Entscheidungsstichwort (Thema)

Anschaffung einer Wohnung i.S. des § 2 EigZulG

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Anschaffung einer Wohnung i.S. des § 2 EigZulG liegt erst bei Erwerb des Eigentums von Grund und Boden und aufstehenden Gebäude eines zuvor bereits als Pächter/Mieter genutzten, in einer Kleingartenkolonie gelegenen Wohngbäudes vor. Bei dem Gebäude handelt es sich nicht um einen Scheinbestandteil i.S. des § 95 BGB.

 

Normenkette

EigZulG § 2 Abs. 1; BGB § 95; AO § 39 Abs. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 22.05.2007; Aktenzeichen IX R 22/06)

BFH (Urteil vom 22.05.2007; Aktenzeichen IX R 22/06)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob im Streitfall eine eigenheimzulagenbegünstigter Anschaffungsvorgang im Jahre 2000 gegeben ist oder nicht.

Die Kläger sind Eheleute, die vom Beklagten seit dem Jahr 1970 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Die Klägerin ist die zweite Ehefrau des Klägers.

Als der Kläger noch mit seiner ersten Ehefrau Renate verheiratet war, schloss er mit dem xxx e.V." am 3. März 1967 einen "Unterpachtvertrag" betr. die zum damaligen Zeitpunkt bereits mit einem ca. 38 qm großen "Kleinhaus" bebaute, 580 qm große Parzelle Nr. xxx auf dem Grundstück der Kleingartenkolonie xxx e.V.". Das Pachtverhältnis begann am 1. April 1967 und beinhaltete folgende vertragliche Regelungen:

" § 1

...

(1) Dem Unterpächter ist bekannt, dass er bei Abschluß des Unterpachtvertrages im Besitze einer Stadtwohnung sein muß; ihm ist ferner bekannt, dass das Dauerwohnen auf der Kolonie nicht gestattet ist.

...

§ 9

Alle Baulichkeiten auf der Parzelle, die mit dem Grund und Boden verbunden sind, sowie Bäume und Sträucher gelten als wesentliche Bestandteile der Parzelle und dürfen ohne Zustimmung des Verpächters nicht entfernt werden. Der Unterpächter hat nach Lösung des Pachtverhältnisses Anspruch auf angemessene Entschädigung, deren Höhe durch Abschätzung festgestellt wird.

... "

Von seiner ersten Ehefrau wurde der Kläger mit Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. Mai 1968 geschieden. Ausweislich des Protokolls über die nichtöffentliche Sitzung des xxx vom 17. Mai 1968 (Az.: xxx) wurde das o. g., vom Kläger im Jahr 1967 durch Anbaumaßnahmen auf ca. 57 qm vergrößerte "Kleinhaus" von den geschiedenen Eheleuten als eheliche Wohnung angesehen, die im Rahmen der einvernehmlichen Scheidungsauseinandersetzung dem Kläger zur weiteren Nutzung zugewiesen wurde. Die geschiedene Ehefrau des Klägers veräußerte ihren ideellen, hälftigen Eigentumsanteil an dem Haus mit dem vorhandenen Inventar (mit bestimmten, näher bezeichneten Ausnahmen) für insgesamt 6.000 DM an den Kläger.

Die erste Ehefrau des Klägers sowie die gemeinsame Tochter xxx durften aber noch bis zum 31. Dezember 1968 auf der Parzelle wohnen.

Am 19. Juni 1970 heiratete der Kläger die Klägerin. Aus dieser Ehe ging die am 3. September 1979 geborene Tochter xxx hervor. Sie besuchte im Streitjahr 2000 als Schülerin ein College in xxx (Großbritannien). Ihre dortige Schulzeit endete im Juni 2002 mit der Schulabschlussprüfung. Für die Streitjahre erhielten die Kläger Kindergeld für ihre Tochter.

Am 18./21. Dezember 1998 schloss der Kläger (mit schriftlicher Einverständniserklärung der Klägerin unter dem Vertrag) mit dem Land Berlin, vertreten durch das Bezirksamt Spandau, einen "Mietvertrag" betr. die rückwirkende Vermietung der o.g. Parzelle ab dem 1. Januar 1998 zu einem Mietpreis in Höhe von 295,00 DM pro Quadratmeter. Der Vertrag enthält u. a. folgende Bestimmungen:

"Präambel

Das Land Berlin, vertreten durch das Bezirksamt Spandau von Berlin, ist Eigentümer des in , belegenen und im Grundbuch des xxx Blatt xxx Flur xxx Flurstücke xxx und xxx zur Größe von 94.908 qm eingetragenen Grundbesitzes, von dem eine Teilfläche von ca. 79.902 bis zum 31. Dezember 1997 dem Verein xxx e. V. mietweise zwecks Weitervermietung von einzelnen Parzellen an dessen Mitglieder, teils nur zur gärtnerischen, teils auch zur eigenen wohnungswirtschaftlichen Nutzung, zur Verfügung stand . ...

...

§ 41) Mieter war vor dem 1.1.1998 Untermieter der xxx e.V. Ihm ist bekannt, dass alle auf der bisherigen "Untermietfläche" befindlichen Baulichkeiten als sein Eigentum im Sinne des § 95 BGB anzusehen sind.

...

4) Der Bestandschutz der wohnungswirtschaftlich genutzten Baulichkeit darf nicht beeinträchtigt werden. Die Eignung des Mietobjekts als Baugrundstück i. S. des öffentlichen Baurechts ist zu wahren . ...

Dem Bestandsschutz unterliegen allerdings Anbauten, Vordächer und Terrassen nicht.

...

§ 5

...

3) Das Wohnen auf dem Mietgrundstück ist nur dem Mieter für die Dauer seines Mietrechts gestattet. Das Dauerwohnrecht ist weder übertragbar noch vererbbar. ...

...

§ 17

1) Nach Beendigung des Mietverhältnisses hat der Mieter das Grundstück in völlig abgeräumten Zustand an den Vermieter herauszugeben, es sei dann, dass der Mietvertrag unter Bezugnahme auf die Präambel durch Kauf des Mietobjekts endet.

2) Für den Fall, dass der Mieter zur Räumung verpflichtet ist, kann er eine Entschädigung für die Beseitigung der Baulichkeite...

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