rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Tätigkeitsvergütungen i.S. von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG bei Zwischenschaltung einer ausländischen Kapitalgesellschaft in den Leistungsaustausch

 

Leitsatz (redaktionell)

Vergütungen, die die Kommanditisten einer inländischen KG von einer ausländischen Kapitalgesellschaft - an der sie ebenfalls beteiligt sind - im Rahmen ihres Dienstverhältnisses erhalten und die auf eine für die Wahrnehmung von Führungsaufgaben von der KG geleistete Kostenumlage zurückgehen, sind als Sondervergütungen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG der KG zuzurechnen, wenn die Leistungen der Kommanditisten letzlich der KG zugute kommen.

 

Normenkette

EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 10.07.2002; Aktenzeichen I R 71/01)

 

Tatbestand

Streitig ist unter den Beteiligten, ob Kommanditisten der Klägerin, die zugleich an einer ausländischen Gesellschaft beteiligt sind, für die Klägerin tätig geworden sind und Sondervergütungen durch die ausländische Gesellschaft an die Kommanditisten, die auf eine von der Klägerin geleistene Kostenumlage zurückgehen, bei der Klägerin Vergütungen i. S.v. § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG sind.

Die Klägerin, die A&B KAtiengesellschaft und Co. Deutschland, ist eine Kommanditgesellschaft. Gemäß § 2 des Gesellschaftvertrages in der Fassung vom 22.01.1982 ist Gegenstand ihres Unternehmens:

  1. … die Spedition, Lagerung, Beförderung jeder Art von Gütern, die Vornahme von Schifffahrtsgeschäften sowie der Betrieb von allen Geschäften, die mit den vorgenannten Zwecken der Gesellschaft im Zusammenhang stehen oder ihnen förderlich sind.
  2. … die Gesellschaft kann sich an anderen Unternehmen oder Geschäften des In- und Auslandes mit gleichem oder ähnlichem Unternehmensgegenstand beteiligen oder sie erwerben oder Kooperations- oder Interessengemeinschaftsverträge mit solchen Unternehmen abschließen. Sie kann ferner Zweigniederlassungen im In- und Ausland errichten.

Die Klägerin ist eine der insgesamt drei Hauptgesellschaften der A&B-Gruppe (nachfolgend AB-Gruppe), der

  • A&B AG & Co, Deutschland (nachstehend ABD)
  • A&B International AG, Schweiz (nachstehend ABI)
  • A&B Holding Inc., USA (nachstehend AB Inc.).

An der ABD waren bis September 1981 als Komplementärin die A&B Speditions AG (nachfolgend AB AG) und als Kommanditisten Herr Klaus A. (nachfolgend KA) und ab 01.07.1981 C-Public Ltd, eine in Großbritannien ansässige Kapitalgesellschaft (nachfolgend C-Public), beteiligt. Im Oktober 1981 wurde in Luxemburg die A&B AG (nachfolgend ABL) gegründet, die dann als Komplementärin in die ABD eintrat. Die AB AG wurde gleichzeitig Kommanditistin ohne Änderung ihrer Einlagenhöhe. Zwecks Koordinierung der gemeinschaftlichen Interessen im Sinne eines einheitliches Auftretens und eines einheitlichen Erscheinungsbildes sämtlicher Mitgliedsfirmen der A&B Gruppen übernahm die ABI unbeschadet der rechtlichen Selbständigkeit der ABD die Führungsaufgaben auf den Gebieten

  • allgemeine Geschäftspolitik
  • Finanzwesen
  • Personalwesen
  • Rechtswesen
  • allgemeine Verwaltung
  • Entwicklung des weltweiten Speditions- und Transportgeschäftes.

Die „zweite Führungsebene”(Bezeichnung durch den Beklagten) ist von der A&B Management AG (nachstehend ABM), einer Tochtergesellschaft der ABI mit Sitz ebenfalls in der Schweiz, wahrgenommen worden.

Am 05.02.1979, angepaßt am 06.01.1984 mit Wirkung zum 01.01.1984, wurde zwischen der ABI, zugleich handelnd für die ABM, und der ABD ein Kostenumlagevertrag abgeschlossen. Nach diesem Vertrag hat die ABD der ABI für die Wahrnehmung der Führungsaufgaben durch die ABI anteilig die auf die ABI im Konzernverbund entfallenden Kosten für Personal, Reisen, Regie usw. zuzüglich eines Gewinnzuschlages von 5 % zu vergüten. Die anteiligen Kosten sind jährlich durch Anwendung des Kostenanteils der ABD auf die Kosten der internationalen A&B Gruppe ermittelt worden. Die Kosten sind auf sämtliche A&B Gesellschaften umgelegt worden.

Im vorliegenden Fall geht der Streit um einen Teil dieser Kostenumlage in den Feststellungszeiträumen 1979 bis 1984 von insgesamt DM 4.412.144,–. Bei diesem Betrag handelt es sich um Vergütungen, die – in den Feststellungszeiträumen 1979 und 1980 die KA als Kommanditist der Klägerin, – in den Folgejahren 1981 bis 1984 – dieser Kommanditist und die weiter eingetretene Kommanditistin C-Public von der ABI bezogen haben.

Wegen der Einzelheiten über die Rechtsverhältnisse betreffend die Klägerin sowie die übrigen Gesellschaften der Gruppe sowie die Rechtsbeziehungen der Kommanditisten KA und C zu diesen Gesellschaften wird auf folgende Verträge und Vereinbarungen Bezug genommen:

  • Arbeitsvertrag zwischen KA und ABI vom 17.09.1981
  • Vertrag zwischen C-Public und ABI vom 15.09.1981
  • Interessengemeinschaftsvertrag zwischen ABI, ABD und AB Inc. (Vorgängerfirma) vom 30.12.1980
  • Neufassung des Gesellschaftsvertrages der ABD zwischen ABL, A&B Speditions AG, KA und C-Public vom 22.01.1982
  • Neufassung des Interessengemeinschaftsvertrages (Gesamtbeteiligungsabkommen) zwischen ABL, ABD, ABI und AB Inc. (Vorgänge...

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