Entscheidungsstichwort (Thema)

Umfassende Modernisierung eines Gebäudes als Herstellungskosten bei gleichzeitiger Schaffung einer neuen Wohnung durch Dachgeschossausbau. Einkommensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Wird in einem ursprünglich als Zweifamilienhaus genutzten Gebäude durch einen Dachgeschossausbau neuer Wohnraum in Form einer dritten Wohnung geschaffen, und gleichzeitig das Gebäude mit der Folge einer erheblichen Verbesserung seines bisherigen Zustandes umfassend modernisiert, so handelt es sich aufgrund des engen zeitlichen, räumlichen und sachlichen Zusammenhangs bei den Kosten der gesamten Baumaßnahme um Herstellungskosten. Eine Kostenaufteilung in sofort abziehbaren Erhaltungsaufwand einerseits und der Gebäudeabschreibung unterliegenden Herstellungsaufwand andererseits ist bei dieser Sachlage nicht vorzunehmen.

 

Normenkette

EStG 1986 §§ 7, 9 Abs. 1 S. 1, § 21 Abs. 1 Nr. 1; HGB § 255 Abs. 2

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten fallen den Klägern zur Last.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die steuerliche Behandlung von Aufwendungen für Renovierungsarbeiten in dem Gebäude der Kläger (Kl.) in der …. Streitig ist, ob die geltend gemachten Kosten Erhaltungsaufwand oder Herstellungskosten darstellen.

Der Kläger ist Eigentümer des Gebäudes, das zunächst als Zweifamilienhaus genutzt wurde. Eine der Wohnungen wurde von den Klägern bewohnt, die andere Wohnung aufgrund von Wohnrechten von den Großeltern des Klägers und dessen Mutter. Nachdem seine Großeltern beide verstorben waren, errichtete der Kläger im Streitjahr im Dachgeschoß des Hauses eine dritte Wohnung, die er vermietete. Gleichzeitig renovierte er das Gebäude von Grund auf. Die ursprüngliche Wohnung der Großeltern wird nunmehr von den Klägern bewohnt. Im Zuge der Baumaßnahme wurden die nachstehenden Renovierungsarbeiten vorgenommen:

Beseitigung von zwei Schornsteinköpfen, Verschalung und Isolierung des Dachstuhls, Neueindeckung des Daches sowie Einbau von Velux-Fenstern, Erneuerung der Elektroinstallationen sowie der Kalt-, Warm- und Abwasserinstallationen, Einbau eines neuen Heizungskessels und Verlegung eines neuen Fußbodens. Im Rahmen des Bauvorhabens wurden Durchbrüche zugemauert, Fensteröffnungen vergrößert und ausgestemmt sowie neue Fenster und Türen eingebaut.

Der Kläger machte dem Finanzamt gegenüber Aufwendungen in Höhe von insgesamt … DM geltend, von denen anteilige … DM auf die Schaffung der neuen Wohnung im Dachgeschoß entfielen sowie weitere … DM als größerer Instandhaltungsaufwand auf 4 Jahre verteilt werden sollten. Das Finanzamt ermittelte hiervon abweichend Aufwendungen in Höhe von … DM, die es insgesamt als Herstellungskosten behandelte. In Höhe von … DM erkannte es nach § 82 a EStDV begünstigte Aufwendungen an. Für den verbleibenden Betrag in Höhe von … DM legte es (für … zeitanteilig) die Gebäude-AfA in Höhe von jährlich 2 v.H. zugrunde. Die entsprechenden Bescheide für … und … erließ es am … bzw. am ….

Die hiergegen erhobenen Einsprüche der Kläger … und … verband das Finanzamt wegen gleicher Sach- und Rechtslage zu einer gemeinsamen Entscheidung. Mit Einspruchsentscheidung vom … – per Einschreiben abgesandt am … – wies es die Einsprüche als unbegründet zurück. In den Entscheidungsgründen führte es aus, der Aufwand von … DM könne nicht als Erhaltungsaufwand behandelt werden. Erhaltungsaufwand liege nach der Rechtsprechung des BFH (BStBl. II 1975, 878) bei Aufwendungen vor, die, ohne die Wesensart des Gebäudes zu verändern, das Grundstück in ordnungsmäßigem Zustand erhielten und regelmäßig in ungefähr gleicher Höhe wiederkehrten. Herstellungsaufwand sei dagegen anzunehmen, wenn das Gebäude durch die Baumaßnahme in seinem Wesen verändert oder im Nutzungswert oder in der Nutzungsdauer über seinen bisherigen Zustand hinaus erheblich verbessert werde. Bei isolierter Betrachtungsweise könnte jede einzelne Baumaßnahme für sich Erhaltungsaufwand darstellen. Fielen jedoch Herstellungsaufwendungen (im Streitfall unstreitig die Schaffung einer neuen Wohnung) und Aufwendungen für eine Vielzahl von einzelnen Baumaßnahmen an, die in einem engen räumlichen, zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stünden, so sei eine einheitliche Baumaßnahme im Sinne einer Generalüberholung und Modernisierung des Hauses im Ganzen und von Grund auf anzunehmen. In diesem Fall lägen insgesamt Herstellungsaufwendungen vor. Der BFH habe an dieser Rechtsprechung in seinem Urteil vom 16. September 1986 X R 126/84 (BFH NV 1987, 149) festgehalten. So läge auch der Streitfall. Ein zeitlicher Zusammenhang zwischen den einzelnen Baumaßnahmen sei unstreitig gegeben. Auch ein sachlicher Zusammenhang könne nicht geleugnet werden. So führe der Ausbau einer neuen Wohnung im Dachgeschoß zwangsläufig zur Beseitigung von Schornsteinköpfen, zur Verschalung und Isolierung des Dachstuhls und zum Einbau von Velux-Fenstern. Die Neueindeckung des Daches vervollständige den Dachausbau. Auch die Umrüstung der elektrischen Anlage und der Wasser-Installati...

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