Entscheidungsstichwort (Thema)

Übertragung eines Anspruchs auf Rückübertragung nach dem VermG als Anschaffung im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 1a EStG

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Übertragung eines Anspruchs auf Rückübertragung eines Grundstücks nach dem Vermögensgesetz vom Berechtigten an einen Dritten stellt eine Anschaffung im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 1a EStG dar.

 

Normenkette

EStG § 23 Abs. 1 Nr. 1a, § 22 Nr. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 13.12.2005; Aktenzeichen IX R 14/03)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der Kläger im Zusammenhang mit der Veräußerung eines Grundstücks einen steuerbaren Spekulationsgewinn gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1a Einkommensteuergesetz -EStG- (in der im Streitjahr 1996 geltenden Fassung) erzielt hat.

Mit notariellem „Abtretungs-/Kaufvertrag“ vom 5. November 1993 erwarb der Kläger im Wege der Abtretung die Ansprüche auf Rückübertragung (nach dem Vermögensgesetz -VermG-) des Grundstücks X-Straße in Berlin- ... Als Veräußerer traten zwei Mitglieder einer ungeteilten Erbengemeinschaft Y - Frau A und Herr B - auf, die angaben, die einzigen Rückübertragungsberechtigten zu sein. Die übrigen Mitglieder der Erbengemeinschaft sollen einerseits ihre Anteile auf die Veräußerin A schenkweise übertragen (zwei Mitglieder: Frau C und Frau D) bzw. zu früherer Zeit ihre Erbansprüche ausgeschlagen haben (drei Mitglieder: Herr E, Frau F und Herr G).

Als Gegenleistung (Kaufpreis) für die Abtretung der Rückübertragungsansprüche wurde ein Betrag in Höhe von ... DM vereinbart; dieser Betrag sollte gemäß § 3 des notariellen Vertrages eine Woche nach bestandskräftiger Feststellung durch das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen, dass Rückübertragungsansprüche für die Veräußerer bzw. aufgrund dieses Vertrages für den Erwerber (= Kläger) bestehen, fällig sein.

In einem zweiten notariellen Vertrag vom 28. April 1994 einigten sich die Vertragsparteien des ersten Notarvertrages mit den drei weiteren Mitgliedern der Erbengemeinschaft Y, die ihr Erbe ausgeschlagen haben sollen, dahingehend, dass die beiden Veräußerer je 1/7 des Kaufpreises an die drei weiteren Mitglieder abtraten; diese traten im Gegenzug ihre Ansprüche auf Rückübertragung an den Kläger ab.

Mit einem dritten notariellen Vertrag vom 15. Juni 1995 erklärten die beiden weiteren Mitglieder der Erbengemeinschaft Y, also Frau C und Frau D, ihren Beitritt zu den zuvor abgeschlossenen Verträgen vom 5. November 1993 und vom 28. April 1994. Es handelte sich hierbei um die beiden Mitglieder, die nach den Angaben der Veräußerer im ersten Vertrag ihre Anteile schenkweise auf die Veräußerer übertragen haben sollen.

Neben den notariellen Verträgen schloss der Kläger am 1. Februar 1995, 12. Juni 1995 und am 1. Juli 1995 privatschriftliche Vereinbarungen mit Herrn B, nach denen wegen diverser Umstände (umfangreiche Reparaturmaßnahmen am Haus, Kosten des Beitritts von Frau C und Frau D, drohende Mietverluste und Rückzahlung von Fördergeldern, Rechts- und Beratungskosten im Zusammenhang mit der drohenden Fördermittelrückforderung) der vereinbarte Kaufpreis reduziert werden sollte.

Am 7. Juli 1995 schloss der Kläger einen notariell beurkundeten Grundstückskaufvertrag über das Grundstück X-Straße mit zwei Erwerbern ab. Der vereinbarte Kaufpreis betrug ... DM; der Vertrag stand unter der aufschiebenden Bedingung, dass das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen (AROV) die Rückübertragung des Grundstücks auf den Kläger rechtsbeständig ausspricht. Dementsprechend war die Kaufpreisfälligkeit an die Vorlage einer beglaubigten Kopie des Vorbescheides zum Restitutionsbescheid des AROV geknüpft.

Am 28. November 1995 einigte sich der Kläger mit allen Mitgliedern der Erbengemeinschaft Y in einem weiteren notariellen Vertrag darauf, dass einerseits der nach dem Vorbescheid des AROV vom Kläger zu leistende Ablösebetrag in Höhe von ... DM auf die Kaufpreiszahlung angerechnet wird, und andererseits, dass der ursprünglich vereinbarte Kaufpreis von ... DM um einen Betrag von ... DM auf ... DM reduziert wird.

Am 1. Dezember 1995 erließ das AROV III von Berlin einen Rückübertragungsbescheid betreffend das Grundstück X-Straße, durch welchen das Eigentum auf den Kläger Zug um Zug gegen Zahlung eines Ablösebetrages von ... DM übertragen wurde. Die Anträge der drei Mitglieder der Erbengemeinschaft Y, welche ihr Erbe ausgeschlagen hatten (= Vertragspartner des zweiten notariellen Vertrages vom 28. April 1994), auf Rückübertragung wurden abgelehnt. Der Bescheid wurde am 4. Januar 1996 bestandskräftig.

Nachdem der Kläger im Januar 1999 den Beklagten über den Erwerb der Rückübertragungsansprüche und die Veräußerung des Grundstücks informiert hatte, änderte dieser den endgültigen Einkommensteuerbescheid für 1996 am 20. April 2000 gemäß § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Abgabenordnung -AO-, indem er einen so genannten Spekulationsgewinn gemäß §§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 Nr. 1a EStG in Höhe von ... DM im Zusammenhang mit der Veräußerung des Grundstücks X-Straße ansetzte. Die Steuer, die im Ausgangsbescheid...

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