Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Auslegung des Begriffs Familienwohnheim (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG)

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein Haus, das nur von einem der getrennt lebenden Ehegatten und dem gemeinsamen Kind zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird, fällt unter den Begriff Familienwohnheim des § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG.

 

Normenkette

ErbStG § 13 Abs. 1 Nr. 4a

 

Tatbestand

Die seit dem 16. Oktober 1956 mit ihrem Ehemann verheiratete Klägerin schloss mit ihm am 2. Dezember 1999 einen notariellen Ehevertrag. Zu diesem Zeitpunkt lebten die Eheleute getrennt. Der Ehemann übertrug der Klägerin das Eigentum an dem von ihr mit dem ehelichen Sohn bewohnten Grundstück ... dessen Alleineigentümer er war, und übernahm die Bezahlung im Einzelnen genannter Hauskosten. Ferner einigten die Vertragsparteien sich über die Verteilung des Hausrats und der Ehemann verpflichtete sich zur Zahlung eines Getrenntlebensunterhalts in Höhe von 12.000,00 DM/monatlich. Die Vertragsparteien vereinbarten ferner, den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft aufrechtzuerhalten. Wegen der Einzelheiten der Regelungen wird auf die Ablichtung des Vertrags vom 2. Dezember 1999 (Bl. 2 - 8 der Erbschaftsteuerakten) Bezug genommen.

Der Beklagte beurteilte die Zuwendungen des Ehemannes der Klägerin als schenkungsteuerpflichtige Vorgänge und setzte die Steuer zunächst mit Bescheid vom 19. Januar 2001 auf 229.862,00 DM fest; wegen der Berechnung des der Besteuerung zu Grunde gelegten Erwerbs wird auf die Anlage zu dem Bescheid (Bl. 21 der Erbschaftsteuerakten) verwiesen.

Zur Begründung ihres dagegen gerichteten, rechtzeitigen Einspruchs trug die Klägerin vor, dass sie mit ihrem Ehemann in dem Ehevertrag vom 2. Dezember 1999 einen zwischenzeitlichen Ausgleich des bisher erzielten Zugewinns vereinbart habe. Ihre gegen den Ehemann gerichtete Ausgleichsforderung betrage ca. 5,0 Mio. DM, so dass die Zuwendungen von ca. 2,5 Mio. DM die steuerfreie Ausgleichsforderung nicht erreichten. Im Übrigen handele es sich bei dem übertragenen Grundstück um die Ehewohnung, die sie derzeit noch mit dem gemeinsamen Sohn bewohne. Die Übertragung sei daher nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz -ErbStG- steuerfrei. Der Beklagte änderte mit Bescheid vom 24. April 2001 die Steuerfestsetzung unter Berücksichtigung der in regelmäßigen jährlichen Raten zugewendeten Vorteile; insoweit wird auf den Bescheid und dessen Anlage (Bl. 30, 31 der Erbschaftsteuerakten) verwiesen. Mit seiner Einspruchsentscheidung half er dem Einspruch nur insoweit ab, als er den Wert des Getrenntlebensunterhalts nicht mehr der Besteuerung unterwarf. Im Übrigen meinte er, dass die Voraussetzungen für eine freigebige Zuwendung i. S. d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG erfüllt seien. Da die Eheleute den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft ausdrücklich nicht hätten aufheben wollen, liege weder der Beginn einer güterrechtlichen Abwicklung der Zugewinngemeinschaft noch ein zwischenzeitlicher Ausgleich des bisherigen Zugewinns vor. Die Übereignung des Grundstücks sei auch nicht nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG steuerfrei, weil es sich nicht um ein Familienwohnheim i. S. d. gesetzlichen Regelung gehandelt habe. Denn dafür hätte auch der Ehemann der Klägerin dort wohnen müssen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Verwaltungsverfahren wird auf die Ablichtung der Einspruchsentscheidung (Bl. 7 - 12 der Streitakte) verwiesen.

Zur Begründung der Klage, mit der die Klägerin ihr Begehren auf Aufhebung der Steuerfestsetzung weiterverfolgt, wiederholt die Klägerin ihr Einspruchsvorbringen und legt eine notarielle Ergänzungsvereinbarung mit ihrem Ehemann vom 24. Januar 2003 (Bl. 32 - 36 der Streitakte) vor, mit der ausdrücklich klargestellt worden sei, dass u.a. die Übertragung des Grundstücks ... als Leistung auf ihren Zugewinnanspruch erbracht worden sei; wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die Urkunde vom 24. Januar 2003 verwiesen.

Die Klägerin beantragt,

  • den Schenkungsteuerbescheid vom 19. Januar 2001 und 24. April 2001 sowie die Einspruchsentscheidung vom 28. Juni 2001 aufzuheben,

    hilfsweise,

    die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

  • die Klage abzuweisen,

    hilfsweise,

    die Revision zuzulassen.

Er hält an seiner im Verwaltungsverfahren vertretenen Auffassung fest und meint, dass die Auffassung der Klägerin zu dem Vorliegen eines zwischenzeitlichen Zugewinnausgleichs stände im Widerspruch zu dem Wortlaut der Vereinbarung vom 2. Dezember 1999.

Dem Gericht hat ein Band Schenkungsteuerakten des Beklagten zur Hinweis-Nr. ... vorgelegen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist auch begründet. Der Beklagte hat zu Unrecht Schenkungsteuer gegen die Klägerin festgesetzt, weil jedenfalls die Übertragung des Grundstücks ... nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG steuerfrei zu stellen ist, so dass die Zuwendungen des Ehemanns an die Klägerin auf Grund des Unterschreitens des Freibetrags nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG von 600.000,00 DM insgesamt steuerfrei bleiben.

Es kann dahinstehen, ob ...

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