rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

5-Jahres-Frist nach § 17 EStG. Umfang der Beteiligung eines GmbH-Gesellschafters. Keine Berücksichtigung von Bezugsrechten aufgrund beschlossener Kapitalerhöhung. Einkommensteuer 1998

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Bei der Kapitalerhöhung einer GmbH handelt es sich um eine Änderung des Gesellschaftsvertrags (Satzungsänderung), die gemäß § 54 Abs. 3 GmbHG keine rechtliche Wirkung hat, bevor sie in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft eingetragen ist. Vorher haben an der Kapitalerhöhung teilnehmende Gesellschafter insoweit keinen „Anteil an einer Kapitalgesellschaft” im Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 3 EStG inne. Für die Frage, ob ein Gesellschafter zu einem bestimmten Zeitpunkt wesentlich im Sinne von § 17 EStG an der Gesellschaft beteiligt gewesen ist, ist allein die Eintragung im Handelsregister maßgeblich.

2. Mit der Anmeldung einer Kapitalerhöhung zum Handelsregister möglicherweise entstandene Anwartschaften in Form von Bezugsrechten sind in die Ermittlung des Umfangs der jeweiligen Beteiligung nicht einzubeziehen.

 

Normenkette

EStG 1997 § 17Abs. 1 S. 1; EStG 1997 § 17 Abs. 1 Sätze 3-4; GmbHG § 54 Abs. 3

 

Nachgehend

BFH (Aktenzeichen VIII R 49/04)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob ein vom Kläger erzielter Veräußerungsgewinn in Höhe von 2.880.000,– DM nach § 17 EStG in der für das Streitjahr gültigen Fassung steuerpflichtig ist, weil es für die Berechnung der 5-Jahres-Frist nach § 17 EStG auf die Eintragung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister (Auffassung der Beklagten) ankommt, oder ob dieser Veräußerungsgewinn steuerfrei ist, weil es für die Berechnung der 5-Jahres-Frist auf den Beschluss der Kapitalerhöhung und die Anmeldung zur Eintragung im Handelsregister (Auffassung der Kläger) ankommt.

Die Kläger wurden im Streitjahr 1998 antragsgemäß nach §§ 26, 26 b EStG zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Der Kläger war jedenfalls seit dem Jahr 1990 mit einem Anteil von 360.000,– DM an dem Stammkapital der D. Unternehmensberatung GmbH – nachfolgend abgekürzt: D-GmbH – von insgesamt 1.000.000,– DM beteiligt, woraus sich eine Beteiligungsquote von 36 v.H. ergab.

Im Jahr 1993 waren neben dem Kläger die Herren R. und L. Gesellschafter der D-GmbH.

Die D-GmbH hatte ein abweichendes Wirtschaftsjahr, das jeweils am 01. Oktober begann und am 30. September endete.

Am 20. Februar 1993 wandte sich der Kläger mit folgendem Schreiben an seinen Mitgesellschafter R.:

„Lieber R.,

ich beziehe mich auf unsere Gespräche in den letzten Tagen und Wochen und möchte an dieser Stelle nochmals bedauern, daß durch meine persönliche finanzielle Situation Probleme auf die Unternehmensgruppe einwirken.

Wir sind uns einig über die Maßnahmen im Zusammenhang mit einer Kapitalerhöhung. Ich darf hiermit den Inhalt der mündlich getroffenen Vereinbarungen in aller Form bestätigen, um Dich in die Lage zu versetzen, die notwendigen Maßnahmen durchzuführen:

Es soll eine Kapitalerhöhung um DM 2 Mio. beschlossen werden; an der Kapitalerhöhung wirst Du in Höhe von DM 1.130.000,00 teilnehmen. Mein Anteil wird sich von bisher 36 v.H. auf 25 v.H. vermindern.

Bereits ab dem Zeitpunkt des Beschlusses über die Kapitalerhöhung gehe ich von meinen reduzierten Gesellschafterrechten in Höhe von 25 v.H. aus und werde mich in zukünftigen Gesellschafterversammlungen daran halten.

Du hast mein Wort, daß ich mit der von der bisherigen Kapitalquote abweichenden Kapitalerhöhung einverstanden bin, und daß ich mich bereits mit Wirkung ab Beschluß über die Kapitalerhöhung so verhalten werde, wie es meinem Anteil nach Wirksamwerden der Kapitalerhöhung entsprechen wird. Um der Form gerecht zu werden, darf ich Dich bitten, Dein Einverständnis durch Gegenzeichnung der anliegenden Kopie dieses Schreibens zu erklären.

Ich danke Dir für Dein Verständnis und ich bin sicher, daß die problemlose Fortführung der Unternehmensgruppe gewährleistet ist, wenn du die Dinge – wie vereinbart – in die Hand nimmst.

Bis bald

W. „

Das Schreiben ist rechts unten handschriftlich mit dem Namen „R.” und dem Vermerk „i. O.” unterschrieben.

Auf einer Gesellschafterversammlung am 16. März 1993 beschlossen die drei Gesellschafter der D-GmbH einstimmig unter anderem eine Erhöhung des Stammkapitals der D-GmbH. Notariell beurkundet wurde folgender auszugsweise wiedergegebene Gesellschafterbeschluss (Urkundenrolle Nr. 50/1993 des Notars Dr. N.):

„1) Das Stammkapital der Gesellschaft in Höhe von derzeit DM 1.000.000,– wird um DM 2.000.000,– auf DM 3.000.000,– (in Worten: Deutsche Mark drei Millionen) erhöht.

2) Die neuen Stammeinlagen werden zum Nennwert ausgegeben und sind in Geld zu erbringen.

3) Zur Übernahme der neuen Stammeinlage werden zugelassen:

  1. der Kaufmann R. zur Übernahme einer Stammeinlage in Höhe von DM 1.130.000,–:
  2. der Kaufmann L. zur Übernahme einer Stammeinlage in Höhe von DM 480.000,–;
  3. der Kaufmann W. zur Übernahme einer Stammeinlage in Höh...

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