Entscheidungsstichwort (Thema)

Investitionszulage 1991

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 29.04.1999; Aktenzeichen III R 38/97)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger betreibt eine Handelsvertretung und einen Textileinzelhandel in Z. Seinen Wohnsitz hat er im Bereich des beklagten Finanzamts (FA). Im September 1992 beantragte er, ihm eine Investitionszulage nach dem Investitionszulagengesetz (InvZulG) 1991 zu gewähren, und zwar für die am 26. November 1991 erworbene Segelyacht. Als Bemessungsgrundlage gab er Anschaffungskosten von DM 308.625,– an. Er legte eine Rechnung der Firma Yachthandel GmbH, über den Kauf der Yacht von dieser Firma vor. Der Kläger legte dem FA einen im Oktober/November 1991 geschlossenen Agentur-Vertrag vor, nach dem er der Agentur, die mit der Verkäuferin der Yacht identisch ist, das Recht überträgt, das Boot zu verchartern. Dem Kläger ist es nach dem Vertrag untersagt, zum Verchartern Dritte einzuschalten. Er selbst darf Charterverträge abschließen, jedoch erst, wenn ihm von der Agentur bestätigt worden ist, daß von dieser abgeschlossene Charterverträge den vom Kläger abgeschlossenen Verträgen nicht entgegenstehen. In zwei Anlagen zum Agenturvertrag beauftragte der Kläger die Verkäuferin mit Werbemaßnahmen. In einer weiteren gleichzeitig abgeschlossenen Vereinbarung beauftragte der Kläger die in X ansässige Servicegesellschaft mbH, seine Segelyacht ordnungsgemäß an den Charterkunden zu übergeben und vom Charterkunden zurückzunehmen. Die Service GmbH verpflichtete sich, die Yacht nach Übernahme unverzüglich auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen und den Kläger über etwa erforderliche Instandhaltungs- bzw. Instandsetzungsmaßnahmen Mitteilung zu machen. Wegen des übrigen Inhalts der vertraglichen Vereinbarungen wird auf deren Wortlaut Bezug genommen (siehe die Sonderakte).

Aus den vom Gericht angeforderten Handelsregisterauszügen ergibt sich, daß die Fa. Yachthandel GmbH 1980 errichtet worden ist und seit Errichtung ihren Sitz in Y hat. Die Fa. Service GmbH war zunächst im Jahr 1989 in X unter anderem Namen als Importfirma für Yachten gegründet worden. Mit Beschluß der Gesellschafterversammlung vom 05.11.1991 wurde ihr Sitz von Y nach X verlegt und der Gegenstand des Unternehmens wie folgt bestimmt:

„Errichtung und der Betrieb eines Yachthafens für Zwecke des Wassersports und der Freizeitschiffahrt sowie sämtliche damit zusammenhängenden und den Gesellschaftszweck fördernden Geschäfte, insbesondere das Erbringen von Serviceleistungen jeder Art an Segel- und Motoryachten sowie Kleinbooten und deren jeweiligem Zubehör und das Erbringen sonstiger Leistungen gegenüber im Bereich des Wassersports und der Freizeitschiffahrt tätigen Unternehmen sowie nicht wirtschaftlichen Zwecken dienenden Vereinigungen.”

Mit Bescheid vom 05. Januar 1993 bewilligte das FA ausgehend von der Bemessungsgrundlage von DM 308.625,– eine Investitionszulage in Höhe von DM 37.035,– (= 12 v.H.) nach dem InvZulG 1991. Dieser Bescheid erging nach § 164 Abs. 1 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Mit Schreiben vom 20. Juli 1995 teilte das FA dem Kläger mit, daß die gezahlte Investitionszulage zurückgefordert werden müsse, da die Voraussetzungen für ihre Gewährung nicht vorgelegen hätten. Er betreibe das Unternehmen von seinem Wohnsitz aus und habe weder einen Betrieb noch eine Betriebsstätte im Fördergebiet. Auch die Voraussetzungen, daß die Segelyacht mindestens 183 Tage im Fördergebiet eingesetzt werden müsse und höchstens 14 Tage das Fördergebiet verlassen dürfe, sei bisher nicht nachgewiesen worden. Daraufhin erwiderte der Kläger mit Schreiben vom 28. September 1995, daß er sein Unternehmen von der Betriebsstätte in X aus betreibe. Dies ergebe sich aus der in Kopie beigefügten Gewerbeanmeldung. Die Yacht sei auch immer vom zuständigen Liegeplatz in X durch einen dort ansässigen Charterbetrieb vermietet worden. Eine Selbstnutzung habe in den Jahren 1991 – 1993 nicht stattgefunden.

Am 23. September 1995 stellte das FA bei einer Ortsbesichtigung fest, daß sich in dem vom Kläger als Betriebssitz angegebenen Gebäude eine Gaststätte und das Vereinsheim der Segler befanden sowie ein Büro der Yachthandel GmbH. Am Gebäude befand sich neben dem Briefkasten ein Schild mit 22 „Sammelanschriften der Yachtcharterunternehmen …”.

Unter den Anschriften ist auch „Yachtcharter” (Name des Klägers) aufgeführt.

In seinen dem FA vorgelegten Gewinnermittlungen „Yachtcharter” hat der Kläger folgende Einnahmen aus Chartererlösen zugrundegelegt:

1.1.1991 bis 31.12.1991

0 DM

1.1.1992 bis 31.12.1992

23.796,68 DM

1.1.1993 bis 31.12.1993

35.277,81 DM

Für 1994 hat er seinen Umsatz mit

44.230,86 DM

beziffert.

Mit Bescheid vom 25. Oktober 1995 hob das FA den Bewilligungsbescheid vom 05. Januar 1993 nach § 164 Abs. 2 AO auf und setzte Zinsen nach § 8 InvZulG, § 238 AO in Höhe von DM 6.290,– fest. Der Bescheid enthält eine Zahlungsaufforderung in Höhe von DM 43.325,–. In der...

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