Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorsteuerabzug: Zur Frage der Eigenschaft des leistenden Unternehmers

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei Ausführung eines Umsatzes ist als Leistender derjenige anzusehen, der die Lieferung oder sonstige Leistung im eigenen Namen selbst oder durch einen Beauftragten ausführt. Ob eine Leistung dem Handelnden oder einem anderen zuzurechnen ist, hängt grundsätzlich davon ab, ob der Handelnde gegenüber dem Leistungsempfänger bei Ausführung der Leistung im eigenen Namen oder berechtigterweise im Namen eines anderen aufgetreten ist.

 

Normenkette

UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 14

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 24.07.2002; Aktenzeichen V B 25/02)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten noch um den Vorsteuerabzug aus Rechnungen der J.-GmbH in Höhe von insgesamt 188.177,27 DM. Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist die Durchführung von Maurer-, Beton- und Stahlbetonarbeiten. Es ist ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen, nach Angaben der Klägerin von dem Beklagten, gestellt worden, über den bislang nicht entschieden ist.

Mit nach § 164 Abs. 2 Abgabenordnung - AO - geänderten Bescheiden über die Umsatzsteuervorauszahlungen für das 3. und 4. Quartal 1998 versagte der Beklagte den Vorsteuerabzug u. a. aus den Rechnungen der J.-GmbH. Zur Begründung führte er insoweit aus, dass nicht zweifelsfrei ersichtlich sei, ob die in den Rechnungen bezeichneten Leistungen auch tatsächlich gemäß § 15 Umsatzsteuergesetz - UStG - von einem anderen Unternehmen für das Unternehmen der Klägerin erbracht worden seien; wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die Änderungsbescheide nebst Anlage verwiesen. Die J.-GmbH wurde mit notariellem Vertrag vom 24. November 1997 von dem Alleingesellschafter und Geschäftsführer A. gegründet und im Handelsregister eingetragen. Ausweislich der Gründungsurkunde war Herr A. der deutschen Sprache nicht mächtig und benötigte für die Beurkundung eine Dolmetscherin. Nach den Angaben der Geschäftsführerin der Klägerin in ihrer Befragung durch das Finanzamt B.- am 15. Juni 1999 war die Klägerin im Streitjahr Subunternehmerin der C. GmbH für Maurer-, Estrich- und Ausbesserungsarbeiten auf dem Z. - Baustelle X. Sie beauftragte dafür ihrerseits mit Vertrag vom 16. Juli 1998 die J.-GmbH als Subunternehmerin. Auch für die Durchführung eines Bauvorhabens in L. im Auftrag einer S.-B. setzte die Klägerin die J.-GmbH als Subunternehmerin ein.

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren hat die Klägerin Klage gegen die Vorauszahlungsbescheide für das 3. und 4. Quartal 1998 erhoben und trägt zur Begründung vor:

Ihre Geschäftsführerin habe mit dem Geschäftsführer der J.-GmbH nur telefonischen Kontakt gehabt. Daher habe sie - mit einem Passfoto des angeblichen Geschäftsführers der J.-GmbH konfrontiert, diesen nicht erkannt. Die weiteren Gespräche seien mit Mitarbeitern der J.-GmbH auf der Baustelle geführt worden. Ein Herr F. (richtig wohl: F.) von der J.-GmbH habe sich persönlich bei ihrer Geschäftsführerin vorgestellt, einen Vertragsentwurf mitgebracht und diesen verhandelt. Herr F. sei der von dem Geschäftsführer der J.-GmbH benannte Bauleiter und ständig vor Ort gewesen.

Mit der Erhebung der Klage hat die Klägerin zugleich die Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Bescheide beantragt. In diesem Verfahren - zum Aktenzeichen 5 B .../00 - hat die Klägerin ergänzend vorgetragen, dass sich ihrer Geschäftsführerin bei einem ersten Gespräch jemand als Geschäftsführer der J.-GmbH mit dem Namen A. vorgestellt habe. Erst bei der Vorlage der Fotografie habe sich herausgestellt, dass die Person, die sich als A. vorgestellt habe, tatsächlich nicht der Geschäftsführer der J.-GmbH gewesen sei, sofern davon ausgegangen werde, dass dieser auf dem vorgelegten Foto tatsächlich abgebildet gewesen sei. Den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung hat das erkennende Gericht mit Beschluss vom 12. September 2000 im Wesentlichen zurückgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Beschluss und die Klageschrift Bezug genommen.

Bereits am 29. August 2000 hat die Klägerin die Umsatzsteuerjahreserklärung für 1998 bei dem Beklagten eingereicht. Darin erklärte sie nur noch einen Vorsteuerabzug in Höhe von 34.134,00 DM, der zwischen den Beteiligten unstreitig ist. Aus der Erklärung ergab sich eine Abschlusszahlung in Höhe von 177.869,25 DM; wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die Ablichtungen verwiesen. Mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2000 hat die Klägerin beantragt, die Umsatzsteuerjahresfestsetzung zum Gegenstand des Verfahrens zu machen und dazu vorgetragen, dass die Steuererklärung unzutreffend sei und sie an ihrer Auffassung über die Berechtigung zum Vorsteuerabzug festhalte. Sie kündigte die Vorlage einer berichtigten Steuererklärung an; dies sei ihr jedoch nicht möglich gewesen, weil sich die Unterlagen bei dem vorläufigen Insolvenzverwalter befänden.

Die Klägerin beantragt,

den Umsatzsteuerjahresbescheid für 1998 nach Maßgabe des verbliebenen Klagebegehrens zu ändern.

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