rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Klageerhebung durch Nachlasskonkursverwalter im Namen des Verstorbenen

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine ausdrücklich im Namen eines Verstorbenen durch den Nachlasskonkursverwalter als „Vertreter“ des Verstorbenen erhobene Klage ist unzulässig.

 

Normenkette

EStG § 10d Abs. 4; FGO §§ 40, 57 Nr. 1, § 65 Abs. 2; ZPO § 240

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 07.09.2005; Aktenzeichen VIII R 4/05)

BFH (Urteil vom 07.09.2005; Aktenzeichen VIII R 4/05)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die zutreffende Höhe des zum Stichtag 31. Dezember 1990 gesondert festgestellten verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer.

Mit Einkommensteuerbescheid für 1990 vom 9. August 1993, welcher gemäß § 164 Abs. 1 Abgabenordnung -AO- unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stand, setzte der Beklagte die Einkommensteuer auf 0,00 DM fest. Der Gesamtbetrag der Einkünfte betrug nach diesem Bescheid ./. 990.686,00 DM. Die Einkommensteuerveranlagung für 1990 entsprach der vom Kläger eingereichten Erklärung.

Ebenfalls am 9. August 1993 erließ der Beklagte einen Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zum 31. Dezember 1990; unter Berücksichtigung von Verlustvorträgen aus den Jahren 1985 bis 1989 in Höhe von 4.346.499,00 DM stellte der Beklagte den verbleibenden Verlustabzug auf 5.337.185,00 DM fest.

Am 17. März 1995 wurde über das Vermögen des Klägers das Konkursverfahren eröffnet; zum Konkursverwalter wurde der Rechtsanwalt xxxxxxxxxxxxxxxx bestellt.

Am 8. Dezember 1997 fertigte ein Mitarbeiter der betriebsnahen Veranlagung -BNV- des Beklagten einen Vermerk, in dem er ausführte, anlässlich einer Prüfung durch die BNV der Kalenderjahre 1992 und 1993 beim Kläger sei festgestellt worden, dass die erklärten Werbungskosten zu den Einkünften aus Kapitalvermögen vom Kläger nicht zutreffend auf steuerpflichtige Kapitaleinkünfte einerseits und nicht abzugsfähige Spekulationsverluste andererseits aufgeteilt worden waren. Die deklarierten Werbungskosten seien daher im Schätzwege auf die Einkünfte im Sinne des § 20 Einkommensteuergesetz -EStG- und die Einkünfte im Sinne des § 23 EStG aufzuteilen. Als Aufteilungsmaßstab wählte der Prüfer das Verhältnis der Einnahmen aus Kapitalvermögen einerseits und der Einnahmen aus Wertpapiergeschäften andererseits.

Nach der Einkommensteuererklärung des Klägers für 1990 und den Ermittlungen der BNV betrugen die inländischen Kapitaleinnahmen 283.339,00 DM, die ausländischen Kapitaleinnahmen 349.272,00 DM sowie die Einnahmen aus Wertpapiergeschäften 11.005.531,00 DM. Hieraus errechnete sich ein Verhältnis der Kapitaleinnahmen zu den Einnahmen aus Wertpapiergeschäften von 5,44 % zu 94,56 %. In diesem Verhältnis teilte der Mitarbeiter der BNV die lediglich deklarierten, aber nicht belegten Werbungskosten von insgesamt 623.527,00 DM auf und berücksichtigte somit bei den Einnahmen aus Kapitalvermögen Werbungskosten in Höhe von 33.920,00 DM und bei den Einnahmen aus Wertpapiergeschäften in Höhe von 589.607,00 DM. Diese anderweitige Verteilung der Werbungskosten wirkte sich in Höhe von 589.607,00 DM einkünfteerhöhend aus, da der Kläger aus den Wertpapiergeschäften im Streitjahr 1990 einen Spekulationsverlust in Höhe von 1.215.605,00 DM erklärt hatte; dieser Verlust erhöhte sich zwar um die Werbungskosten von 589.607,00 DM, eine einkommensteuerliche Berücksichtigung des Spekulationsverlustes kam wegen der Vorschrift des § 23 Abs. 4 Satz 3 Einkommensteuergesetz -EStG- in der für das Streitjahr 1990 geltenden Fassung jedoch nicht in Betracht, da hiernach Spekulationsverluste nur mit entsprechenden Spekulationsgewinnen verrechnet werden dürfen.

Der Beklagte setzte diese Änderung in geänderten Einkommen- und Verlustfeststellungsbescheiden für 1990 bzw. zum 31.12.1990 um, die unter dem handschriftlich eingetragenen Datum "30.12.1997" ergingen; der maschinelle Datumsausdruck der Bescheide lautete "05.01.1998" und ist handschriftlich durchgestrichen worden. Die Einkommensteuer für 1990 wurde wiederum auf 0,00 DM festgesetzt; die Besteuerungsgrundlagen dieses Bescheides änderten sich aber insoweit, als lediglich noch ein negativer Gesamtbetrag der Einkünfte in Höhe von 401.079,00 DM ermittelt wurde. Dementsprechend reduzierte sich der zum 31. Dezember 1990 gesondert festgestellte verbleibende Verlustabzug zur Einkommensteuer auf 4.747.578,00 DM.

Am 2. Februar 1998 legte der hiesige Prozessbevollmächtigte, der bereits seit August 1995 vom Konkursverwalter mit der steuerlichen Vertretung des Klägers beauftragt war, Einspruch sowohl gegen den Einkommensteuerbescheid für 1990 als auch gegen die gesonderte Verlustfeststellung zum 31. Dezember 1990 ein. Er machte geltend, die vorgenommene Aufteilung der Werbungskosten verstoße gegen die Denkgesetze; selbst wenn der Kläger seine Wertpapiergeschäfte, aus denen die Spekulationsverluste resultierten, vollständig über Bankkredite finanziert hätte, wären hierdurch nicht Schuldzinsen in der vom Beklagten angenommenen Höhe angefallen. Wege...

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