rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1990

 

Tenor

Der geänderte Einkommensteuerbescheid 1990 vom 05.08.1993 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 12.05.1995 wird in der Weise geändert, daß die Einkommensteuer 1990 unter Berücksichtigung eines Forderungsverlustes von DM 80.570,58 als weitere Werbungskosten festgesetzt wird.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob ein durch Veruntreuung des Hausverwalters des Klägers entstandener Forderungsverlust Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung darstellen.

Der Kläger bezieht u. a. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus dem als Mietwohngrundstück bewerteten Grundbesitz in K.. Dieses im Jahre 1905 errichtete Mehrfamilienhaus erbte der Kläger nach dem Tod des Vaters am 27.01.1987.

Die Verwaltung des Hauses hatte bereits der Vater des Klägers einer in K. ansässigen Firma übertragen. Diese führte ein Mietkonto für den Kläger, auf das die eingehenden Mieten flossen.

Mit seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1990 machte der Kläger einen Forderungsverlust zunächst in Höhe von DM 78.185,– als Werbungskosten bei den Einkünften auf Vermietung und Verpachtung aus dem Kieler Grundstück geltend. Der Beklagte berücksichtigte den geltend gemachten Betrag mit dem Hinweis nicht, im Hinblick auf die Höhe der Forderungen müsse der Kläger freiwillig die Mietüberschüsse auf dem Konto der Hausverwalterfirma belassen haben. Die Gründe hierfür stünden nicht im Zusammenhang mit der weiteren Einnahmeerzielung aus dem Grundstück.

Gegen den entsprechend ergangenen Einkommensteuerbescheid 1990 vom 12.05.1993, den der Beklagte durch Bescheid vom 05.08.1993 teilweise änderte, richtete sich der Einspruch des Klägers vom 02.09.1993. Zur Begründung führte er im wesentlichen aus, im Streitfall liege eine Unterschlagung durch die Verwalterfirma vor. Im Hinbick auf dringend erforderliche umfangreiche Modernisierungsmaßnahme seien bei der Verwalterfirma die Überschüsse aus den Mieteinnahmen angesammelt worden. Die Firma habe es übernommen, daraus die Kosten für die Reparaturmaßnahmen zu begleichen. In diesem Stadium habe die Verwalterfirma am 06.04.1990 Konkursantrag gestellt. Die angesammelten Mieteinnahmen seien der Verwalterfirma im Rahmen eines Geschäftsbesorgungsvertrages anvertraut worden und hätten daher der laufenden Vermietungstätigkeit gedient. Durch die Verletzung von Treuepflichten aus dem Auftragsverhältnis sei sein, des Klägers, Vermögen geschädigt worden.

Mit Entscheidung vom 12.05.1995 wies der Beklagte den Einspruch hinsichtlich des als Werbungskosten geltend gemachten Forderungsverlustes als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, der Kläger habe freiwillig die Mittel auf den Verwalterkonto belassen. Es fehle der wirtschaftliche Zusammenhang zwischen dem Forderungsverlust und den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, da Mieteinnahmen stets ins Privatvermögen flössen. Im Ergebnis handele es sich deshalb um einen Verlust aus dem Privatvermögen und wirke sich nicht auf die Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung aus.

Mit der am 13.06.1995 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er trägt vor, mit Vereinnahmung der Mieten durch den Hausverwalter hätten diese Beträge den typischen Gefahrenkreis des Vermieters noch nicht verlassen. Über die Zurechnungsregelungen des Zu- und Abflußprinzips habe der Vermieter die Einnahmen bzw. die Überschüsse zu versteuern, setze sich jedoch gleichzeitig die Gefahr aus, ihm zustehenden Beträge vom Hausverwalter evtl. nicht ausgekehrt zu bekommen. Ziel der Überlassung der Mieteinnahmen an den Verwalter sei es gewesen, diese Geldmittel für Maßnahmen zu verwenden, die der Erhaltung des Mietobjekts hätten dienen sollen. Das sei durch den geschlossenenen Geschäftsbesorgungsvertrage geregelt worden, wonach der Verwalter beauftragt gewesen sei, die laufenden Zahlungsvorgänge abzuwickeln und sämtliche Vorgänge im Zusammenhang mit dem Gebäude, dessen Zustand und dessen Mietern zu erledigen. Im Zuge dieser Verwendung für Zwecke der Einkunftserzielung sei das angesammelte Kapital verloren gegangen.

Nachdem der Kläger seinen endgültigen Forderungsverlust mit DM 80.570,58 beziffert hat, was vom Beklagten nicht bestritten wird, beantragt der Kläger,

den geänderten Einkommensteuerbescheid 1990 vom 05.08.1993 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 12.05.1995 in der Weise zu ändern, daß die Einkommensteuer 1990 unter Berücksichtigung eines Forderungsverlustes von DM 80.570,58 als weitere Werbungskosten festgesetzt wird.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung nimmt er Bezug auf die Einspruchsentscheidung und t...

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