Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Verstoß der Tourismusabgabe nach dem Bremischen Gesetz über die Erhebung einer Tourismusabgabe „Citytax”) in seiner seit dem 1.1.2013 geltenden Fassung gegen höherrangiges Recht

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Das von der Bremischen Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Bremische Gesetz über die Erhebung einer Tourismusabgabe (BremTourAbgG) in seiner ab dem 1.1.2013 gültigen Fassung genügt den finanzverfassungsrechtlichen Vorgaben des Grundgesetzes; bei der Tourismusabgabe handelt es sich um eine mit der Umsatzsteuer nicht gleichartige örtliche Aufwandsteuer i. S. v. Art. 105 Abs. 2a GG, für die der Bremischen Bürgschaft die Gesetzgebungskompetenz zusteht.

2. Das BremTourAbgG verstößt auch nicht gegen die Vorschriften der RL 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, gegen den Grundsatz der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung, gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 und Art. 19 Abs. 4 GG) folgende Bestimmtheitsgebot oder gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Es sind auch keine sonstigen normativen Defizite festzustellen, die im Regelfall des Besteuerungsverfahrens bei der Tourismusabgabe einen gleichmäßigen Belastungserfolg verhindern.

3. Das BremTourAbgG ist nicht wegen Verstoßes gegen Art. 12 Abs. 1 GG verfassungswidrig. Es verletzt auch nicht das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG), denn es steht im Einklang mit dem BremDSG und dem BDSG.

 

Normenkette

Bremisches Gesetz über die Erhebung einer Tourismusabgabe § 1 Abs. 1, 4, § 3 Abs. 1, § 4; GG Art. 2 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2a, Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 31, 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3; BDSG §§ 4, 2 Abs. 4 S. 1, § 3 Abs. 1, § 4a Abs. 1, § 28; RL 2006/112/EG Art. 401, 1 Abs. 2; BremDSG § 1 Abs. 2 S. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 1

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 22.03.2022; Aktenzeichen 1 BvR 2868/15, 1 BvR 2886/15, 1 BvR 2887/15, 1 BvR 354/16)

BFH (Urteil vom 15.07.2015; Aktenzeichen II R 32/14)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung einer Tourismusabgabe („Citytax”) auf entgeltliche Übernachtungen in dem von ihr betriebenen Hotel im 1. Quartal 2013.

Die Klägerin, eine GmbH, betreibt im Gebiet der Stadtgemeinde … das „Hotel …” mit … Einzelzimmern, … Doppelzimmern und … Drei-Bett-Zimmer. Ihr Hotel hat keine Klassifizierung nach der Deutschen Hotelklassifizierung von mindestens vier Sternen.

Das am 1. April 2012 in Kraft getretene Bremische Gesetz über die Erhebung einer Tourismusabgabe (BremTourAbgG) – („Citytax”) vom 31. Januar 2012 (Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen – BremGBl – vom 6. Februar 2012, S. 9 f.) sah die Erhebung einer Tourismusabgabe auf entgeltliche Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben innerhalb der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven ohne Differenzierung nach dem Anlass der Übernachtung vor.

Im Oktober 2012 überreichte der Senat der Bremischen Bürgerschaft (Landtag) den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des BremTourAbgG.

In der „Vorlage für die Sitzung des Senats am 9. Oktober 2012” heißt es u.a. wörtlich :

„A.

Problem

Das Bundesverwaltungsgericht hat am 11. Juli 2012 (BVerwG 9 CN 1.11; BVerwG 9 CN 2.11) entschieden, dass Gemeinden Steuern auf privat veranlasste entgeltliche Übernachtungen erheben dürfen, nicht aber auf solche, die beruflich zwingend erforderlich sind. […]

In den am 12. September 2012 veröffentlichten Urteilen weist das BVerwG darauf hin, dass der Aufwand für eine entgeltliche Übernachtung der Einkommenserzielung zuzuordnen ist und damit nicht der Aufwandsteuer i.S.d. Art. 105 Abs. 2a GG unterfällt, wenn die Übernachtung mit der Berufs- oder Gewerbeausübung oder auch einer freiberuflichen Tätigkeit zwangsläufig verbunden ist. […]

Eine den Forderungen der Rechtsprechung folgende Gesetzesänderung ist insbesondere auch geboten, da die Freie Hansestadt Bremen sich unverändert in einer schwierigen Haushaltlage befindet und von daher die kommunalen Steuereinnahmen aus der Tourismusabgabe sicher und zuverlässig aufzustellen ist. […]

B.

Lösung

Ein Festhalten an der Tourismusabgabe und eine Anpassung an die vom Bundesverwaltungsgericht festgestellte Rechtslage ist auf der Grundlage des vorliegenden Gesetzes mit ergänzenden Regelungen, nur private Übernachtungen zu erfassen und wie berufsbedingte Übernachtungen von privaten zu unterscheiden sind, rechtssicher umsetzbar. Die dafür erforderliche Trennung privat und beruflich veranlasster Übernachtungen folgt im wesentlichen den bereits in den Kommunen Dortmund und Lübeck praktizierten und vom Bundesverwaltungsgericht in seinen Urteilen vom 11. Juli 2012 anerkannten Regelungen und kann hier entsprechend übernommen werden.

Da zudem künftig der Steuergegenstand ‚Entgelt für Übernachtung’ nur in einem Teilbereich (private Übernachtung) und nur zeitlich begrenzt für sieben zusammenhängende Übernachtungstage erhoben wird,...

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