige Körperschaft geführt wird. Sie war bis zum 30. Juni 1989 an der X (AG & Co.) als Kommanditistin beteiligt. Die daraus resultierenden Einkünfte unterlagen der deutschen beschränkten Steuerpflicht nach § 2 Nr. 1 KStG i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 2 a EStG. Mit Wirkung vom 30. Juni 1989 brachte die Klägerin ihren Kommanditanteil in die … Speditions AG gegen Gewährung neuer Anteile ein. Der Veräußerungsgewinn, den die Klägerin als beschränkt Steuerpflichtige nach § 20 Abs. 3 und 4 Umwandlungssteuergesetz 1977 (UmwStG) unter Berücksichtigung des Teilwerts zu berechnen hatte, wurde im Körperschaftsteuerbescheid 1989 vom 3. Februar 1992 erfaßt. Diese Körperschaftsteuerfestsetzung ist von der Klägerin nicht angefochten worden.

Als Abschlußzahlung wurde im Körperschaftsteuerbescheid ein Betrag von DM 13.531.745,– errechnet, der in voller Höhe dem Veräußerungsgewinn nach § 20 Abs. 3 Satz 1 UmwStG betrifft. Die Abschlußzahlung war am 6. März 1992 fällig geworden. Mit Bescheid vom 9. Juli 1992 entsprach das FA dem Antrag der Klägerin, die Steuer auf den Veräußerungsgewinn in jährlichen Teilbeträgen zu je 1/5 zu entrichten, nach § 20 Abs. 5 Satz 3 UmwStG gegen Bankbürgschaft.

Mit Zinsbescheid, der ebenfalls das Datum des 9. Juli 1992 trägt, setzte das FA Stundungszinsen im Gesamtbetrag von DM 1.623.786,36 fest. Am 17. Juli 1992 legte die Klägerin gegen den Zinsbescheid Einspruch ein und beantragte hilfsweise, Stundungszinsen nach § 163 Abs. 1 AO wegen sachlicher Härte nicht zu erheben, weil die Erhebung dem gesetzlichen Zweck des § 20 Abs. 5 Satz 2 UmwStG zuwiderlaufe.

Mit Bescheid vom 20. April 1993 setzte das FA die Entscheidung über den Einspruch nach § 363 Abs. 1 AO bis zur Entscheidung über die Vornahme einer Billigkeitsmaßnahme nach § 163 AO aus. Das in der Einspruchsbegründung von der Klägerin geltend gemachte Billigkeitsbegehren wertete das FA als Antrag nach § 234 Abs. 2 AO auf Verzicht der Zinserhebung. Diesen Antrag lehnte es mit Bescheid vom 20. August 1993 ab. Ihre am 17. September 1993 eingelegte Beschwerde begründete die Klägerin u. a. wie folgt:

Die Zinsfestsetzung sei aus sachlichen Gründen unbillig. Denn es müsse angenommen werden, daß der Gesetzgeber die im Billigkeitsweg zu entscheidende Frage, hätte er sie geregelt, im Sinn der Billigkeitsmaßnahme geregelt hätte. § 20 Abs. 3 UmwStG stelle eine Diskriminierung ausländischer Gesellschaften mit Sitz im EG-Ausland und damit einen Verstoß gegen die Art. 52 und 58 des EG-Vertrages dar. Während bei der Einbringung eines Betriebes etc. durch eine inländische Kapitalgesellschaft nach § 20 Abs. 2 UmwStG der Ansatz des Betriebsvermögens mit seinem Buchwert möglich sei, sei nach § 20 Abs. 3 UmwStG bei einer Einbringung durch einen beschränkt Steuerpflichtigen der Ansatz mit dem Teilwert vorgeschrieben. Dies führe zu einer Gewinnrealisierung auf der Ebene der einbringenden EG-Gesellschaft und damit zur Entstehung der Körperschaftsteuer. Wäre die Einbringung durch eine deutsche Gesellschaft erfolgt, wäre die Körperschaftsteuer gar nicht entstanden, da es durch den Ansatz der Buchwerte zu keiner Gewinnrealisierung gekommen wäre. Dies hätte zur Folge gehabt, daß Stundungszinsen nach § 234 AO gar nicht in Betracht gekommen wären. Wenn man schon nicht den § 20 Abs. 3 UmwStG konform zum höherrangigen EG-Vertrag dahingehend auslege, daß auch eine EG-Gesellschaft Betriebsvermögen zu Buchwerten einbringen könne, müsse diese Tatsache mindestens im Rahmen des § 163 AO zu einem Erlaß der Stundungszinsen aus sachlichen Billigkeitsgründen führen. Durch Umsetzung der EG-Fusionsrichtlinie zum 01.01.1992 trage der Gesetzgeber dem Gedanken einer EG-Recht-konformen Auslegung des § 20 Abs. 3 UmwStG bereits Rechnung, so daß das Ermessen nach § 163 AO dahingehend reduziert werde, keine Zinsen auf sog. Altfälle festzusetzen. Das Fehlen einer den §§ 7 Satz 4, 21 Abs. 2 Satz 4 UmwStG entsprechenden Klausel in § 20 Abs. 5 UmwStG beruhe auf einem offenbaren Versehen des Gesetzgebers, so daß jene beiden Vorschriften auf § 20 Abs. 5 UmwStG analog angewendet werden müßten. Einer solchen analogen Anwendung stehe das BFH-Urteil vom 16. Oktober 1991 BStBl. 1992 II, 321 nicht entgegen. Der BFH habe nur die analoge Anwendung dieser Vorschrift zu § 6 Abs. 5 AStG abgelehnt. Nach dieser Entscheidung liege ein wesentlicher Unterschied zwischen § 6 Abs. 5 AStG und den Vorschriften des UmwStG darin, daß durch letztere der Wechsel der Unternehmensform steuerlich erleichtert werden solle, während das AStG keinen vergleichbaren Zweck verfolge. Der vom BFH hervorgehobene Zweck des UmwStG, den Wechsel der Unternehmensform zu erleichtern, treffe für § 20 UmwStG...

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