rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Werbungskostenabzug im Billigkeitswege für Vorfälligkeitsentschädigung im Zusammenhang mit der nicht einkommensteuerbaren Veräußerung einer vermieteten Immobilie. kein Altersentlastungsbetrag bei Erhalt von Versorgungsbezügen und Vermietungsverlusten. kein eingeschränkter Verlustabzug nach § 10d EStG zur Ausnutzung von Sonderausgaben und Grundfreibeträgen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine Vorfälligkeitsentschädigung, die im Zuge der nicht einkommensteuerbaren Veräußerung einer vermieteten Immobilie für die Ablösung einer Fremdfinanzierung der Anschaffungs-/Herstellungskosten des Mietobjekts gezahlt wird, ist nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen. Soweit der IX. Senat des BFH in seiner früheren Rspr. Ausnahmen zugunsten des Werbungskostenabzugs einer Vorfälligkeitsentschädigung unter bestimmten Umständen zugelassen hat, hat er diese Auffassung in seinem Urteil v. 11.2.2014 (Az.: IX R 42/13) ausdrücklich aufgegeben.

2. Soweit nach dem BMF-Schreiben v. 27.7.2015, IV C 1-S 2211/11/10001 die früheren Rechtsgrundsätze des IX. Senats letztmals auf Vorfälligkeitsentschädigungen anzuwenden sind, wenn das obligatorische Veräußerungsgeschäft des Mietobjekts vor dem 27.7.2015 rechtswirksam abgeschlossen wurde, handelt es sich um eine Billigkeitsmaßnahme nach § 163 AO. Die Voraussetzungen des BMF-Schreibens für den Werbungskostenabzug der Vorfälligkeitsentschädigung sind nicht erfüllt, wenn Steuerpflichtige mit insgesamt sechs vermieteten Immobilien nicht schon im Zeitpunkt der Veräußerung einer dieser Immobilien über den Erlös unwiderruflich in einer Weise verfügt haben, dass er in seiner Verwendung auf den Erwerb eines bestimmten anderen Objekts festgelegt war, sondern wenn die Steuerpflichtigen den Erlös zur Rückführung eines Kontokorrentkredits und zur Rückführung anderer Immobiliendarlehen genutzt haben. Insoweit kann ein erst ca. zweieinhalb Jahre später zustande gekommener Kauf einer neuen Immobilie nicht berücksichtigt werden, wenn er zwar schon beabsichtigt, aber aufgrund rechtlicher Schwierigkeiten und der noch fehlenden Einigung mit den Verkäufern noch nicht abgeschlossen und alles andere als sicher war.

3. Bezieht bei einer Zusammenveranlagung die Ehefrau nur Versorgungsbezüge sowie negative Vermietungseinkünfte, so steht ihr kein Altersentlastungsbetrag zu.

4. Es besteht keine gesetzliche Grundlage für eine Berücksichtigung eines Verlustvortrags in der Art, dass nach Abzug der Sonderausgaben noch ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe des dem Steuerpflichtigen zustehenden Grundfreibetrags verbleibt.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 9 Ab S. 3 Nr. 1, § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 4-5, § 24a S. 1, § 10d Abs. 1-2; AO § 163 Abs. 1

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig sind die Abzugsfähigkeit einer im Rahmen eines Immobilienverkaufs gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, der Altersentlastungsbetrag und die Durchführung des Verlustvortrags.

Die Kläger sind verheiratet und werden gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt.

Der Kläger ist am xx.xx.1940 und die Klägerin am xx.xx.1943 geboren.

Auf den 31.12.2014 wurde für den Kläger ein verbleibender Verlustvortrag nach § 10d Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.H.v. … Euro festgestellt.

Im Streitjahr 2015 vermieteten die Kläger sechs Objekte:

Das Vermietungsobjekt A gehörte der Klägerin allein.

Das Vermietungsobjekt B gehörte dem Kläger allein.

Die Vermietungsobjekte C, D und E gehörten den Klägern je zur ideellen Hälfte.

Das Vermietungsobjekt F gehörte den Klägern je zur ideellen Hälfte.

Das Grundstück D war mit einem gemischt genutzten Gebäude bebaut. Ein Teil dieses Gebäudes war auf das Grundstück des Nachbarn W gebaut worden. Wegen dieser Überbauung waren bereits seit mehreren Jahren Prozesse zwischen den Klägern und dem Nachbarn W bzw. dessen Erben geführt worden. Gleichzeitig hatten sich die Kläger um einen Ankauf der überbauten Teilfläche bemüht.

Das „W-Teilgrundstück” wurde letztlich mit notariellem Kaufvertrag vom 08.08.2017 durch die Kläger erworben. Aus dem Kaufvertrag ergibt sich die Verpflichtung der Kläger zur Zahlung eines Kaufpreises i.H.v. … Euro, einer Nutzungsentschädigung i.H.v. … Euro und einer Prozesskostenerstattung i.H.v. … Euro.

Das Grundstück F wurde von den Klägern mit Vertrag vom 06.03.2015 zum 01.05.2015 für einen Kaufpreis von … Euro verkauft. In diesem Zusammenhang zahlten die Kläger zur Ablösung eines Darlehens eine im Vergleichswege ermittelte Vorfälligkeitsentschädigung i.H.v. … Euro an das Bankhaus N.

In der am 03.02.2016 beim zuständigen Finanzamt … eingegangenen Einkommensteuererklärung 2015 erklärten die Kläger Einkünfte des Klägers aus selbständiger Arbeit, Einkünfte der Klägerin aus nichtselbständiger Arbeit in Form von Versorgungsbezügen, Einkünfte beider Kläger aus Vermietung u...

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