Entscheidungsstichwort (Thema)

Tarifermäßigung nach § 32c EStG für Sondervergütung i.S. des § 5a Abs. 4a Satz 3 EStG. Nach der Tonnagebesteuerung ermittelter Gewinn als Gewerbeertrag. Einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung 2000

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Bei Ermittlung des Gewinns einer KG, die ein Handelsschiff im internationalen Verkehr betreibt, nach der Tonnagebesteuerung (§ 5a EStG) ist die Tarifermäßigung nach § 32c EStG auf eine an den Kommanditisten gezahlte Vergütung i.S. des § 5a Abs. 4a Satz 3 EStG zu gewähren.

2. Der nach der Tonnagebesteuerung (§ 5a EStG) ermittelte Gewinn einer KG, die ein Handelsschiff im internationalen Verkehr betreibt, gilt fiktiv als Gewerbeertrag nach § 7 Satz 1 GewStG. Hinzurechnungen (§ 8 GewStG) und Kürzungen (§ 9 GewStG) sind ausgeschlossen.

 

Normenkette

EStG §§ 32c, 5a Abs. 4a S. 3, Abs. 5 S. 2, § 15 Abs. 1 Nr. 2; GewStG § 7 Sätze 1, 3, §§ 8-9

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 06.07.2005; Aktenzeichen VIII R 74/02)

 

Tenor

Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 30.04.2002 wird der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen der Neptun Frachtkontor GmbH & Co. KG vom 08.11.2001 dahin geändert, daß die für den Kläger in Höhe von 7.000 DM festgestellte Vergütung als Einkünfte nach § 32 c EStG festgestellt wird.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger will mit der Klage erreichen, dass eine im Bescheid für 2000 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen der N-GmbH & Co. KG, der Beigeladenen festgestellte Vergütung, als tarifbegünstigt im Sinne des § 32 c EStG festgestellt wird.

Der Kläger ist einer der Kommanditisten der N-GmbH & Co. KG (der Beigeladenen) mit einer Kommanditeinlage mit DM, die in voller Höhe eingezahlt und im Handelsregister eingetragen ist. Komplementärin ist die N GmbH, die – entsprechend dem Gesellschaftsvertrag vom 27. Oktober 1988 – keine Einlage geleistet hat. Das gesamte Kommanditkapital der Beigeladenen betrug im Streitjahr DM. Gegenstand des Unternehmens der N KG war im Streitjahr der Betrieb des Gastankers „E”.

Die Beigeladene hat nach § 8 des Gesellschaftsvertrages einen aus drei Mitgliedern bestehenden Beirat. Vorsitzender des Beirats war im Streitjahr der Kläger. Für seine Beiratstätigkeit bezog er im Jahre 2000 von der N KG die Vergütung in Höhe von DM .

Das Schiff, die ETAGAS, war im Streitjahr, nachdem es zuvor einige Jahre treuhänderisch auf eine Tochtergesellschaft der N KG in Curacao übertragen worden war, unter der Flagge der Niederländischen Antillen im Schiffsregister des Amtsgerichtes Bremen unter der Nummer eingetragen. Bis zum Jahr 2005 wird die E im Rahmen eines Ertragspools Gas transportieren.

Mit Schreiben vom 19. Dezember 2000 beantragte die Beigeladene, die Gewinnermittlung ab dem 01.01.2000 pauschaliert nach der Tonnage (§ 5 a EStG) vorzunehmen. Diesem Antrag gab der Beklagte im Rahmen des unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Feststellungsbescheides für das Streitjahr (2000) statt.

Die Beigeladene gab eine entsprechende Feststellungserklärung ab, in der sie die Beiratsvergütung des Klägers als tarifbegünstigte Einkünften nach § 32 c EStG erklärte.

Der Beklagte erließ mit Datum vom 08. November 2001 einen Gewinnfeststellungsbescheid für das Streitjahr, der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 1 AO und in Hinblick auf die Anwendung des § 32 c EStG vorläufig gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 AO erging. Mit diesem Bescheid stellte er den auf den Kläger entfallenden Gewinn aus dessen Beteiligung an der Beigeladenen und seine Sonderbetriebseinnahmen (Beiratsvergütung) antragsgemäß fest, ordnete die Beiratsvergütung aber nicht den tarifbegünstigten Einnahmen nach § 32 c EStG zu.

Gegen diesen Feststellungsbescheid legte die Beigeladene, vertreten durch die N GmbH, mit Schreiben vom 23. November 2001 Einspruch ein.

Sie begehrte die Feststellung, dass die Beiratsvergütung des Klägers der Tarifbegünstigung des § 32 c EStG unterliege.

Zur Begründung führte sie aus: § 32 c EStG definiere die gewerblichen Einkünfte im Sinne dieser Vorschrift als Gewinn oder Gewinnanteile, die nach § 7 GewStG der Gewerbesteuer unterliegen. Wegen des Verweises in § 7 GewStG auf die Gewinnermittlung nach den Vorschriften des EStG sei gemäß § 7 Satz 2 GewStG der nach § 5 a EStG ermittelte Gewinn oder Gewinnanteil maßgebend.

Nach § 5 a EStG sei der Gewinn pauschal anhand der Schiffsgröße zu ermitteln. Der auf diese Weise ermittelte Gewinn sei gemäß § 5 a Abs. 4 a Satz 2 EStG bei Personengesellschaften den Gesellschaftern nach ihrem Gesellschaftsanteil zuzurechnen. Schließlich seien gemäß § 5 a Abs. 4 a Satz 3 EStG dem Gewinn des Gesellschafters die Sondervergütunge...

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