rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtberücksichtigung von Malerarbeiten als haushaltsnahe Dienstleistungen i.S.v. § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG in der ab 2006 geltenden Fassung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Bei Malerarbeiten im Treppenhaus und im Flur des zu eigenen Wohnzwecken genutzten Hauses handelt es sich nicht um nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG 2006 geförderte haushaltsnahe Dienstleistungen, sondern um Handwerkerleistungen für Renovierungsmaßnahmen, für die ausschließlich die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG 2006 in Anspruch genommen werden kann. Auch wenn der Höchstbetrag der Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG 2006 von 600,– EUR bereits durch Aufwendungen für Handwerkerleistungen (Arbeitskosten) i.H.v. 3.000 Euro voll ausgeschöpft wird, ist es nicht möglich, insoweit einen noch nicht ausgeschöpften Höchstbetrag der Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG von ebenfalls 600 Euro in Anspruch zu nehmen.

2. Die Anwendungsbereiche der Sätze 1 und 2 des § 35a Abs. 2 EStG 2006 überschneiden sich nach dem Willen des Gesetzgebers nicht. Sämtliche unter Satz 2 fallenden Handwerkerleistungen bzw. handwerkliche Leistungen sind auch dann nur nach Satz 2 steuerbegünstigt, wenn man sie auch als haushaltsnahe Dienstleistungen qualifizieren könnte, wie z.B. üblicherweise von den Haushaltsangehörigen selbst erbrachte Schönheitsreparaturen oder kleinere Ausbesserungsarbeiten.

 

Normenkette

EStG 2006 § 35a Abs. 2 Sätze 1-2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 06.05.2010; Aktenzeichen VI R 4/09)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Nichtberücksichtigung von Malerarbeiten (Tapezieren und Streichen von Innenwänden und Decken) als haushaltsnahe Dienstleistungen i.S.v. § 35a Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (EStG).

Die Kläger sind verheiratet und wurden für das Streitjahr (2006) als Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

In ihrer gemeinsamen Einkommensteuererklärung für das Streitjahr beantragten die Kläger eine Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen i.S.v. § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG und eine Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsleistungen i.S.v. § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG.

Die von den Klägern geltend gemachten Aufwendungen für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen i.S.v. § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG beliefen sich auf 3.000,– EUR. Dieser Betrag war den Klägern von dem Meisterbetrieb Firma F als Arbeitskosten i.S.v. § 35a Abs. 2 Satz 3 EStG für im Jahr 2006 erbrachte Malerarbeiten in Rechnung gestellt worden. Ausweislich der im Klageverfahren vorgelegten Bestätigung der Firma F handelte es sich um Malerarbeiten im Treppenhaus und im Flur der 1. Etage des von den Klägern bewohnten Hauses. Es wurden Tapeten an den Wänden und Decken entfernt, kleinere Unebenheiten ausgespachtelt, Haftgrund aufgebracht, Wände und Decken mit Rauhfasertapete neu tapeziert und mit weißer Binderfarbe gestrichen. Nach den Angaben der Firma F setzten diese Arbeiten keine besonderen handwerklichen Fertigkeiten und Kenntnisse voraus und können regelmäßig durch Haushaltsangehörige erbracht werden.

Die von den Klägern geltend gemachten Aufwendungen für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen i.S.v. § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG beliefen sich auf 2.320,– EUR. Bei diesem Betrag handelte es sich um Arbeitskosten i.S.v. § 35a Abs. 2 Satz 3 EStG, die bei der Neugestaltung des Eingangsbereichs des von den Klägern bewohnten Hauses im Jahr 2006 angefallen und von der Firma M in Rechnung gestellt worden waren. Die Arbeiten bestanden im fachgerechten Abbruch der bestehenden Windfangwände einschließlich der Türzarge unter gleichzeitiger fachmännischer Abstützung der darüber befindlichen Galerie, im fachgerechten Abbruch einer mehrere Quadratmeter großen Glasbaustein-Wand im Eingangsbereich nebst Vorbereitungsarbeiten zum Einbau der neuen Eingangselemente unter Abstützung der hinter der Glasbaustein-Wand befindlichen Heizkörper, außerdem in der Entfernung des alten Bodenbelags im Eingangsbereich, der Glättung des Estrich-Untergrundes sowie der Neuverlegung von Fliesen einschließlich der Anbringung von Sockelleisten und des Einsetzens eines Fliesenmosaiks.

Die Neugestaltung des Eingangsbereichs einerseits und die Malerarbeiten im Treppenhaus und im Flur der 1. Etage andererseits wurden zeitlich nacheinander ausgeführt. Sie standen in keinem räumlichen oder inhaltlichen Zusammenhang.

Die Kläger wiesen dem Beklagten ihre vorgenannten Aufwendungen i.H.v. 3.000,– EUR und 2.320,– EUR durch Vorlage von im Jahr 2006 erteilten Rechnungen und die jeweils im Jahr 2006 getätigten Zahlungen auf das Konto der Firma F bzw. der Firma M durch Vorlage von Kontoauszügen nach.

Abweichend von der Einkommensteuererklärung der Kläger ordnete der Beklagte die Malerarbeiten in Treppenhaus und Flur der 1. ...

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