Entscheidungsstichwort (Thema)

Durch Einbringung eines Mitunternehmeranteils geleistete Kommanditeinlage. Verlustausgleich. Neutralisierung der durch den Teilwertansatz aufgedeckten stillen Reserven durch Reinvestitionsrücklage in der Ergänzungsbilanz des Einbringenden

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Maßgeblich für das Vorliegen einer Einlage im Sinne des § 15a EStG ist die am Bilanzstichtag tatsächlich „geleistete” Einlage. Nach dem BFH-Beschluss vom 7.8.2002 (VIII B 90/02, BFH/NV 02, 1577) muss dem Gesellschaftsvermögen „etwas von außen zugeflossen sein, was den bilanziellen Unternehmenswert mehrt, also die Aktiva des Unternehmens erhöht oder die Passiva mindert und so Einfluss auf das „Kapitalkonto” nimmt”.

2. Einem Kommanditisten, der seine Einlage durch Einbringung einer 100-%-Beteiligung an einer anderen Personengesellschaft geleistet hat und dessen Kapitalkonto von Anfang an negativ war, weil die durch den Teilwertansatz der eingebrachten Wirtschaftsgüter aufgedeckten stillen Reserven durch Bildung einer Rücklage nach § 6b EStG in einer negativen Ergänzungsbilanz neutralisiert wurden, steht im Jahr der Einbringung kein Verlustausgleich in Höhe seiner nominellen Kommanditeinlage zu.

 

Normenkette

EStG § 15a Abs. 1 Sätze 1-2, Abs. 4, § 6b Abs. 3; UmwStG § 24

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 18.05.2017; Aktenzeichen IV R 36/14)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt, mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat, die Klägerin.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der für die Beigeladene im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung der Klägerin für das Jahr 2009 festgestellte Verlustanteil teilweise als ausgleichsfähiger oder in voller Höhe als nicht ausgleichsfähiger Verlust gem. § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG festzustellen ist.

Mit Gesellschaftsvertrag vom … vereinbarten die GmbH als Komplementärin und die beigeladene Kommanditistin, B., die Gründung der Klägerin. Zweck der Gesellschaft war die Verwaltung eigenen Vermögens. Die Komplementärin war nicht am Gesellschaftskapital beteiligt. § 5 des Gesellschaftsvertrages enthielt folgende Regelungen:

„2. Kommanditistin ist die B. mit einer Kommanditeinlage von 10.000 Euro.

4. Die Kommanditistin … erbringt ihre Kommanditeinlage durch Einbringung ihres Kommanditanteils an der KG mit allen für sie bei der Gesellschaft geführten Konten. Soweit der Wert des Kommanditanteils die Kommanditeinlage von nominal 10.000 Euro übersteigt, wird dieser Betrag dem Verrechnungskonto (§ 8 Ziffer 3) gutgeschrieben. …”

Am April 2009 erfolgte die Eintragung der Kommanditeinlage in das Handelsregister.

Am April 2009 schloss die Kommanditistin mit der Klägerin und der GmbH einen Einbringungsvertrag. In § 1 Nr. 2 dieses Vertrages verpflichtete sich die Kommanditistin, ihren Kommanditanteil an der KG in Höhe von … EUR im Wege der Sonderrechtsnachfolge in die Klägerin einzubringen.

Die Einbringung erfolgte gem. § 24 UmwStG zum gemeinen Wert. Des Weiteren heißt es hierzu im Tz. 2.1. des Berichts über die Erstellung des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2009:

„Der Gewinn aus der Veräußerung des Grundstücks H aus der Umwandlung der KG wurde zum Teil in die Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG eingestellt. Im Rahmen einer steuerlichen Ergänzungsbilanz wurde die Rücklage § 6b Abs. 1 EStG bei der Co. auf die Immobilie H übertragen und wird, soweit sie der Abnutzung unterliegt, entsprechend der Nutzungsdauer des Gebäudes aufgelöst.”

In der Eröffnungsbilanz der Klägerin zum bilanzierte die Klägerin als immaterielle Vermögensgegenstände die Rechte der Wort-/Bildmarke und als Sachanlagen den Grund und Boden sowie das Gebäude H in Bremen. Das Grundstück wurde mit dem gemeinen Wert bilanziert.

In ihrer Ergänzungsbilanz zum setzte die Beigeladene eine Rücklage gemäß § 6b Abs. 3 EStG für Grund und Boden und Gebäude in der Gesamthöhe von EUR an, welche sie sofort wieder auflöste, und setzte als „Ausgleichsposten für steuerlich zulässige Wertberichtigungen aus der übertragenen Rücklage nach § 6b EStG auf das Objekt H” Rücklagen für Grund und Boden i.H.v. EUR und für Gebäude i.H.v. EUR (zusammen: EUR) an.

Im Rahmen der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung entfielen auf die Beigeladene laufende Einkünfte i.H.v. – EUR, ein Gewinn aus der Ergänzungsbilanz i.H.v. EUR und Vergütungen auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage i.H.v. EUR. In der Summe ergab dies einen Verlust i.H.v. EUR.

In dem Bescheid vom behandelte der Beklagte den Verlust i.H.v. EUR als nicht ausgleichsfähig und stellte dementsprechend den verrechenbaren Verlust gem. § 15a Abs. 1 EStG zum Ende des Wirtschaftsjahres i.H.v. EUR für die Beigeladene fest.

Hiergegen wendete sich die Klägerin mit ihrem Einspruch vom ….

Das Kapitalkonto sei durch die tatsächlich geleistete Einlage positiv geworden. Durch den Ergebnisanteil i.H.v. – EUR sei das Kapitalkonto i.H.v. EUR negativ geworden, so dass sich ein ausgleichsfähiger Verlust i.H.v. EUR und ein verrechenba...

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