Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Entschädigung nach § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG bei Ablösung einer laufenden betrieblichen Rentenzahlungsverpflichtung durch Zahlung einer einmaligen Abfindung. Einkommensteuer 1998

 

Leitsatz (redaktionell)

Wird die dauernde Rentenzahlungsverpflichtung einer GmbH an die Witwe eines Gesellschafters durch eine Einmalzahlung abgelöst, so dass sich die Abfindungsvereinbarung als schlichte Änderung der Zahlungsmodalität erweist, scheidet die Annahme einer ermäßigt zu besteuernden Entschädigung nach § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG aus.

 

Normenkette

EStG § 24 Nrn. 2, 1 Buchst. a, § 34 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 1, § 15 Abs. 1 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 14.01.2004; Aktenzeichen X R 37/02)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Mit der Klage will die Klägerin erreichen, daß der ihr von der K GmbH im Jahr 1998 gezahlte Betrag von DM 105.000,– als Veräußerungsgewinn gemäß den § 34 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 16 Abs. 2 und 4 EStG begünstigt besteuert wird.

Die Klägerin ist die Witwe des K., der bis Ende des Jahres 1984 eine Handelsvetretung in der Rechtsform einer Einzelfirma betrieb. Mit Vertrag vom 16.12.1984 gründete er die K GmbH. In § 5 des Gesellschaftsvertrages heißt es:

  1. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt DM 50.000,– (in Worten: Deutsche Mark fünfzigtausend).
  2. Herr K. übernimmt eine Stammeinlage in gleicher Höhe.
  3. Herr K. leistet seine Einlage im Wege der Sacheinlage durch Erbringen seines unter HRA 11889 eingetragenen Handelsvertretergeschäftes. Der Wert der Einlage wird auf DM 50.000,– festgesetzt und ergibt sich aufgrund einer auf den 01.01.1985 noch zu erstellenden Einbringungsbilanz.

Mit notariellem Vertrag vom 14.01.1987 schlossen K. und die Klägerin mit den Geschäftsführern der GmbH einen sogenannten „Versorgungsvertrag/Rentenvertrag”. § 1 lautet:

Der Berechtigte (K.) hat bis zum 31.12.1984 in jahrzehntelanger Aufbauarbeit diverse Handelsvertretungen erworben, gepflegt und zu einer sicheren Existenzgrundlage ausgebaut.

Ab 01.01.1985 sind die diversen Vertretungen zugrunde liegenden Rechtsbeziehungen ohne zusätzliche Entschädigung auf die Verpflichtete (die GmbH) übergangen.

Aus diesem Grunde erklärte sich die Verpflichtete bereit, mit dem Berechtigten bzw. seiner Ehefrau diesen Rentenvertrag zu schließen.

Die Rente wurde auf monatlich DM 3.100,– festgelegt; sie sollte sich nach Ablauf von 10 Jahren um 50 % ermäßigen. Beginn der Rentenzahung sollte der 01.03.1987 sein. Enden sollte die Rente mit dem Tod des Letztversterbenden (Berechtigter oder Ehefrau). § 7 regelt die steuerliche Behandlung:

Die Rentenzahlung stellt beim Empfänger nachträglich laufende Einnahmen aus einem ehemaligen Gewerbebetrieb dar und bei der Verpflichteten ist die Zahlung als laufende Betriebsausgabe zu behandeln (Hermann-Heuer, EStG Komm., Anm. 57 zu § 5 – Abfindung 12. lt. Anlage).

In einem weiteren notariellem Vertrag vom 14.01.1987 zwischen K. und den Geschäftsführern, diesmal jedoch nicht in deren Geschäftsführer-Funktion, sondern als Privatleute, wurde vereinbart:

§ 1

  1. Der Erschienene zu 1) verkauft an den Erschienenen zu 2) aus seinem Geschäftsanteil von DM 50.000,– einen Teil eines Geschäftsanteils von DM 24.000,–.
  2. Der Erschienene zu 1) verkauft an den Erschienenen zu 3) aus seinem Geschäftsanteil von DM 50.000,– einen Teil eines Geschäftsanteils von DM 24.000,–.
  3. Jeder der Erschienenen zu 2) und 3) zahlt für jeden übernommenen Anteil von je DM 24.000,– einen Kaufpreis

    1. von je DM 24.000,– (in Worten: Deutsche Mark vierundzwanzigtausend)
    2. die Hälfte des Betrages, der 50 % der Nettoprovision auf die zum 31.12.1986 bereits erteilten, jedoch erst 1987 ausgeführten Aufträge ausmacht.

    Der Teilbetrag des Kaufpreises zu a) ist im Januar 1987 fällig. Der nach b) zu zahlende Betrag ist mit DM 10.000,– bis zum 30.06.1987 und der entsprechende Rest bis zum 15.12.1987 fällig.

  4. Das Dividendenbezugsrecht geht mit dem 01.01.1987 auf die Erschienenen zu 2) und 3) über.
  5. Der Erschienene zu 1) verpflichtet sich, aus seinem verbleibenden Teil des Geschäftsanteils von insgesamt DM 2.000,– je DM 1.000,– an jeden der Erschienenen zu 2) und 3) für ein Entgelt von je DM 1.000,– per 01.01.1989 zu verkaufen. Er verzichtet bereits jetzt auf jeder Gewinnanteil hinsichtlich seines verbleibenden Geschäftsanteils von DM 2.000,–.
  6. Die Gesellschaft hat keinen Grundbesitz.

Für das Jahr 1984 erklärte K. als Veräußerungsgewinn im Sinne des § 16 EStG:

„Das Einzelunternehmen von Herrn K. wird per 01.01.1985 als Sacheinlage gegen Gewährung von Anteilen in eine GmbH eingebracht. Im Zusammenhang mit der Einbringung wurde der bisher als Betriebsvermögen behandelte Anteil (6,1 %) am Grundstück … zum gemeinen Wert des Privatvermögens. Danach setzt sich der Veräußerungsgewinn, der der Tarifvergünstigung des § 34 unterliegt, wie folgt zusammen:

Einbringungsgewinn durch Sacheinlage in GmbH

Teilauflösung stiller Reserven

13.463,00 DM

Entnahmegewinn gegen Entnahme (Grundstück)

Gemeiner Wer...

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