rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Übernahme von gegen den Arbeitnehmer festgesetztem Bußgeld und Geldauflage durch den Arbeitgeber als Arbeitslohn

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Übernimmt der Arbeitgeber eine Geldbuße und Geldauflage, die gegen den Arbeitnehmer persönlich wegen in Ausübung seiner Tätigkeit als Geschäftsführer und Verantwortlicher für den Wareneinkauf zum Vorteil des Arbeitgebers begangener Verstöße gegen das Lebensmittelgesetz festgesetzt wurde, so ist diese Übernahme als Arbeitslohn anzusehen, der dem Arbeitnehmer im Wege des abgekürzten Zahlungsweges zugeflossen ist.

2. Etwaiges eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers an der Übernahme überwiegt nicht das finanzielle Eigeninteresse des Arbeitnehmers und steht der Beurteilung als Arbeitslohn nicht entgegen.

 

Normenkette

EStG 1997 § 19 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1; OWiG §§ 17, 30; StPO § 153a Abs. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 22.07.2008; Aktenzeichen VI R 47/06)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Kläger möchten mit der Klage erreichen, dass eine wegen Verstößen gegen das Lebensmittelgesetz von der Arbeitgeberin des Klägers, der B. GmbH (GmbH) gezahlte Geldbuße und Geldauflage nicht – wie es der Beklagte getan hat – dem vom Kläger (K.) aus diesem Arbeitsverhältnis zu versteuernden Bruttoarbeitslohn zugerechnet und als Lohnersatzleistung besteuert wird.

Der Kläger war im Streitjahr Gesellschafter und einer der Geschäftsführer der GmbH. Sein Gesellschaftsanteil betrug 20 v.H.. An der GmbH waren neben dem Kläger des weiteren Herr J. – ebenfalls als Gesellschafter-Geschäftsführer mit einem Gesellschaftsanteil von 20 v.H. – und die Firma A. Ltd./England, später C. Ltd. (Ltd.) mit einem Gesellschaftsanteil von 60 v.H. beteiligt. Daneben waren bei der Ltd. 3 weitere Personen als Geschäftsführer angestellt.

Am … erließ die Kreisverwaltung B. einen Bußgeldbescheid mit u.a. folgenden Inhalt:

„…

Herrn K.

Bußgeldbescheid

Sehr geehrter Herr (K.)

Sie haben als Verantwortlicher der Firma … GmbH aus … die in der Anlage einzeln aufgeführten Produkte in Verkehr gebracht, welche wegen Verstösse gege(n) lebensmittelrechtliche Bestimmungen zu beanstanden waren. Einzelheiten entnehmen Sie bitte der Anlage zu diesem Bußgeldbescheid …

Wegen dieser Ordnungswidrigkeiten wird gegen Sie eine Geldbuße festgesetzt (§ 17 OWiG) in Höhe von

10.000,00 DM

Außerdem haben Sie die Kosten des Verfahrens zu tragen

a) Gebühr

500,00 DM

b) Auslagen d. Verw.

43,79 DM

d) Auslagen, Sonstige

6.465,20 DM

17.008,99 DM

…”.

Im Rahmen eines weiteren strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens … gab der am … als Zeuge vernommene kaufmännische Verwaltungsleiter der GmbH, Herr O., zu Protokoll, dass aufgrund einer Beanstandung der Auszeichnung des … aus China … innerhalb von 10 Arbeitstagen in Zusammenarbeit mit der … umetikettiert worden seien. Der als weiterer Zeuge am … vernommene kaufmännische Angestellte der GmbH, Herr M., sagte aus, dass aufgrund der Anordnung des Veterinäramtes die Auslieferung von … Nudeln gestoppt und eine Rückrufaktion gestartet worden sei. Hinsichtlich des … habe er aufgrund einer fehlerhaften Auszeichnung den Verkauf der Ware stoppen wollen, diese sei jedoch durch Herrn J. verkauft worden, ohne dass er Einfluss hierauf gehabt habe.

Beide Zeugen gaben weiter zu Protokoll, dass der Kläger für den Einkauf zuständig gewesen sei. Der Zeuge M. gab bezogen auf den Kläger weiter wörtlich an: „… er entscheidet auch grundsätzlich, welche Waren in die Verkaufspalette aufgenommen werden. Das bedeutet, er bestimmt auch die äußerliche Form, die Aufmachung der Produkte. Ich hatte auf diese Vorgehensweise keinerlei Einfluss, weil er Kaufverträge in eigener Verantwortung abschloß …”.

Nach Abschluss der Ermittlungen stellte der zuständige Staatsanwalt in der Verfügung zum Strafbefehlsantrag vom … fest, dass der Kläger als der in der Geschäftsführung und in der GmbH Verantwortliche für den Einkauf und die ordnungsgemäße Ausstattung der Produkte anzusehen sei.

Gegen den entsprechend dem Strafbefehlsantrag vom AG B. (AG) am … erlassenen Strafbefehl legte der Kläger Einspruch ein.

Ausweislich des Protokolls der daraufhin vor dem AG in der Strafsache … am … durchgeführten Hautverhandlung bezifferte der als Angeklagter vernommene Kläger seinen Verdienst mit ca. 9.000,00 DM. Weiter heißt es im Protokoll wörtlich: „D. Angeklagte … erklärte: Ich will aussagen. … Die Vorwürfe im Strafbefehl treffen zu …”.

Das Verfahren wurde sodann durch Beschluss eingestellt, in dem es u.a. wie folgt heißt: (ESt 151)

„… Beschluß

in der Strafsache gegen K., …

wegen Vergehen gegen Lebensmittelgesetz

1.

Das Verfahren wird auf die Dauer von sechs Monaten gem. § 153 a. Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt.

2.

Dem Angeklagten wird aufgegeben, ab … eine Geldbuße von 62.000.– DM zugunsten der Staatskasse in 5 Raten a' 10.000.– DM und 1 Rate a' 12.000.– DM zu zahlen. …”

Nachdem das Finanzamt B. dem Beklagten mit ...

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