Entscheidungsstichwort (Thema)

Körperschaftsteuer 1990 bis 1992

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 17.12.1997; Aktenzeichen I R 70/97)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert beträgt … DM.

 

Tatbestand

Die Klägerin stellt … her. Zwischen ihr und ihrem Alleingesellschafter und Geschäftsführer, Herrn …, besteht eine sogenannte Betriebsaufspaltung.

Mit Wirkung vom 1. Januar 1987 schloß sie mit Herrn einen Pachtvertrag über das für ihren Betrieb erforderliche Anlagevermögen sowie einen Geschäftsbesorgungsvertrag. Nach dem Geschäftsbesorgungsvertrag übernahm Herr … die gesamte kaufmännische und technische Verwaltung der Klägerin unter Einsatz verschiedener Mitarbeiter. Nach § 4 des Geschäftsbesorgungsvertrages wurde die Jahresvergütung für die Geschäftsbesorgung zunächst auf … DM festgesetzt.

Für die Jahre nach 1987 sollte der gemeinschaftliche Steuerberater der Klägerin und von Herrn … als Schiedsgutachter die angemessene Vergütung festlegen. Dabei sollte der Steuerberater verschiedene Gesichtspunkte berücksichtigen, u. a. sollte Herrn … aus der Verwaltung ein angemessener Gewinn verbleiben, der 60.000,00 DM/Jahr nicht unterschreiten sollte. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Vertragstext verwiesen.

Davon ausgehend berechnete der gemeinsame Steuerberater der Klägerin und von Herrn … für die Streitjahre die Geschäftsbesorgungsvergütung. Dabei setzte er sämtliche Löhne und Gehälter nach Abzug der Sachbezüge (ohne Sozialabgaben), Gemeinkostenzuschläge von 42 %, 41 % und 59,2 % sowie Gewinnzuschläge in Höhe von 60.000,00 DM in 1990 und jeweils 12 v. H. in den Jahren 1991 und 1992 (… DM und … DM) an. Der Gemeinkostenzuschlag entsprach dem Quotienten aus sonstigen Aufwendungen und Sozialabgaben einerseits und Löhnen und Gehältern andererseits.

Am 1. März 1991 schloß die Klägerin mit Herrn … mit Wirkung vom 1. April 1991 einen Anstellungsvertrag als Geschäftsführer. Nach § 4 Abs. 3 des Vertrages erhielt der Geschäftsführer eine Tantieme von 20 v. H. des der Körperschaftsteuer unterliegenden steuerlichen Einkommens nach Verrechnung mit Verlustvorträgen und vor Tantieme.

Am 30. November 1991 zahlte die Klägerin Herrn … eine Abschlagszahlung auf die Tantieme in Höhe von … DM. Nach Feststellung ihres Jahresabschlusses 1991 berechnete die Klägerin ausgehend von ihrem Jahresergebnis 1991 eine Tantieme von … DM, ohne diese zeitanteilig zu kürzen.

Vom 22. Juni 1994 bis 2. Februar 1995 führte der Beklagte bei der Klägerin eine Außenprüfung durch. Der Prüfer vertrat die Auffassung, die Klägerin habe in den Streitjahren Teile ihres Gewinns verdeckt an ihren Gesellschafter-Geschäftsführer ausgeschüttet. So habe die Klägerin die Tantieme für das Streitjahr 1991 zu Unrecht nach dem Gesamteinkommen des Jahres 1991 gewährt. Ausgehend von der Laufzeit der Tantiemevereinbarung habe sie nur drei Viertel des Jahreseinkommens zugrunde legen dürfen. Des weiteren habe sie es zu Unrecht unterlassen, die Abschlagszahlung auf die Tantieme angemessen zu verzinsen. In Höhe des entgangenen Zinsvorteils liege ebenfalls eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Schließlich stelle auch der in der Geschäftsbesorgungsvergütung enthaltene Gewinnanteil eine verdeckte Gewinnausschüttung dar. Ausgehend von diesen Feststellungen gelangte der Prüfer zu Gewinnerhöhungen und anderen Ausschüttungen in Höhe von … DM in 1990, … DM in 1991 und … DM in 1992.

Der Beklagte erließ am 15. November 1995 nach § 164 Abs. 2 Abgabenordnung –AO– geänderte Körperschaftsteuerbescheide für die Streitjahre, in denen er der Rechtsauffassung seines Prüfers folgte.

Mit der nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage wendet sich die Klägerin gegen die Auffassung des Beklagten, die streitigen Vorgänge stellten verdeckte Gewinnausschüttungen und andere Ausschüttungen dar.

Die Klägerin habe das Gesamteinkommen des Jahres 1991 für die Bemessung der Tantieme heranziehen dürfen. Nach dem klaren Wortlaut der Vereinbarungen habe Herrn … für das Streitjahr 1991 eine Tantieme nach dem vollen Jahresgewinn zugestanden. Darin liege kein Verstoß gegen das sogenannte Nachzahlungsverbot. Sinn und Zweck dieses Verbotes liege darin, dem beherrschenden Gesellschafter zu verwehren, im nachhinein den Gewinn durch Begründung von Aufwand zu beeinflussen. Dies sei nicht möglich, wenn – wie im Streitfall – bereits am 1. März eines Geschäftsjahres eine Vereinbarung über eine Vergütung getroffen werde.

Der Beklagte sehe auch zu Unrecht eine verdeckte Gewinnausschüttung in der fehlenden Verzinsung der Abschlagszahlung auf die Tantieme. Denn der Anspruch auf die Tantieme sei am 31. Dezember 1991 entstanden, so daß Herr … nach § 271 Bürgerliches Gesetzbuch –BGB– nach diesem Zeitpunkt die Leistung habe fordern können. Damit scheide eine verdeckte Gewinnausschüttung für 1992 von vornherein aus. Auch für das Streitjahr 1991 scheide insoweit eine verdeckte Gewinnausschüttung aus, da auch Fremd-Geschäftsführer regelmäßig angemessene A...

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